Diskriminierung bei der Bewerbung oder im Job? Berechnen Sie Ihren Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG: bis zu 3 Monatsgehälter — Frist 2 Monate (§ 15 Abs. 4 AGG) prüfen.
Rechtsgrundlage
- § 15 AGG — Entschädigung und Schadensersatz (AGG) ↗
§ 15 Abs. 2 AGG: Entschädigung bis 3 Monatsgehälter bei Verletzung des Benachteiligungsverbots
Gültig ab: 18. 8. 2006
- § 1 AGG — Ziel des Gesetzes (Diskriminierungsmerkmale) (AGG) ↗
§ 1 AGG: Schutz vor Benachteiligung wegen Rasse, Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Identität
Gültig ab: 18. 8. 2006
AGG-Entschädigung 2026 — § 15 AGG: Berechnung, Frist, Diskriminierungsmerkmale
AGG-Entschädigung nach § 15 AGG 2026
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Beschäftigte vor Diskriminierung im Arbeitsleben. § 15 AGG regelt die Rechtsfolgen bei Verstößen: Wer wegen Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität benachteiligt wird, kann Entschädigung(§ 15 Abs. 2 AGG) und Schadensersatz (§ 15 Abs. 1 AGG) verlangen.
Höhe der Entschädigung — bis zu 3 Monatsgehälter
Bei Benachteiligung bei der Einstellung ist die Entschädigung auf 3 Monatsgehälter begrenzt (§ 15 Abs. 2 Satz 2 AGG). In anderen Fällen (Beförderung, Kündigung, Arbeitsbedingungen) entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen. Maßgeblich sind die Schwere der Benachteiligung, Verschulden und Präventionszweck. In der Praxis bewegen sich die Beträge oft zwischen 0,5 und 3 Monatsgehältern.
Wichtig: 2-Monats-Frist (§ 15 Abs. 4 AGG)
Ansprüche nach § 15 AGG müssen innerhalb von 2 Monaten schriftlich geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 AGG). Die Frist beginnt mit Kenntnis der Benachteiligung. Wird die Frist versäumt, verfallen die Ansprüche — unabhängig von ihrer Berechtigung. Daher sollte die Frist unbedingt eingehalten werden.
Kein Einstellungsanspruch, aber Entschädigung
§ 15 Abs. 6 AGG stellt klar: Die Diskriminierung bei der Bewerbung gibt keinen Anspruch auf Einstellung. Der Arbeitgeber muss jedoch die immaterielle Entschädigung zahlen. Außerdem kann materieller Schadensersatz geltend gemacht werden — zum Beispiel Kosten für Bewerbungsreisen oder entgangene Vergütung bei einer Beförderungsbenachteiligung.
Häufige Fragen zur AGG-Entschädigung
Was regelt § 15 AGG?
§ 15 AGG unterscheidet zwei Ansprüche: (1) § 15 Abs. 1: Materieller Schadensersatz für konkret entstandene Vermögensschäden (z. B. entgangenes Gehalt). (2) § 15 Abs. 2: Immaterielle Entschädigung für den erlittenen ideellen Schaden — maximal 3 Monatsgehälter, wenn die benachteiligte Person ohne die Diskriminierung eingestellt worden wäre (Einstellungsfall). In anderen Fällen (Beförderung, Kündigung) gibt es keine gesetzliche Höchstgrenze.
Wie hoch kann die AGG-Entschädigung sein?
Bei Benachteiligung bei der Einstellung ist die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG auf 3 Monatsgehälter begrenzt. In anderen Fällen (Beförderungsverweigerung, diskriminierende Kündigung, Belästigung) bestimmt das Gericht die Höhe nach freiem Ermessen — die Bandbreite reicht von 0,5 bis über 3 Monatsgehälter, je nach Schwere der Benachteiligung.
Was ist die 2-Monats-Frist nach § 15 Abs. 4 AGG?
§ 15 Abs. 4 AGG schreibt vor, dass Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG innerhalb von 2 Monaten schriftlich geltend gemacht werden müssen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benachteiligte Kenntnis von der Benachteiligung erlangt. Wird die Frist versäumt, sind die Ansprüche ausgeschlossen — es sei denn, der Betroffene kannte die Benachteiligung früher nicht.
Hat man Anspruch auf Einstellung bei Diskriminierung?
Nein. § 15 Abs. 6 AGG schließt ausdrücklich einen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses aus. Der Arbeitgeber muss also auch bei nachgewiesener Diskriminierung den Bewerber nicht einstellen — er schuldet aber Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Welche Diskriminierungsmerkmale schützt das AGG?
§ 1 AGG nennt 7 geschützte Merkmale: Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Benachteiligungen wegen dieser Merkmale im Arbeitsleben (Einstellung, Beförderung, Arbeitsbedingungen, Kündigung) sind verboten (§ 7 AGG).
Muss man einen Rechtsanwalt einschalten?
Die 2-Monats-Frist zur Geltendmachung muss eingehalten werden — eine schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber reicht. Für eine gerichtliche Durchsetzung empfiehlt sich anwaltliche Unterstützung. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) bietet kostenlose Beratung. Bei AGG-Fällen sind häufig Anwaltsgebühren nach dem RVG zu erstatten.