Ermitteln Sie die gesetzlichen Mindestversicherungssummen für die Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 4 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Der Rechner zeigt die Mindestdeckung für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden — einschließlich der Zusatzdeckung für Busse mit mehr als 8 Sitzplätzen.
Kfz-Pflichtversicherung Mindestdeckung (§ 4 PflVG)
Gesetzliche Mindestversicherungssummen für Kfz-Haftpflicht nach PflVG
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 2 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) ↗
Mindestversicherungssummen für Kfz-Haftpflicht
Gültig ab: 1. 1. 2026
- Anlage Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) ↗
Mindestdeckungssummen nach Fahrzeugart
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kfz-Pflichtversicherung und Mindestdeckungssummen 2026
Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben. Jeder Halter eines Kraftfahrzeugs muss nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) eine Haftpflichtversicherung abschließen, die mindestens die in § 4 Abs. 2 PflVG festgelegten Mindestversicherungssummen abdeckt. Diese Mindestdeckungssummen sollen sicherstellen, dass Unfallopfer ausreichend entschädigt werden können — unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unfallverursachers.
Die drei Schadenarten und ihre Mindestdeckung
Das PflVG unterscheidet drei Schadenarten mit jeweils eigenen Mindestversicherungssummen. Für Personenschäden (Verletzung, Tod) beträgt die Mindestdeckung 7.500.000 € je Schadensereignis — damit können auch schwere Unfälle mit mehreren Verletzten abgedeckt werden. Für Sachschäden (beschädigte Fahrzeuge, Gebäude, Infrastruktur) gilt eine Mindestdeckung von 1.220.000 €. Für reine Vermögensschäden (z. B. Nutzungsausfall, entgangener Gewinn) beträgt die Mindestdeckung 50.000 €. Diese Summen gelten pro Schadensereignis, nicht pro Jahr.
Sonderregelung für Busse nach PflVG Anlage
Busse mit mehr als 8 Sitzplätzen unterliegen einer erhöhten Mindestdeckungspflicht. Für jeden Sitzplatz über 8 erhöht sich die Mindestversicherungssumme für Personenschäden um 600.000 €. Ein Reisebus mit 50 Sitzplätzen benötigt daher eine zusätzliche Deckung von (50 − 8) × 600.000 € = 25.200.000 € über der Grunddeckung. Diese Regelung trägt dem erhöhten Risiko Rechnung, dass bei einem Busunfall viele Personen gleichzeitig zu Schaden kommen können — die Grunddeckung von 7,5 Mio. € würde in solchen Fällen oft nicht ausreichen.
EU-rechtlicher Hintergrund
Die deutschen Mindestdeckungssummen basieren auf der EU-Kraftfahrzeug-Haftpflichtrichtlinie (Richtlinie 2009/103/EG, konsolidierte Fassung). Die EU schreibt Mindestdeckungssummen von 6.070.000 € für Personenschäden und 1.220.000 € für Sachschäden vor. Deutschland hat die Personenschadendeckung mit 7.500.000 € höher angesetzt als das EU-Minimum, während die Sachschadendeckung dem EU-Wert entspricht. Durch die regelmäßige Überprüfung der EU-Richtlinie können sich die Mindestdeckungssummen in Zukunft erhöhen — die letzte Anpassung erfolgte durch die Richtlinie 2021/2118/EU.
Empfohlene Deckungssummen in der Praxis
Die gesetzlichen Mindestdeckungssummen reichen in der Praxis oft nicht aus. Bei schweren Unfällen mit mehreren Schwerverletzten oder Toten können die Personenschadenkosten (Schmerzensgeld, Heilbehandlung, Verdienstausfall, Rente) die 7,5 Mio. € deutlich übersteigen. Verbraucherschützer, der ADAC und die Stiftung Warentest empfehlen daher eine Deckungssumme von mindestens 50 Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zusammen. Die meisten am Markt angebotenen Kfz-Haftpflichtversicherungen bieten standardmäßig 50 oder 100 Mio. € pauschal an — der Unterschied in der Prämie zwischen Mindestdeckung und empfohlener Deckung ist gering.
Folgen bei Unterversicherung und Fahren ohne Versicherungsschutz
Wer ohne Kfz-Haftpflichtversicherung am Straßenverkehr teilnimmt, macht sich nach § 6 PflVG strafbar (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr). Zudem haftet der Halter persönlich und unbeschränkt für alle Schäden. Bei Unterversicherung — wenn der Schaden die Versicherungssumme übersteigt — muss der Halter den Differenzbetrag aus eigenem Vermögen tragen. Die Zulassungsstelle überprüft den Versicherungsschutz über die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) bei der Zulassung des Fahrzeugs.
Häufige Fragen zur Kfz-Mindestdeckung nach PflVG
Wie hoch ist die gesetzliche Mindestdeckungssumme für Kfz-Haftpflicht in Deutschland?
Die gesetzliche Mindestversicherungssumme nach § 4 Abs. 2 PflVG beträgt für Personenschäden 7.500.000 € je Schadensereignis, für Sachschäden 1.220.000 € und für reine Vermögensschäden 50.000 €. Diese Summen gelten für alle Kraftfahrzeuge (PKW, Motorrad, LKW). Bei Bussen mit mehr als 8 Plätzen erhöht sich die Personenschadendeckung zusätzlich um 600.000 € je Sitzplatz über 8.
Gelten die Mindestdeckungssummen pro Unfall oder pro Jahr?
Die Mindestdeckungssummen nach § 4 PflVG gelten je Schadensereignis (pro Unfall), nicht pro Jahr. Das bedeutet, dass die volle Deckungssumme bei jedem einzelnen Unfall zur Verfügung steht. In der Praxis bieten die meisten Kfz-Haftpflichtversicherungen deutlich höhere Deckungssummen an — typischerweise 50 oder 100 Millionen € pauschal für Personen- und Sachschäden zusammen.
Warum gibt es eine Zusatzdeckung für Busse mit mehr als 8 Plätzen?
Bei Bussen mit mehr als 8 Sitzplätzen besteht ein erhöhtes Schadensrisiko, da bei einem Unfall viele Insassen gleichzeitig verletzt werden können. Der Gesetzgeber hat daher in der Anlage zum PflVG eine zusätzliche Mindestdeckung von 600.000 € je Sitzplatz über 8 vorgesehen. Ein Bus mit 50 Plätzen muss daher eine zusätzliche Deckung von (50 − 8) × 600.000 € = 25.200.000 € aufweisen.
Was passiert, wenn der Schaden die Mindestdeckungssumme übersteigt?
Übersteigt der tatsächliche Schaden die Versicherungssumme, muss der Fahrzeughalter den übersteigenden Betrag persönlich tragen. Bei der gesetzlichen Mindestdeckung von 7,5 Mio. € für Personenschäden kann dies bei schweren Unfällen mit mehreren Schwerverletzten durchaus eintreten. Deshalb empfehlen Verbraucherschützer und der ADAC eine Deckungssumme von mindestens 50 Mio. € pauschal.
Unterscheiden sich die Mindestdeckungssummen für PKW und Motorrad?
Nein, die gesetzlichen Mindestversicherungssummen nach § 4 PflVG sind für PKW, Motorrad und LKW identisch: 7.500.000 € Personenschäden, 1.220.000 € Sachschäden und 50.000 € Vermögensschäden. Eine Differenzierung nach Fahrzeugart erfolgt nur bei Bussen mit mehr als 8 Sitzplätzen, für die eine zusätzliche Personenschadendeckung vorgeschrieben ist.
Basieren die Mindestdeckungssummen auf EU-Recht?
Ja, die Mindestdeckungssummen basieren auf der EU-Kraftfahrzeug-Haftpflichtrichtlinie (2009/103/EG). Die EU-Mindestdeckungssummen betragen 6.070.000 € für Personenschäden und 1.220.000 € für Sachschäden. Deutschland hat die EU-Vorgaben mit einer höheren Personenschadendeckung von 7.500.000 € umgesetzt, während die Sachschadendeckung dem EU-Minimum entspricht.