§ 19 InsO

Prüfen Sie Überschuldung nach § 19 InsO: Zweistufiger Test — Fortführungsprognose und rechnerische Überschuldung zu Liquidationswerten. Seit 2024 dauerhafte Neuregelung.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Überschuldung § 19 InsO — Zweistufentest nach SanInsKG 2024

§ 19 InsO — Zweistufiger Überschuldungstest (neue Fassung 2024)

Überschuldung nach § 19 InsO ist neben Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) der zweite allgemeine Insolvenzauslöser für Kapitalgesellschaften. Seit der dauerhaften Neuregelung durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsKG) ab 1. Januar 2024 gilt: Eine positive Fortführungsprognose schließt den Überschuldungs-Insolvenzgrund dauerhaft aus — unabhängig von der Höhe der rechnerischen Überschuldung.

Die zwei Prüfungsstufen

Der zweistufige Test prüft: (1) Besteht eine positive Fortführungsprognose? Wenn ja — kein Überschuldungs- Insolvenzgrund, unabhängig von der Bilanz. Wenn nein: (2) Besteht rechnerische Überschuldung (Passiva übersteigen Aktiva zu Liquidationswerten)? Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind (neg. Prognose + rechnerische Überschuldung), liegt der Insolvenztatbestand vor.

Aktiva zu Liquidationswerten

Für den Überschuldungsstatus werden Vermögenswerte zu Zerschlagungswerten (Liquidationswerten) bewertet — nicht zu Buch- oder Fortführungswerten. Stille Reserven (z.B. Grundstücke, Marken) erhöhen die Aktiva. Zwangsverkaufsabschläge und Liquidationskosten mindern sie. Haftungsausschlüsse (Rangrücktritt von Gesellschafterdarlehen) können die Überschuldung buchmäßig beseitigen.

Antragsfrist 6 Wochen für Überschuldung

Bei festgestellter Überschuldung haben Geschäftsführer 6 Wochen Zeit (§ 15a Abs. 1 Satz 2 InsO), um Sanierungsmaßnahmen umzusetzen oder Insolvenzantrag zu stellen — bei Zahlungsunfähigkeit nur 3 Wochen. Insolvenzverschleppung ist strafbar (§ 15a Abs. 4 InsO) und löst unbeschränkte persönliche Haftung aus.

Häufige Fragen zur Überschuldung § 19 InsO

Was ist Überschuldung nach § 19 InsO (neue Fassung 2024)?

Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (rechnerische Überschuldung) UND die Fortführung des Unternehmens nicht überwiegend wahrscheinlich ist (negative Fortführungsprognose). Seit der dauerhaften Neuregelung ab 1. Januar 2024 schließt eine positive Fortführungsprognose den Überschuldungs-Insolvenzgrund stets aus — unabhängig davon, wie hoch die rechnerische Überschuldung ist.

Was ist die Fortführungsprognose und wer erstellt sie?

Die Fortführungsprognose (Going Concern) beurteilt, ob das Unternehmen in den nächsten 12 Monaten (und darüber hinaus) zahlungsfähig bleiben kann. Sie muss auf einem integrierten Planungsmodell beruhen (Erfolgsplan, Liquiditätsplan, Planbilanz). In der Regel erstellt sie der Unternehmensberater oder Wirtschaftsprüfer nach IDW-Standard. Positive Prognose: Fortführung überwiegend wahrscheinlich — Überschuldungsinsolvenzgrund entfällt.

Welche Vermögenswerte sind für den Überschuldungstest maßgebend?

Für den Überschuldungsstatus werden die Vermögenswerte zu Liquidationswerten (Zerschlagungswerten) angesetzt — nicht zu Buchwerten oder Fortführungswerten. Das bedeutet: Stille Reserven im Anlagevermögen erhöhen die Aktiva, aber auch Verlustrisiken bei erzwungenem Verkauf müssen berücksichtigt werden. Ansatzpunkte sind erzielbare Verkaufspreise, nicht Bilanzwerte.

Wann ist ein Insolvenzantrag wegen Überschuldung zu stellen?

Bei rechnerischer Überschuldung UND negativer Fortführungsprognose müssen Geschäftsführer/Vorstände nach § 15a InsO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von 6 Wochen, Insolvenzantrag stellen. Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die Frist nur 3 Wochen. Eine Verlängerung der Überschuldungsfrist auf 6 Wochen wurde im Zuge der COVID-Gesetzgebung eingeführt und ist seit 2024 dauerhaft (§ 15a Abs. 1 S. 2 InsO).

Was unterscheidet Überschuldung (§ 19 InsO) von Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)?

Zahlungsunfähigkeit ist ein Liquiditätstatbestand — es fehlen aktuell Mittel zur Begleichung fälliger Schulden. Überschuldung ist ein Bilanztatbestand — die Verbindlichkeiten übersteigen die Aktiva. Beide Tatbestände können gleichzeitig vorliegen oder unabhängig voneinander. Überschuldung gilt nur für juristische Personen und Gesellschaften ohne vollhaftenden Gesellschafter; Zahlungsunfähigkeit gilt für alle Schuldner.

Kann ein Sanierungskonzept die Insolvenzantragspflicht abwenden?

Ja — ein ernsthaftes und schlüssiges Sanierungskonzept, das die positive Fortführungsprognose begründet, schließt den Überschuldungs-Insolvenzgrund aus. Entscheidend ist, dass das Konzept realistisch und auf einer belastbaren Zahlengrundlage beruht. Bis zur Fertigstellung des Konzepts gilt eine kurze Übergangszeit — Geschäftsführer sollten unverzüglich handeln. Ein IDW S6-Gutachten ist der Goldstandard.

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