§ 286 BGB

Berechnen Sie den genauen Beginn des Schuldnerverzugs nach § 286 BGB. Ob durch Mahnung, kalendermäßige Fälligkeit, ernsthafte Leistungsverweigerung oder die 30-Tage-Klausel — der Rechner ermittelt das Datum des Verzugsbeginns und bei Zahlung die Anzahl der Verzugstage.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Der Schuldnerverzug nach § 286 BGB ist ein zentrales Instrument des deutschen Schuldrechts. Er entsteht, wenn der Schuldner eine fällige und einredefreie Forderung trotz Mahnung nicht erfüllt. Mit Verzugsbeginn laufen gesetzliche Verzugszinsen und der Gläubiger kann zusätzliche Schadensersatzansprüche geltend machen.

Die vier Wege in den Verzug

Das Gesetz kennt vier Varianten: Am häufigsten ist der Verzug durch Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) — eine einseitige Leistungsaufforderung nach Fälligkeit. Bei nach dem Kalender bestimmter Fälligkeit (z.B. „zahlbar am 15. des Monats") tritt Verzug automatisch am Folgetag ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), ohne dass eine Mahnung erforderlich ist.

Die 30-Tage-Klausel für Verbraucher

Eine Besonderheit gilt für Verbraucher: Ist in der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Verzug nach 30 Tagen eintritt, geraten sie ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Bei Unternehmern gilt diese Regelung auch ohne ausdrücklichen Hinweis. Der Verzugsbeginn liegt dann am 31. Tag nach Fälligkeit bzw. Rechnungseingang.

Fristberechnung: § 187 und § 193 BGB

Bei der Berechnung von Fristen ist § 187 Abs. 1 BGB zu beachten: Bei einer Ereignisfrist wird der Starttag nicht mitgezählt. Ein am 10. Januar zugegangenes Mahnschreiben bewirkt also Verzug ab dem 11. Januar. Zudem verschiebt § 193 BGB Fristen, die auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, auf den nächsten Werktag. In der Praxis ist Samstag ebenfalls kein Geschäftstag, wenn keine Zahlung möglich ist.

Häufig gestellte Fragen zum Verzugsbeginn

Wann tritt Schuldnerverzug nach § 286 BGB ein?

Verzug tritt ein, wenn der Schuldner trotz Fälligkeit und Mahnung nicht leistet. § 286 BGB kennt vier Wege: (1) nach Mahnung (Abs. 1), (2) bei kalendermäßiger Fälligkeit ohne Mahnung (Abs. 2 Nr. 1), (3) bei ernsthafter Leistungsverweigerung (Abs. 2 Nr. 4) und (4) nach 30 Tagen bei Verbrauchern (Abs. 3).

Wann beginnt der Verzug nach einer Mahnung?

Nach § 286 Abs. 1 BGB tritt Verzug mit dem Zugang der Mahnung ein, wenn die Forderung bereits fällig ist. § 187 Abs. 1 BGB bestimmt, dass bei einer Ereignisfrist der Starttag nicht mitzählt — der Verzug beginnt also am Tag nach dem Zugang der Mahnung.

Was ist die 30-Tage-Klausel des § 286 Abs. 3 BGB?

Bei Verbrauchern tritt Verzug ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit einer Gegenleistung ein (§ 286 Abs. 3 S. 1 BGB) — aber nur, wenn in der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Bei Unternehmern gilt dies auch ohne Hinweis (§ 286 Abs. 3 S. 2 BGB).

Was gilt, wenn der Fälligkeitstag auf einen Sonntag fällt?

Gemäß § 193 BGB verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag, wenn sie auf einen Sonntag, Samstag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Der Gläubiger kann an diesem Tag keine Leistung verlangen und der Verzug beginnt erst am Folgetag nach dem verschobenen Fälligkeitstag.

Welche Konsequenzen hat der Verzug für den Schuldner?

Ab Verzugsbeginn hat der Gläubiger Anspruch auf Verzugszinsen (§ 288 BGB): 6,27 % bei Verbrauchergeschäften (Basiszinssatz + 5 Pp) und 10,27 % bei Unternehmergeschäften (Basiszinssatz + 9 Pp) — Stand 2026. Hinzu kommen ggf. Mahnkosten und Schadensersatzansprüche (§ 280 Abs. 2 BGB).

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