§ 32a EStG (2026)

Wie viel Nettogehalt bleibt 2026 von Ihrem Brutto übrig? Unser Rechner ermittelt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und alle vier Sozialversicherungszweige für alle Steuerklassen I–VI — mit dem neuen Grundfreibetrag 12.348 €, Soli-Milderungszone, Kinderfreibeträgen und Pflegeversicherungs-Kinderabschlag nach § 32a EStG.

Brutto-Netto-Rechner 2026

Nettogehalt 2026 — Grundfreibetrag 12.348 €, alle Steuerklassen I–VI, Soli, Kirchensteuer, volle SV (§ 32a EStG)

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Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Brutto-Netto-Rechner 2026 — Nettogehalt berechnen

Brutto-Netto-Berechnung 2026 — Grundlagen

Das Nettogehalt ist der Betrag, der nach Abzug aller Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttogehalt übrig bleibt. In Deutschland hängt die Höhe des Nettogehalts von zahlreichen Faktoren ab: dem Bruttogehalt, der Steuerklasse, der Kirchensteuerpflicht, dem Bundesland, der Anzahl der Kinder und der Art der Krankenversicherung. Dieser Rechner bildet den offiziellen EStG-Tarif 2026 nach § 32a mit dem Grundfreibetrag von 12.348 € sowie die aktuellen Sozialversicherungssätze der SVBezGrV 2026 vollständig ab.

Die sechs Steuerklassen I–VI im Detail

Die Steuerklasse bestimmt, wie viel Lohnsteuer monatlich vom Gehalt einbehalten wird. Sie ist ein Vorauszahlungsverfahren — die endgültige Steuerschuld wird erst in der Einkommensteuererklärung ermittelt. Steuerklasse I gilt für Ledige, Geschiedene und Verwitwete. Steuerklasse II steht Alleinerziehenden zu — sie profitieren vom Entlastungsbetrag in Höhe von 4.260 € pro Jahr nach § 24b EStG. Steuerklasse III nutzt das Ehegattensplitting vollständig: Der Tarif wird auf die Hälfte des zu versteuernden Einkommens angewendet und das Ergebnis verdoppelt. Der Partner erhält dann Steuerklasse V mit entsprechend höherer monatlicher Belastung. Steuerklasse IV berechnet die Lohnsteuer individuell und eignet sich für Ehepaare mit ähnlichem Einkommen. Steuerklasse VI gilt für Zweit- und Nebenjobs — hier wird kein Grundfreibetrag berücksichtigt und keine Pauschalen abgezogen, was zur höchsten Steuerbelastung führt.

Sozialversicherung 2026 — die vier Zweige

Die Sozialversicherungsbeiträge 2026 setzen sich aus vier Zweigen zusammen. Die Rentenversicherung (RV) beträgt 18,6 % (je 9,3 % AN und AG), die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 8.450 € monatlich. Die Krankenversicherung (KV) hat einen allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % plus einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag (Durchschnitt 2026: 2,5 %), begrenzt bei 5.812,50 € monatlich. Die Pflegeversicherung (PV) beträgt 3,6 % — kinderlose Arbeitnehmer ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 %, ab dem zweiten Kind gibt es einen Abschlag von 0,25 % pro Kind. In Sachsen trägt der Arbeitnehmer 0,5 % mehr (historische Regelung für den Buß- und Bettag). Die Arbeitslosenversicherung (AV) liegt bei 2,6 % (je 1,3 %).

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Lohnsteuer, wird aber erst ab einer Freigrenze von 18.130 € Jahres-Lohnsteuer erhoben (36.260 € bei Zusammenveranlagung). Eine Milderungszone (20 % des Betrags über der Freigrenze, maximal 5,5 %) sorgt für einen gleitenden Übergang. Seit der Reform 2021 zahlen rund 90 % der Steuerpflichtigen keinen Soli mehr. Die Kirchensteuer beträgt 8 % der Lohnsteuer in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in allen übrigen Bundesländern. Kinderfreibeträge reduzieren die Bemessungsgrundlage sowohl für Soli als auch für Kirchensteuer — sie mindern aber nicht die reguläre Lohnsteuer (dort wird stattdessen Kindergeld gezahlt).

EStG-Tarif 2026 — die fünf Zonen nach § 32a

Der Einkommensteuertarif 2026 hat fünf Zonen: Bis 12.348 € Grundfreibetrag — 0 %. Von 12.349 € bis 17.005 € — progressive Zone mit Einstieg bei 14 %. Von 17.006 € bis 68.412 € — linear-progressive Zone bis 42 %. Von 68.413 € bis 277.825 € — Spitzensteuersatz 42 %. Ab 277.826 € — Reichensteuer 45 %. Die Tarifformel verwendet Polynome zur stetigen Berechnung innerhalb der progressiven Zonen.

Häufige Fragen zum Brutto-Netto-Rechner 2026

Wie funktioniert die Berechnung von Brutto zu Netto 2026?

Vom Bruttogehalt werden Lohnsteuer (abhängig von Steuerklasse und zu versteuerndem Einkommen nach § 32a EStG), Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer sowie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) abgezogen. Das verbleibende Gehalt ist Ihr Netto. Der Grundfreibetrag 2026 beträgt 12.348 €.

Welche Steuerklasse ist die richtige für mich?

Steuerklasse I: Ledige, Geschiedene, Verwitwete. II: Alleinerziehende (Entlastungsbetrag 4.260 €). III: Verheiratete mit Ehegattensplitting (Partner hat SK V). IV: Verheiratete mit ähnlichem Einkommen. V: Partner von SK III (höhere Belastung). VI: Zweitjob ohne Grundfreibetrag. Seit 2025 wird III/V schrittweise durch IV mit Faktor ersetzt.

Was ist der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung 2026?

Der Zusatzbeitrag ist ein kassenindividueller Beitragssatz zusätzlich zum allgemeinen Satz von 14,6%. 2026 liegt der Durchschnitt bei 2,5%. Er wird je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der KV liegt 2026 bei 5.812,50 € monatlich (69.750 € jährlich).

Wann fällt der Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung an?

Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten (nur AN-Anteil). Ab dem 2. Kind gibt es einen Abschlag von 0,25% pro Kind (maximal 5 Kinder berücksichtigt, Kind muss unter 25 sein). In Sachsen zahlt der Arbeitnehmer grundsätzlich 0,5% mehr als in allen anderen Bundesländern (historisch: Buß- und Bettag).

Was ist der Solidaritätszuschlag und wer zahlt ihn noch?

Der Soli beträgt 5,5% der Lohnsteuer, wird aber erst ab einer Freigrenze von 18.130 € Jahres-Lohnsteuer (36.260 € bei Zusammenveranlagung) erhoben. Eine Milderungszone (20% des Überschreitungsbetrags) sorgt für einen gleitenden Übergang. Seit 2021 zahlen rund 90% der Steuerpflichtigen keinen Soli mehr. Kinderfreibeträge reduzieren die Bemessungsgrundlage zusätzlich.

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2026?

Die BBG ist die Einkommensobergrenze für Sozialversicherungsbeiträge. 2026: Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung 8.450 €/Monat (101.400 €/Jahr), Krankenversicherung/Pflegeversicherung 5.812,50 €/Monat (69.750 €/Jahr). Einkommen oberhalb der BBG wird nicht verbeitragt. Seit 2025 sind Ost- und West-BBG für die RV vereinheitlicht.

Wie genau ist dieser Brutto-Netto-Rechner?

Der Rechner verwendet den offiziellen EStG-Tarif 2026 und die aktuellen SV-Sätze der SVBezGrV 2026. Die Vorsorgepauschale wird vereinfacht als SV-AN-Beiträge angesetzt. Für die exakte Lohnsteuer (die von weiteren individuellen Freibeträgen abhängen kann) nutzen Sie den offiziellen BMF-Lohnsteuerrechner oder fragen Ihren Steuerberater.

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