Welche Pflichtangaben müssen im Anhang Ihres Jahresabschlusses stehen? Berechnen Sie nach § 285 HGB: Verbindlichkeiten über 5 Jahre, Haftungsverhältnisse, Organmitglieder-Bezüge und durchschnittliche Mitarbeiterzahl.
Rechtsgrundlage
- § 285 Handelsgesetzbuch (HGB) ↗
Pflichtangaben im Anhang des Jahresabschlusses für Kapitalgesellschaften.
Gültig ab: 1. 1. 1985
- § 267 Handelsgesetzbuch (HGB) ↗
Größenklassen: Kleine (§ 267 Abs. 1), mittlere und große Kapitalgesellschaften — bestimmen den Umfang der Anhang-Pflichten.
Gültig ab: 1. 1. 1985
HGB § 285 Angabepflichten Anhang 2026 — Jahresabschluss Kapitalgesellschaften
§ 285 HGB: Pflichtangaben im Anhang
Der Anhang des Jahresabschlusses dient der Erläuterung und Ergänzung von Bilanz und GuV. § 285 HGB listet die gesetzlichen Pflichtangaben für Kapitalgesellschaften auf — ein Katalog von mehr als 30 Nummern, der laufend erweitert wird. Die wichtigsten Angaben betreffen Verbindlichkeiten, Haftungsverhältnisse und Organvergütungen.
Verbindlichkeiten über 5 Jahre (§ 285 Nr. 1a HGB)
Nach § 285 Nr. 1a HGB sind Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren gesondert im Anhang auszuweisen. Diese Information ist für die Beurteilung der langfristigen Liquidität und Finanzierungsstruktur des Unternehmens wesentlich. Kreditgeber und Investoren nutzen sie für die Bonitätsbewertung.
Haftungsverhältnisse und Organmitglieder-Bezüge
§ 285 Nr. 3 HGB (Haftungsverhältnisse): Bürgschaften, Garantien, Gewährleistungen und ähnliche Eventualverbindlichkeiten müssen angegeben werden — auch wenn sie nicht in der Bilanz erscheinen. § 285 Nr. 9a HGB (Organmitglieder-Bezüge): Gesamtbezüge von Geschäftsführern und Aufsichtsräten sind offenzulegen — außer bei kleinen GmbH (§ 288 HGB).
Der Rechner berechnet alle wesentlichen Kennzahlen für die Anhangangaben nach § 285 HGB und gibt eine strukturierte Übersicht der Pflichtangaben.
Häufige Fragen zu § 285 HGB Anhangangaben
Welche Unternehmen müssen § 285 HGB beachten?
§ 285 HGB gilt für alle Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA), die einen Jahresabschluss aufstellen müssen (§ 264 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) sind von einzelnen Angaben befreit — insbesondere von § 285 Nr. 9a (Organmitglieder-Bezüge, § 288 Abs. 1 HGB).
Welche Verbindlichkeiten müssen im Anhang angegeben werden?
§ 285 Nr. 1 HGB: Anzugeben sind Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren (Nr. 1a) und Verbindlichkeiten, die durch Sicherheiten (z. B. Grundpfandrechte, Bürgschaften) gesichert sind (Nr. 1b). Die Art der Sicherheiten ist ebenfalls anzugeben.
Was sind Haftungsverhältnisse nach § 285 Nr. 3 HGB?
Haftungsverhältnisse sind bilanzexterne Eventualverbindlichkeiten: Bürgschaften, Wechselverbindlichkeiten, Gewährleistungsverträge, Patronatserklärungen, Garantieverpflichtungen. Sie erscheinen nicht in der Bilanz, müssen aber im Anhang unter Angabe der Art und des Betrags angegeben werden — soweit sie für die Beurteilung der Finanzlage wesentlich sind.
Wer muss Organmitglieder-Bezüge angeben (§ 285 Nr. 9a HGB)?
§ 285 Nr. 9a HGB: Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen die Gesamtbezüge jedes Organs (Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat) für das Geschäftsjahr angeben. Kleine GmbH sind nach § 288 Abs. 1 HGB von dieser Pflicht befreit. Anzugeben sind Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Sachbezüge.
Wie wird die durchschnittliche Mitarbeiterzahl ermittelt (§ 285 Nr. 7 HGB)?
§ 285 Nr. 7 HGB: Anzugeben ist die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmer (ohne Auszubildende). Die Berechnung erfolgt als Durchschnitt aus Monats- oder Quartalsauswertungen. Bei größeren Schwankungen (z. B. Saisonbetriebe) werden Monatsdurchschnitte empfohlen.
Was sind die Konsequenzen fehlender Anhang-Angaben?
Fehlende Pflichtangaben nach § 285 HGB können zu einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers führen (§ 322 HGB). Bei wesentlichen Fehlern ist ein Versagungsvermerk möglich. Zudem können Bußgelder nach § 334 HGB verhängt werden. Kreditgeber und Gesellschafter können die Vorlage eines ordnungsgemäßen Anhangs verlangen.