§ 18 InvStG

Thesaurierende ETFs zahlen keine Ausschüttungen — aber das Finanzamt holt sich trotzdem jährlich seinen Anteil: die Vorabpauschale nach § 18 InvStG. Berechnen Sie, wie viel Steuer auf Ihren ETF-Bestand anfällt — inklusive Teilfreistellung (Aktienfonds 30 %) und Solidaritätszuschlag.

Vorabpauschale-Rechner 2026

Steuerliche Vorabpauschale für thesaurierende ETFs berechnen — § 18 InvStG

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Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Vorabpauschale für ETFs — so funktioniert die Besteuerung

Was ist die Vorabpauschale?

Thesaurierende ETFs und Investmentfonds schütten ihre Erträge nicht aus — sie reinvestieren sie automatisch. Das Steuerrecht erlaubt keine unbegrenzte Steuerstundung: Mit demInvestmentsteuerreformgesetz 2018 wurde die Vorabpauschaleeingeführt (§ 18 InvStG). Sie sorgt dafür, dass Anleger auch ohne Ausschüttungen eine Mindeststeuer zahlen.

Berechnung in drei Schritten

Schritt 1: Der Basisertrag ergibt sich aus dem Depotwert zu Jahresbeginn, multipliziert mit dem BMF-Basiszins und dem gesetzlichen Faktor 0,7. Der Faktor 0,7 reflektiert, dass ein Teil der Rendite als Kursgewinn anfällt (§ 18 Abs. 1 InvStG).

Schritt 2: Die Vorabpauschale ist das Minimum aus Basisertrag und tatsächlicher Wertsteigerung im Kalenderjahr. Ist der Fonds im Wert gefallen, entfällt die Vorabpauschale vollständig. Sie kann also nie größer sein als der tatsächliche Gewinn.

Schritt 3: Auf die verbleibende Vorabpauschale (nach Teilfreistellungnach § 20 InvStG) fallen 25 % Kapitalertragsteuer + 5,5 % Solidaritätszuschlagan — zusammen 26,375 % effektiver Steuersatz.

Teilfreistellung — der steuerliche Vorteil

Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG kompensiert, dass der Fonds auf Fondsebene bereits Körperschaftsteuer zahlt. Für Aktienfonds (mind. 51 % Aktienanteil) sind 30 % der Vorabpauschale steuerfrei — das gilt für die meisten MSCI World und S&P 500 ETFs.Mischfonds (mind. 25 % Aktien) erhalten 15 % Freistellung, Anleihen- und sonstige Fonds erhalten keine Freistellung.

Sparerpauschbetrag nutzen

Der Sparerpauschbetrag (1.000 € für Einzelpersonen, 2.000 € für Ehepaare) steht für alle Kapitalerträge zur Verfügung — Zinsen, Dividenden und die Vorabpauschale. Mit einem Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank wird die Vorabpauschale bis zu diesem Betrag nicht besteuert. Unser Rechner zeigt die Bruttosteuer ohne Freistellungsauftrag.

Keine Doppelbesteuerung beim Verkauf

Die gute Nachricht: Bei der späteren Veräußerung des ETFs werden alle bereits besteuerten Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn abgezogen. Es kommt also zu keiner Doppelbesteuerung. Die Vorabpauschale ist eine Vorauszahlung auf die spätere Steuer — nur der zeitliche Abfluss der Steuer tritt früher ein.

Praktischer Hinweis für Anleger

Die depotführende Bank berechnet und führt die Steuer auf die Vorabpauschale automatisch ab — in der Regel Anfang Januar des Folgejahres. Halten Sie ausreichend Liquidität auf Ihrem Verrechnungskonto bereit. Der genaue Basiszins wird jährlich vom BMF veröffentlicht und von den Banken automatisch verwendet.

Häufige Fragen zur Vorabpauschale

Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale ist eine fiktive Vorabbesteuerung für thesaurierende Investmentfonds (z.B. ETFs), die keine Erträge ausschütten. Sie soll sicherstellen, dass Anleger auch ohne Ausschüttungen jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuern. Die Vorabpauschale wird nach § 18 InvStG berechnet und automatisch von der depotführenden Bank abgeführt.

Wie wird die Vorabpauschale berechnet?

Die Vorabpauschale ergibt sich aus: Basisertrag = Depotwert zu Jahresbeginn × Basiszins × 0,7. Die Vorabpauschale ist dann das Minimum aus Basisertrag und tatsächlicher Wertsteigerung im Jahr. Ist der Fonds im Wert gefallen, ist die Vorabpauschale 0. Anschließend wird die Teilfreistellung (je nach Fondsart) abgezogen, und auf den verbleibenden Betrag fallen 25 % Kapitalertragsteuer + 5,5 % Solidaritätszuschlag an.

Was ist der Basiszins und wo finde ich ihn?

Der Basiszins wird jährlich vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf Basis des Zinssatzes nach § 203 Abs. 2 BewG festgesetzt und im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Für 2025 lag er bei ca. 2,29 %. Ihre Bank verwendet automatisch den richtigen Basiszins — für die Berechnung im Voraus können Sie den aktuellen oder geschätzten Wert eingeben.

Was ist die Teilfreistellung?

Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG berücksichtigt, dass Fonds auf Ebene des Fonds bereits Steuern zahlen. Als Ausgleich werden bestimmte Prozentsätze der Erträge steuerfrei gestellt: Aktienfonds 30 %, Mischfonds mit mindestens 25 % Aktienanteil 15 %, sonstige Fonds und Anleihenfonds 0 %. World-ETFs gelten in der Regel als Aktienfonds.

Gilt der Sparerpauschbetrag für die Vorabpauschale?

Ja — der Sparerpauschbetrag (1.000 € pro Einzelperson, 2.000 € bei Zusammenveranlagung) gilt auch für die Vorabpauschale. Wenn Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilt haben und der Betrag noch nicht ausgeschöpft ist, wird die Vorabpauschale bis zu diesem Betrag steuerfrei gestellt. Unser Rechner zeigt die Steuer ohne Abzug des Sparerpauschbetrags.

Wann und wie wird die Vorabpauschale abgeführt?

Anfang des Folgejahres (i.d.R. Anfang Januar) zieht Ihre depotführende Bank die Steuer auf die Vorabpauschale automatisch vom Verrechnungskonto ein. Dafür muss ausreichend Liquidität vorhanden sein. Bei der späteren Veräußerung des ETFs wird die bereits versteuerte Vorabpauschale auf den Veräußerungsgewinn angerechnet — eine Doppelbesteuerung findet nicht statt.

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