§ 308 BGB

§ 308 BGB enthält Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit — unangemessene Fristen, einseitige Änderungs- und Rücktrittsvorbehalte, Genehmigungsfiktionen und überhöhte Mahngebühren sind gegenüber Verbrauchern unwirksam. Im B2B-Bereich gilt die Generalklausel § 307 BGB.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

AGB-Klauselverbote nach § 308 BGB — Wirksamkeitsprüfung von Standardklauseln

Das AGB-Recht schützt Verbraucher und schwächere Vertragspartner vor unangemessenen Standardklauseln. § 308 BGB enthält einen Katalog von Klauseltypen, die einer besonderen Kontrolle unterliegen und im Regelfall unwirksam sind — sofern keine besonderen sachlichen Gründe vorliegen.

Rücktrittsvorbehalte (§ 308 Nr. 3 BGB)

Rücktrittsvorbehalte des Verwenders ohne sachlichen Grund sind unwirksam. Legitime Gründe können Vorratsbeschränkungen, unvorhersehbare Lieferhindernisse oder ähnliche Umstände sein. Der Grund muss in der AGB konkret benannt werden — ein pauschaler Rücktrittsvorbehalt genügt nicht.

Änderungsvorbehalte (§ 308 Nr. 4 BGB)

Einseitige Leistungsänderungsvorbehalte — z.B. in Abonnementverträgen oder bei Software — sind ohne sachlichen Grund unwirksam. Zulässig sind Änderungsklauseln, die auf konkret beschriebene, sachlich gerechtfertigte Gründe begrenzt sind und den Vertragspartner zur Kündigung berechtigen.

Mahngebühren (§ 308 Nr. 7 BGB)

Unverhältnismäßig hohe Mahngebühren sind nach § 308 Nr. 7 BGB unwirksam. Angemessen sind Mahngebühren, die den tatsächlichen Aufwand widerspiegeln. In der Rechtsprechung haben sich 2–3 € pro Mahnung als akzeptabler Rahmen herausgebildet.

Häufig gestellte Fragen zu § 308 BGB — AGB-Klauselverbote

Was unterscheidet § 308 von § 309 BGB?

§ 308 BGB enthält Klauselverbote "mit Wertungsmöglichkeit" — das Gericht kann im Einzelfall prüfen, ob die Klausel tatsächlich unangemessen ist. § 309 BGB enthält dagegen absolute Verbote ("ohne Wertungsmöglichkeit"): Diese Klauseln sind stets unwirksam, ohne Einzelfallprüfung. § 308 gibt dem Verwender mehr Spielraum.

Gilt § 308 BGB auch im B2B-Bereich?

§ 310 Abs. 1 BGB schränkt die AGB-Kontrolle im unternehmerischen Verkehr ein: §§ 308 und 309 BGB sind nicht direkt anwendbar. Stattdessen gilt § 307 BGB — die Generalklausel der unangemessenen Benachteiligung. Klauseln, die gegenüber Verbrauchern nach § 308 unwirksam wären, können gegenüber Unternehmern dennoch wirksam sein, wenn sie branchenüblich sind.

Was ist eine Genehmigungsfiktion nach § 308 Nr. 5 BGB?

§ 308 Nr. 5 BGB verbietet AGB-Klauseln, nach denen das Schweigen des Vertragspartners als Zustimmung gilt (Genehmigungsfiktion). Solche Klauseln sind regelmäßig unwirksam, da der Vertragspartner aktiv tätig werden müsste, um einer Änderung zu widersprechen. Diese Regelung gilt auch im B2B-Bereich.

Was sind die Folgen unwirksamer AGB-Klauseln?

§ 306 BGB: Die betroffene Klausel entfällt, der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam. An Stelle der unwirksamen Klausel tritt das dispositive Gesetzesrecht. Verbraucherverbände können Unterlassungsklage nach dem UKlaG erheben. Abmahnungen durch Mitbewerber sind möglich.

Wie werden Mahngebühren in AGB nach § 308 Nr. 7 BGB beurteilt?

§ 308 Nr. 7 BGB verbietet AGB-Klauseln, die für den Fall des Verzugs unverhältnismäßig hohe Mahngebühren vorsehen. Als Richtwert gilt: Mahngebühren über 2,50 € pro Mahnung sind regelmäßig unwirksam — es sei denn, der tatsächliche Bearbeitungsaufwand ist konkret nachweisbar.

Kann der Rücktrittsvorbehalt des Verkäufers wirksam vereinbart werden?

§ 308 Nr. 3 BGB verbietet Rücktrittsvorbehalte ohne sachlich gerechtfertigten Grund. Gegenüber Verbrauchern ist ein genereller Rücktrittsvorbehalt ("Lieferung nur solange Vorrat reicht" ohne weitere Konkretisierung) unwirksam. Sachlich gerechtfertigt kann ein Rücktrittsvorbehalt z.B. bei Vorratsbeschränkungen oder außergewöhnlichen Umständen sein.

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