Berechnen Sie den pfändbaren Betrag Ihres Arbeitseinkommens nach der Pfändungstabelle 2024 (gültig ab 01.07.2024): Grundfreibetrag 1.491,75 €/Monat plus 561,00 € je unterhaltsberechtigter Person — für bis zu 4 Personen.
Rechtsgrundlage
- § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) ↗
§ 850c ZPO — Pfändungsgrenzen Arbeitseinkommen: Grundfreibetrag 1.491,75 €/Monat + 561 €/Unterhaltsperson (Tabelle gültig ab 01.07.2024)
Gültig ab: 1. 7. 2024
- § 850 Zivilprozessordnung (ZPO) ↗
§ 850 ZPO — Begriff des Arbeitseinkommens für Pfändungszwecke
Gültig ab: 1. 10. 2021
§ 850c ZPO — Pfändungsfreigrenze nach der Tabelle 2024
Die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO schützt Arbeitnehmer und Schuldner vor einer vollständigen Pfändung ihres Arbeitseinkommens. Das Grundprinzip: Ein bestimmter Mindestbetrag ist stets unpfändbar — nur darüber hinausgehende Einkommensteile können von Gläubigern gepfändet werden. Die Pfändungstabelle wird alle 2 Jahre angepasst; die aktuelle Tabelle gilt ab 01.07.2024.
Der Grundfreibetrag beträgt ab 01.07.2024 exakt 1.491,75 €/Monat. Für jede gesetzlich unterhaltsberechtigte Person (Ehepartner, minderjährige Kinder, volljährige Kinder in Ausbildung) erhöht sich der Freibetrag um weitere 561,00 €/Monat. Bis zu 4 Personen können berücksichtigt werden (maximaler Zuschlag: 4 × 561 = 2.244 €).
Berechnung des pfändbaren Betrags
Der pfändbare Betrag ergibt sich einfach: Netto-Arbeitseinkommen minus Gesamtfreibetrag (Grundfreibetrag + Unterhaltszuschläge). Liegt das Einkommen unter dem Freibetrag, ist nichts pfändbar. Der nicht pfändbare Anteil sichert das Existenzminimum des Schuldners und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen.
Besonderheiten bei Einmalzahlungen
Für Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni) gilt die Jahres-Pfändungstabelle. Der Jahres-Grundfreibetrag beträgt 17.901 €/Jahr (1.491,75 × 12). Bei Berechnung des pfändbaren Anteils von Einmalzahlungen ist das Gesamtjahreseinkommen maßgeblich, was bei Einmalzahlungen zu einem geringeren pfändbaren Anteil führen kann.
Schuldner können beim Vollstreckungsgericht nach § 850f ZPO einen erhöhten Schutz beantragen, wenn die Tabellenwerte zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts nicht ausreichen. Gläubiger können umgekehrt bei § 850f ZPO einen niedrigeren Schutz beantragen, wenn der Schuldner keine Unterhaltspflichten hat.
Häufige Fragen zur Pfändungsfreigrenze § 850c ZPO
Was ist die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO?
Die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO sichert jedem Arbeitnehmer ein Mindesteinkommen, das nicht gepfändet werden darf. Seit 01.07.2024 beträgt der Grundfreibetrag 1.491,75 €/Monat. Für jede unterhaltsberechtigte Person (Ehepartner, Kinder) erhöht sich der Freibetrag um weitere 561,00 €/Monat.
Wann wird die Pfändungstabelle aktualisiert?
Die Pfändungstabelle nach § 850c ZPO wird alle 2 Jahre entsprechend der Entwicklung des Grundfreibetrags bei der Einkommensteuer angepasst (§ 850c Abs. 2 ZPO). Die aktuelle Tabelle gilt ab 01.07.2024. Die nächste Anpassung ist für Juli 2026 zu erwarten.
Was zählt als "Arbeitseinkommen" bei der Pfändung?
Nach § 850 ZPO zählen zum pfändbaren Arbeitseinkommen: Lohn und Gehalt (netto), Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Provisionen, Prämien. Nicht pfändbar sind nach § 850a ZPO u.a.: Mehrarbeitsvergütungen bis zu 25 %, Aufwandsentschädigungen, bestimmte Sozialleistungen. Kindergeld ist grundsätzlich nicht pfändbar.
Wie berechnet sich der pfändbare Betrag bei Unterhaltspflichten?
Für jede unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Freibetrag um 561 €/Monat, maximal für 4 Personen (§ 850c Abs. 4 ZPO). Beispiel: 2 Kinder + 0 € übrige VB = Freibetrag 1.491,75 + 2 × 561 = 2.613,75 €/Monat. Pfändbar ist nur der Betrag über diesem Freibetrag.
Was passiert bei Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld)?
Für Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld) gelten nach § 850c Abs. 3 ZPO besondere Regeln: Die Pfändungsgrenze wird auf den Jahreszeitraum hochgerechnet. Praktisch bedeutet das, dass bei Einmalzahlungen der pfändbare Anteil geringer ist als bei einer rein monatlichen Betrachtung. Die Jahrestabelle ist maßgeblich.
Kann der Schuldner mehr Unterhalt schützen als die Tabelle vorsieht?
Nein — die Pfändungstabelle nach § 850c ZPO ist eine gesetzliche Mindestgrenze. Ein Schuldner kann beim Vollstreckungsgericht nach § 850f ZPO beantragen, dass der unpfändbare Betrag erhöht wird, wenn dies zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten erforderlich ist.