§ 3c UStG

Prüfen Sie, ob Ihre EU-Fernverkäufe die OSS-Schwelle von 10.000 € nach § 3c UStG überschreiten. Bei Überschreitung gilt das Bestimmungslandprinzip: Die Umsatzsteuer ist im Zielland abzuführen. Der Rechner zeigt die Schwellenauslastung, die anwendbare Umsatzsteuer im Zielland und den Bruttobetrag.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Seit dem 1. Juli 2021 gilt im EU-Versandhandel eine neue Regelung für B2C-Lieferungen: § 3c UStG legt fest, dass der Lieferort dort ist, wo das Bestimmungsland liegt, sobald der Unternehmer die Lieferschwelle von 10.000 € pro Jahr EU-weit überschreitet. Unterhalb dieser Schwelle bleibt der Lieferort im Ursprungsland (Deutschland).

EU-weite Lieferschwelle 10.000 €

Die 10.000 €-Schwelle nach § 3c Abs. 4 UStG gilt für die Summe aller grenzüberschreitenden B2C-Umsätze innerhalb der EU im laufenden Kalenderjahr. Sobald diese Grenze überschritten wird, ist für jede weitere Lieferung die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes maßgeblich — unabhängig davon, in welches Land geliefert wird.

One-Stop-Shop (OSS) als Vereinfachung

Statt sich in jedem EU-Mitgliedstaat separat für die Umsatzsteuer zu registrieren, können Unternehmer das OSS-Verfahren nach § 18j UStG nutzen. Die Anmeldung erfolgt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Über eine zentrale Meldung werden alle EU-Fernverkäufe gemeldet und die Steuerbeträge an die jeweiligen Mitgliedstaaten weitergeleitet. Die Abgabefrist für OSS-Meldungen ist der letzte Tag des Monats nach dem Meldezeitraum (Quartal).

Unterschiede je nach Zielland

Die Umsatzsteuersätze variieren erheblich: Deutschland 19 %, Österreich 20 %, Frankreich 20 %, Italien 22 %, Polen 23 %, Schweden 25 %. Gerade für häufig belieferte Länder kann der Unterschied zur deutschen 19 %-USt spürbar sein. Bei 1.000 € Umsatz nach Polen bedeutet der 4 %-Unterschied 40 € mehr Umsatzsteuer, die dem Kunden oder dem Unternehmer belastet.

Unterhalb der Schwelle: Ursprungslandprinzip

Solange die EU-weite Summe unter 10.000 € bleibt, gilt das Ursprungslandprinzip: Die Lieferung unterliegt der deutschen Umsatzsteuer (19 % bzw. 7 % ermäßigt), unabhängig davon, in welches EU-Land geliefert wird. Sobald die Schwelle im laufenden Jahr überschritten wird, gilt ab dem überschreitenden Umsatz das Bestimmungslandprinzip.

Häufig gestellte Fragen zu § 3c UStG

Was ist die OSS-Schwelle nach § 3c UStG?

Die OSS-Schwelle beträgt nach § 3c Abs. 4 UStG 10.000 € pro Kalenderjahr. Sobald ein Unternehmer grenzüberschreitende B2C-Lieferungen und digitale Dienstleistungen innerhalb der EU in Höhe von mehr als 10.000 € tätigt, gilt das Bestimmungslandprinzip — die Umsatzsteuer ist im Zielland abzuführen. Die Schwelle gilt EU-weit für alle Mitgliedstaaten zusammen.

Was passiert, wenn die OSS-Schwelle überschritten wird?

Bei Überschreitung muss der Unternehmer entweder die Umsatzsteuer in jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat separat anmelden (steuerliche Registrierung) oder das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) nach § 18j UStG nutzen. OSS ermöglicht, alle EU-Fernverkäufe über eine einzige Meldung im Heimatland abzuwickeln.

Gilt die 10.000 € Schwelle pro Land oder EU-weit?

Die Schwelle von 10.000 € gilt EU-weit für alle grenzüberschreitenden B2C-Lieferungen und digitalen Dienstleistungen zusammen — nicht pro einzelnem Zielland. Sobald der Gesamtumsatz in alle EU-Länder zusammen 10.000 € übersteigt, greift das Bestimmungslandprinzip für alle weiteren Lieferungen.

Welcher USt-Satz gilt nach Überschreitung der Schwelle?

Nach Überschreitung der OSS-Schwelle gilt der Umsatzsteuersatz des Bestimmungslandes (Ziellandes). Dieser variiert je nach Mitgliedstaat erheblich: z. B. Österreich 20 %, Frankreich 20 %, Italien 22 %, Polen 23 %, Schweden 25 %. Der Rechner zeigt für das jeweilige Zielland den anwendbaren Satz.

Was ist der One-Stop-Shop (OSS)?

Der OSS (§ 18j UStG) ist ein vereinfachtes Besteuerungsverfahren für Unternehmer, die EU-Fernverkäufe tätigen. Statt sich in jedem Zielland steuerlich zu registrieren, meldet man alle Umsätze im Heimatland zentral. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) leitet die Steuerbeträge an die jeweiligen Mitgliedstaaten weiter. Die Anmeldung zum OSS ist freiwillig, aber empfehlenswert.

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