§ 24 UStG

Landwirtschaftliche Betriebe können nach § 24 UStG die sogenannte Durchschnittssatzbesteuerung anwenden, bei der Umsatzsteuer und Vorsteuer pauschal miteinander verrechnet werden. Dadurch entfällt die aufwendige Einzelabrechnung der Vorsteuern aus landwirtschaftlichen Einkäufen.

Letzte Aktualisierung: 2. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Pauschalbesteuerung Land- und Forstwirtschaft nach § 24 UStG

Landwirtschaftliche Betriebe können nach § 24 UStG die sogenannte Durchschnittssatzbesteuerung anwenden, bei der Umsatzsteuer und Vorsteuer pauschal miteinander verrechnet werden. Dadurch entfällt die aufwendige Einzelabrechnung der Vorsteuern aus landwirtschaftlichen Einkäufen.

Für allgemeine Umsätze aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit gilt ein Durchschnittssatz von 5,5 % (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). Für bestimmte Gegenstände wie Getreide, Milch oder lebende Tiere gilt ein erhöhter Satz von 9 % (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Der Vorsteuerabzug wird auf denselben Prozentsatz festgesetzt, sodass bei reinen Inlandsumsätzen keine Zahllast entsteht.

Die Pauschalierung gilt nicht für Umsätze mit anderen EU-Mitgliedstaaten (innergemeinschaftliche Lieferungen) oder im Wege der Direktlieferung an Endverbraucher außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs. Betriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 600.000 € im vorangegangenen Kalenderjahr sind von der Pauschalierung ausgeschlossen (§ 24 Abs. 4 UStG ab 2023).

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Wer darf die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden?

Land- und Forstwirte, die einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führen, können die Pauschalierung nach § 24 UStG nutzen. Ausgeschlossen sind Betriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 600.000 € im Vorjahr sowie Unternehmer, die freiwillig auf die Regelbesteuerung optiert haben.

Wie hoch ist der Durchschnittssatz für allgemeine Lieferungen?

Der Durchschnittssatz für allgemeine Umsätze aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit beträgt 5,5 %. Dieser Satz gilt für die meisten landwirtschaftlichen Erzeugnisse wie Gemüse, Obst, Kartoffeln, Pflanzen sowie Forsterzeugnisse.

Was sind "bestimmte Gegenstände" mit 9% Satz?

Zu den bestimmten Gegenständen mit dem 9 %-Satz gehören nach Anlage 2 zum UStG u.a. Getreide, Hülsenfrüchte, Rüben, Milch und Milchprodukte, lebende Tiere sowie Felle. Der Katalog ist abschließend definiert.

Muss man bei § 24 UStG Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen?

In der Regel nicht: Da Umsatzsteuer und Vorsteuer auf identischer Bemessungsgrundlage mit gleichem Satz berechnet werden, gleichen sie sich bei reinen Inlandsumsätzen aus. Eine Zahllast entsteht nur bei Umsätzen mit Unternehmern in anderen EU-Staaten oder bei innergemeinschaftlichen Erwerben.

Kann man von der Pauschalierung in die Regelbesteuerung wechseln?

Ja, Landwirte können freiwillig zur Regelbesteuerung optieren. Diese Option bindet den Betrieb für mindestens fünf Kalenderjahre (§ 24 Abs. 4 UStG). Der Wechsel kann sinnvoll sein, wenn der Betrieb hohe Vorsteuerbeträge hat, die über dem Pauschalsatz liegen.

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