Berechnen Sie die Körperschaftsteuer (15 %), den Solidaritätszuschlag und die Gewerbesteuer für Ihre GmbH oder AG. Geben Sie den Jahresgewinn und den Gewerbesteuer- Hebesatz Ihrer Gemeinde ein — der Rechner zeigt die Gesamtsteuerbelastung und den effektiven Steuersatz.
Körperschaftsteuer-Rechner 2026
Rechtsgrundlage
- § 23 Körperschaftsteuergesetz (KStG) ↗
Körperschaftsteuersatz 15 % auf das zu versteuernde Einkommen
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 11 Gewerbesteuergesetz (GewStG) ↗
Steuermesszahl 3,5 % für Kapitalgesellschaften (kein Freibetrag)
Gültig ab: 1. 1. 2026
Körperschaftsteuer für GmbH & AG: Tarif, Berechnung und Gesamtbelastung
Die Körperschaftsteuer (KSt) ist die zentrale Ertragsteuer für Kapitalgesellschaften in Deutschland — also GmbH, UG, AG und andere juristische Personen. Anders als bei natürlichen Personen, bei denen der progressive Einkommensteuertarif gilt, wird für Kapitalgesellschaften ein einheitlicher Steuersatz von 15 % auf das zu versteuernde Einkommen erhoben (§ 23 Abs. 1 KStG). Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer, die zusammen die tatsächliche Steuerbelastung erheblich erhöhen.
Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag
Der Körperschaftsteuersatz von 15 % ist seit vielen Jahren stabil. Auf die festgesetzte Körperschaftsteuer erhebt der Staat zusätzlich den Solidaritätszuschlag von 5,5 % (SolZG). Anders als bei der Einkommensteuer natürlicher Personen, wo eine Freigrenze existiert, sind Kapitalgesellschaften vom Soli weiterhin vollständig betroffen. Die kombinierte Belastung aus KSt und Soli beträgt damit effektiv 15 % × 1,055 = 15,825 % des zu versteuernden Einkommens.
Gewerbesteuer: Messzahl und Hebesatz
Neben der Körperschaftsteuer schulden Kapitalgesellschaften Gewerbesteuer an die jeweilige Gemeinde. Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird der Gewerbeertrag mit der bundeseinheitlichen Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert (§ 11 Abs. 2 GewStG), was den Steuermessbetrag ergibt. Dieser wird dann mit dem gemeindlichen Hebesatz multipliziert. Der Hebesatz variiert stark: Er beträgt mindestens 200 % (Gesetzesminimum) und liegt in deutschen Großstädten häufig zwischen 400 und 490 %. Im Gegensatz zu Einzelunternehmern und Personengesellschaften steht Kapitalgesellschaften kein Freibetrag von 24.500 € zu.
Gewerbesteuer-Hebesätze im Überblick
Die Wahl des Unternehmenssitzes beeinflusst die Steuerbelastung spürbar. Einige Referenzwerte für 2026: Berlin 410 %, Hamburg 470 %, München 490 %, Frankfurt am Main 460 %, Köln 475 %, Düsseldorf 440 %. In ländlichen Regionen und Gewerbegebieten können die Hebesätze deutlich niedriger liegen — manche Gemeinden liegen nahe am gesetzlichen Minimum von 200 %. Bei gleicher Ertragslage zahlt eine GmbH in einer Niedrigsteuer-Gemeinde deutlich weniger Gewerbesteuer als in München oder Hamburg.
Verlustvorträge und Mindestbesteuerung
Körperschaftsteuerliche Verluste können unbegrenzt vorgetragen werden. Bei Gewinnen bis 1 Million Euro können Verlustvorträge vollständig verrechnet werden. Liegt der Gewinn über 1 Million Euro, greift die Mindestbesteuerung nach § 10d EStG: Nur 60 % des übersteigenden Betrags dürfen durch Verlustvorträge gemindert werden. Die verbleibenden 40 % sind steuerpflichtig. Diese Regelung stellt sicher, dass hochprofitable Jahre auch bei hohen Verlustvorträgen zu einer Mindeststeuerlast führen.
Häufig gestellte Fragen zur Körperschaftsteuer
Wie hoch ist die Körperschaftsteuer für eine GmbH in Deutschland?
Eine GmbH zahlt in Deutschland Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % auf das zu versteuernde Einkommen (§ 23 Abs. 1 KStG). Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer. Kapitalgesellschaften bleiben anders als natürliche Personen weiterhin vollständig solidaritätszuschlagspflichtig. Damit beträgt die Steuerlast allein aus KSt und Soli effektiv 15,825 % des zu versteuernden Einkommens.
Wie wird die Gewerbesteuer für eine GmbH berechnet?
Grundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (vereinfacht: der Gewinn). Dieser wird mit der Steuermesszahl von 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) multipliziert, was den Steuermessbetrag ergibt. Der Steuermessbetrag wird dann mit dem gemeindlichen Hebesatz multipliziert. Bei einem Hebesatz von 400 % ergibt sich: 3,5 % × 400 % = 14 % Gewerbesteuer auf den Gewerbeertrag. Im Gegensatz zu Einzelunternehmern und Personengesellschaften können GmbHs die Gewerbesteuer nicht auf die Einkommensteuer anrechnen.
Wie hoch ist die effektive Gesamtsteuerbelastung einer GmbH?
Bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 % beträgt die effektive Gesamtsteuerbelastung einer GmbH rund 29,8 %: KSt (15 %) + Soli auf KSt (0,825 %) + GewSt (14 %) = 29,825 %. Je nach Hebesatz variiert dieser Wert. Bei einem Hebesatz von 490 % (München) steigt die Gesamtbelastung auf etwa 32,975 %. Bei niedrigem Hebesatz von 200 % läge sie bei rund 22,825 %.
Können GmbHs einen Gewerbesteuer-Freibetrag nutzen?
Nein. Den Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 € nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG können nur Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OHG, KG) nutzen. Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG oder AG erhalten keinen Freibetrag — sie zahlen Gewerbesteuer ab dem ersten Euro Gewerbeertrag.
Was ist der Verlustvortrag und wie wirkt er sich aus?
Wenn eine GmbH in einem Jahr Verluste erwirtschaftet, können diese als Verlustvortrag (§ 10d EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) in Folgejahren steuerlich geltend gemacht werden. Sie mindern das zu versteuernde Einkommen. Allerdings gilt die „Mindestbesteuerung": Gewinne über 1 Million Euro können nur zu 60 % durch Verlustvorträge ausgeglichen werden — der Rest ist steuerpflichtig. Verlustvorträge können unbegrenzt vorgetragen werden.
Gilt die Körperschaftsteuer auch für Dividenden aus der GmbH?
Die Körperschaftsteuer betrifft den Gewinn der GmbH selbst. Wenn die GmbH anschließend Dividenden an die Gesellschafter ausschüttet, fällt auf diese Ausschüttungen zusätzlich Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) an — in der Regel 25 % plus Soli. Bei natürlichen Personen als Gesellschafter ergibt sich so eine Doppelbelastung des ausgeschütteten Gewinns: erst auf Ebene der GmbH (KSt + GewSt), dann beim Gesellschafter (KESt + Soli).