FZulG § 4 — 25 % Forschungszulage auf Personalkosten

Berechnen Sie Ihre steuerliche Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG): 25 % der förderfähigen F&E-Personalkosten als direkte Steuerminderung — auch als Barauszahlung wenn keine Steuer anfällt. KMU bis zu 3 Mio. € Zulage pro Jahr.

Forschungszulage Rechner (FZulG § 4)

Steuerliche F&E-Förderung 25 % auf Personalkosten — max. 3 Mio. € je Betrieb (KMU)

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Letzte Aktualisierung: 20. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Forschungszulage nach FZulG — Überblick 2026

Seit dem 1. Januar 2020 können Unternehmen in Deutschland eine steuerliche Forschungszulage in Anspruch nehmen. Das Forschungszulagengesetz (FZulG) sieht eine Förderung von 25 % der förderfähigen Forschungs- und Entwicklungskosten vor. Im Gegensatz zu Förderprogrammen wie ZIM handelt es sich um einen Rechtsanspruch — jedes förderfähige Unternehmen bekommt die Zulage automatisch, ohne Antragskontingente oder Wettbewerb.

Bemessungsgrundlage und Höchstbeträge

Die Bemessungsgrundlage (§ 4 FZulG) sind die Lohn- und Gehaltskosten (inklusive Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung) der Mitarbeiter in förderfähigen F&E-Projekten. Ab 2024 wurden die Höchstbeträge deutlich erhöht:

  • KMU (bis 250 Mitarbeiter): maximal 12 Mio. € Bemessungsgrundlage = max. 3 Mio. € Forschungszulage pro Jahr
  • Großunternehmen: maximal 6 Mio. € Bemessungsgrundlage = max. 1,5 Mio. € Forschungszulage pro Jahr

Auftragsforschung und Kooperationen

Bei Auftragsforschung — wenn ein Unternehmen F&E-Leistungen extern vergibt — können 60 % der gezahlten Kosten als Bemessungsgrundlage angesetzt werden (§ 4 Abs. 3 FZulG). Bei Kooperationen zwischen mehreren Unternehmen kann jeder Partner eigene Anteile geltend machen.

Beantragung über die BSFZ

Der Prozess läuft zweistufig ab: Zunächst stellt das Unternehmen einen Antrag bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), die die inhaltliche Förderfähigkeit der F&E-Projekte prüft. Mit der BSFZ-Bescheinigung wendet sich das Unternehmen an sein Finanzamt, das die Zulage festsetzt und mit der Körperschaft- oder Einkommensteuer verrechnet. Übersteigt die Zulage die Steuerbelastung, wird der Überschuss ausgezahlt.

Förderfähige F&E-Projekte

Förderfähig sind Projekte der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung (§ 2 FZulG). Nicht gefördert werden marktnahe Tätigkeiten wie Qualitätskontrolle, Produkttests oder Marketingmaßnahmen. Die BSFZ prüft und bestätigt die Förderfähigkeit.

Häufige Fragen zur Forschungszulage (FZulG § 4)

Was ist die Forschungszulage?

Die Forschungszulage (seit 2020, FZulG) ist eine steuerliche Förderung für Forschung und Entwicklung: 25 % der förderfähigen F&E-Personalkosten werden direkt von der Steuer abgezogen. Falls die Steuer nicht ausreicht, wird der Restbetrag ausgezahlt. Maximal 3 Mio. € pro Betrieb und Jahr (KMU: max. BG 12 Mio. €).

Wer ist antragsberechtigt?

Alle steuerpflichtigen Unternehmen, die in Deutschland Forschung und Entwicklung betreiben — unabhängig von Größe und Rechtsform. Auch Start-ups und Unternehmen ohne Steuerbelastung können die Zulage erhalten (als Auszahlung). Voraussetzung: Bescheinigung der BSFZ.

Welche Kosten sind förderfähig?

Förderfähig sind Lohn- und Gehaltskosten (inkl. AG-SV-Anteil) für Mitarbeiter, die in förderfähigen F&E-Projekten tätig sind. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaftern: pauschaler Betrag je selbst durchgeführter F&E-Stunde. Auftragsforschung: 60 % der gezahlten Kosten.

Wie beantrage ich die Forschungszulage?

Schritt 1: Bescheinigung beim BSFZ (Bescheinigungsstelle Forschungszulage) beantragen. Schritt 2: Bescheinigung dem Finanzamt vorlegen. Das Finanzamt setzt die Forschungszulage fest und verrechnet sie mit der Steuer.

Wurde die Förderung zuletzt erhöht?

Ja. Die Bemessungsgrundlage wurde 2024 erhöht: KMU können nun bis zu 12 Mio. € Personalkosten fördern (= max. 3 Mio. € Zulage), Großunternehmen bis zu 6 Mio. € (= max. 1,5 Mio. € Zulage). Der Fördersatz bleibt bei 25 %.

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