Größenklasse 2026 bestimmen: § 267 HGB — Klein (≤ 7,5 Mio. € Bilanzsumme / ≤ 15 Mio. € Umsatz / ≤ 50 AN), Mittelgroß oder Groß. 2-von-3-Merkmal-Regel mit Bilanzierungspflichten.
Rechtsgrundlage
- § 267 HGB — Größenklassen (HGB) ↗
§ 267 HGB: Schwellenwerte angepasst durch EU-Richtlinie 2023/2775, gilt ab Geschäftsjahr 2024
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 326 HGB — Größenabhängige Erleichterungen (HGB) ↗
§ 326 HGB: Kleine Kapitalgesellschaften müssen nur Bilanz offenlegen (keine GuV)
Gültig ab: 1. 1. 2024
HGB § 267 Größenklassen 2026: Klein, Mittelgroß, Groß
Größenklassen nach § 267 HGB 2026
§ 267 HGB unterscheidet drei Klassen von Kapitalgesellschaften: klein, mittelgroß und groß. Die Zuordnung erfolgt nach der 2-von-3-Merkmal-Regel: Mind. 2 der 3 Merkmale (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmer) müssen die jeweiligen Schwellenwerte einhalten. Die Größenklasse bestimmt den Umfang der Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten.
Neue Schwellenwerte ab 2024
Die EU-Richtlinie 2023/2775 hat die Schwellenwerte erhöht, gültig für Geschäftsjahre ab 01.01.2024: Kleine Gesellschaft: Bilanzsumme ≤ 7,5 Mio. €, Umsatz ≤ 15 Mio. €, AN ≤ 50. Mittelgroß: Bilanzsumme ≤ 25 Mio. €, Umsatz ≤ 50 Mio. €, AN ≤ 250. Diese Anhebung entlastet viele mittelständische Unternehmen, die zuvor als mittelgroß galten.
Erleichterungen für kleine Gesellschaften
Kleine Kapitalgesellschaften profitieren von erheblichen Vereinfachungen: Sie müssen keinen Lagebericht erstellen (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB), dürfen eine verkürzte Bilanz verwenden (§ 266 HGB) und müssen beim Bundesanzeiger nur die Bilanz einreichen (keine GuV, § 326 HGB).
Prüfungspflicht und Jahresabschluss
Kleine Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich von der Abschlussprüfungspflicht befreit(§ 316 Abs. 1 HGB). Mittelgroße und große Gesellschaften müssen ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer prüfen lassen. Für große Gesellschaften ist zudem ein vollständiger Anhang und Lagebericht verpflichtend.
Zeitliche Geltung der Größenklasse
Die Größenklasse ändert sich nach § 267 Abs. 4 HGB erst, wenn die Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Einmalige Ausreißer ändern die Klassifizierung nicht. Dies gibt Planungssicherheit für Rechnungslegung und Offenlegung.
Häufige Fragen zu § 267 HGB
Wie wird die Größenklasse nach § 267 HGB bestimmt?
Nach der 2-von-3-Merkmal-Regel: Eine Kapitalgesellschaft gilt als klein, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens 2 der 3 Schwellenwerte nicht überschreitet: Bilanzsumme ≤ 7,5 Mio. €, Umsatzerlöse ≤ 15 Mio. €, Arbeitnehmer ≤ 50. Mittelgroß: zwischen Klein- und Großgrenze. Groß: überschreitet mindestens 2 der Mittelgroß-Grenzen.
Welche Schwellenwerte gelten ab 2024?
Durch die EU-Richtlinie 2023/2775 (Umsetzung in Deutschland ab GJ 2024) wurden die Schwellenwerte erhöht: Klein: Bilanzsumme ≤ 7,5 Mio. € (vorher 6 Mio. €), Umsatz ≤ 15 Mio. € (vorher 12 Mio. €), AN ≤ 50. Mittelgroß: Bilanzsumme ≤ 25 Mio. € (vorher 20 Mio. €), Umsatz ≤ 50 Mio. € (vorher 40 Mio. €), AN ≤ 250. Die Anhebung entlastet viele Unternehmen.
Welche Erleichterungen hat eine kleine Kapitalgesellschaft?
§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB: Kein Lagebericht erforderlich. § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB: Vereinfachte (verkürzte) Bilanz. § 276 HGB: Vereinfachte GuV (Rohertrag statt detaillierter Umsatz- und Kostenaufstellung). § 326 HGB: Nur Bilanz muss beim Bundesanzeiger offengelegt werden (keine GuV, kein Anhang zwingend).
Wann muss der Jahresabschluss einer GmbH offengelegt werden?
§ 325 HGB: Alle Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss beim Bundesanzeiger (Unternehmensregister) einreichen. Frist: Spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Kleine Gesellschaften: Nur Bilanz + gekürzter Anhang. Mittelgroße: Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht. Große: Vollständige Offenlegung inkl. Prüfungsbericht.
Gilt die Größenklasse sofort oder mit Zeitverzug?
§ 267 Abs. 4 HGB: Die Größenklasse ändert sich erst, wenn die Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Eine einmalige Über- oder Unterschreitung ändert die Klassifizierung also nicht sofort. Neu gegründete Gesellschaften werden nach dem ersten Jahresabschluss eingestuft.
Was gilt für kapitalmarktorientierte Gesellschaften?
§ 264d HGB: Kapitalmarktorientierte Gesellschaften (Börsennotierung oder Zulassung zum Kapitalmarkt) sind immer als "groß" einzustufen — unabhängig von den Schwellenwerten. Sie unterliegen den strengsten Offenlegungs- und Prüfungsanforderungen. Zusätzlich gelten für sie IFRS-Pflichten für den Konzernabschluss (§ 315e HGB).