§ 291 BGB

Berechnen Sie Prozesszinsen nach § 291 BGB, die ab dem Tag der Klagezustellung (Rechtshängigkeit) laufen. Der Zinssatz entspricht dem Verzugszinssatz nach § 288 BGB: für Verbraucher 6,27 % (Basiszinssatz 1,27 % + 5 Pp), für Unternehmer 10,27 %.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

§ 291 BGB regelt die sogenannten Prozesszinsen: Ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit einer Geldforderung entstehen ohne weiteres Zinsen — unabhängig davon, ob der Schuldner sich bereits in Verzug befindet oder nicht. Die Regelung soll verhindern, dass Schuldner durch Prozessverschleppung einen Zinsvorteil erlangen.

Beginn der Rechtshängigkeit

Rechtshängigkeit tritt nach § 261 Abs. 1 ZPO mit Zustellung der Klageschrift an den Beklagten ein. Nicht gemeint ist der Tag der Klageeinreichung beim Gericht, sondern der Tag, an dem der Beklagte die Klageschrift tatsächlich erhält. Der Zustell­tag selbst zählt nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mit.

Höhe des Prozesszinssatzes 2026

Der Prozesszinssatz entspricht dem Verzugszinssatz nach § 288 BGB. Für Verbraucher­geschäfte gilt: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte = 6,27 % (ab 01.01.2026). Für reine Unternehmergeschäfte gilt: Basiszinssatz + 9 Pp = 10,27 %. Der Basiszinssatz der EZB beträgt ab 01.01.2026: 1,27 % (§ 247 BGB).

Abgrenzung zu Verzugszinsen

Verzugszinsen nach § 288 BGB laufen erst ab Verzugseintritt (§ 286 BGB), also nach Mahnung oder Fälligkeit. Prozesszinsen laufen ab Klagezustellung. Da die Zinssätze identisch sind, spielt die Unterscheidung praktisch nur dann eine Rolle, wenn der Schuldner sich vor Klageerhebung noch nicht in Verzug befand. In solchen Fällen entstehen Zinsen erst ab Rechtshängigkeit.

Häufig gestellte Fragen zu Prozesszinsen

Was sind Prozesszinsen nach § 291 BGB?

Prozesszinsen sind gesetzliche Zinsen, die ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (i.d.R. Zustellung der Klageschrift) auf Geldforderungen anfallen, ohne dass der Schuldner gemahnt werden muss. § 291 BGB schreibt vor, dass der Zinssatz dem des § 288 BGB entspricht.

Wann beginnen die Prozesszinsen zu laufen?

Prozesszinsen beginnen mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit — das ist nach § 261 ZPO der Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten. Der Tag der Zustellung selbst zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB).

Wie hoch ist der Prozesszinssatz 2026?

Der Prozesszinssatz berechnet sich nach § 288 BGB: Bei Verbrauchergeschäften gilt Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte = 6,27 % (2026). Bei Unternehmergeschäften gilt Basiszinssatz + 9 Pp = 10,27 %. Der Basiszinssatz der EZB beträgt ab 01.01.2026: 1,27 %.

Sind Prozesszinsen und Verzugszinsen dasselbe?

Nicht ganz: Verzugszinsen nach § 288 BGB laufen erst ab Verzugsbeginn (Mahnung oder Fälligkeit nach § 286 BGB). Prozesszinsen nach § 291 BGB laufen ab Klagezustellung. Wenn Verzug bereits vor Klageerhebung eingetreten ist, laufen Verzugszinsen bis zur Klageerhebung und danach Prozesszinsen — der Zinssatz ist identisch.

Muss der Kläger Prozesszinsen ausdrücklich beantragen?

Nein, Prozesszinsen laufen kraft Gesetzes. Der Kläger muss sie im Klageantrag nicht gesondert beantragen. Werden sie in der Klage erwähnt ("nebst Zinsen in Höhe von 5 Pp über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit"), erkennt das Gericht sie zu. Wird nichts beantragt, können sie im Urteil dennoch nicht zugesprochen werden.

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