§ 15 BEEG

Planen Sie Ihre Elternzeit: Berechnen Sie Dauer, verbleibende Monate und ob Sie Anspruch auf 14 Monate Elterngeld (Partnermonate) haben. Bis zu 36 Monate Elternzeit nach § 15 BEEG.

Elternzeit Planer 2025

Elternzeitplanung nach § 15 BEEG

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Letzte Aktualisierung: 17. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Elternzeit 2025: Alles zu Dauer, Elterngeld und Partnermonaten

Die Elternzeit ermöglicht es Müttern und Vätern, sich intensiv um ihr Kind zu kümmern, ohne das Arbeitsverhältnis zu riskieren. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) regelt alle Ansprüche auf Elternzeit und Elterngeld in Deutschland. Für Geburten ab 2007 gilt: Jeder Elternteil hat Anspruch auf bis zu 36 Monate Elternzeit.

Grundanspruch auf Elternzeit

Nach § 15 BEEG können Mütter und Väter bis zum vollendeten 3. Geburtstag des Kindes Elternzeit nehmen. Bis zu 24 der 36 Monate dürfen auf die Zeit bis zum 8. Geburtstag übertragen werden — zum Beispiel für die Einschulung. Ein schriftlicher Antrag beim Arbeitgeber muss mindestens 7 Wochen vor dem Beginn gestellt werden.

Elterngeld und Partnermonate

Elterngeld berechnet sich nach dem Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt: 65–67% des monatlichen Nettolohns, mindestens 300 € und maximal 1.800 € monatlich. Basiselterngeld wird für maximal 12 Monate gezahlt. Wenn der zweite Elternteil mindestens 2 Monate Elterngeld beansprucht, verlängert sich der gemeinsame Bezugszeitraum auf 14 Monate (Partnermonate gemäß § 4 BEEG).

ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus

Seit 2015 gibt es das ElterngeldPlus: Halbes Elterngeld über doppelt so viele Monate — bis zu 28 Monate statt 14 Monate Basis-Elterngeld. Wenn beide Elternteile gleichzeitig zwischen 25 und 32 Stunden pro Woche arbeiten, gibt es zusätzlich den Partnerschaftsbonus von 4 extra Monaten ElterngeldPlus.

Kündigungsschutz während der Elternzeit

Während der Elternzeit besteht besonderer Kündigungsschutz (§ 18 BEEG). Arbeitgeber dürfen das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt der Anmeldung der Elternzeit nicht kündigen. Dieser Schutz gilt bis zum Ende der Elternzeit. Eine Kündigung ist nur in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung der Behörde zulässig.

Häufige Fragen zur Elternzeit

Wie lange kann ich Elternzeit nehmen?

Jeder Elternteil hat nach § 15 BEEG Anspruch auf bis zu 36 Monate Elternzeit bis zum 3. Geburtstag des Kindes. Bis zu 24 Monate dieser Elternzeit können auf die Zeit bis zum vollendeten 8. Lebensjahr übertragen werden — das Kind muss allerdings nicht in diesem Zeitraum betreut werden.

Was sind die Vatermonate und Partnermonate?

Nimmt der zweite Elternteil (Vater oder zweiter Elternteil) mindestens 2 Monate Elternzeit und Elterngeld, erhalten beide zusammen 14 statt 12 Monate Elterngeld. Diese 2 zusätzlichen Monate werden als Partnermonate oder Vatermonate bezeichnet. Damit soll die gleichberechtigte Beteiligung beider Elternteile gefördert werden.

Muss ich Elternzeit am Stück nehmen?

Nein. Elternzeit kann in bis zu 3 Zeitabschnitte aufgeteilt werden, ohne dass der Arbeitgeber zustimmen muss. Der erste Abschnitt kann direkt nach der Geburt beginnen. Für spätere Abschnitte (ab dem 4. bis 8. Lebensjahr) ist die Zustimmung des Arbeitgebers bei dringenden betrieblichen Gründen nicht zwingend erforderlich, aber dieser kann den Beginn um bis zu 2 Monate verschieben.

Kann ich während der Elternzeit arbeiten?

Ja, bis zu 32 Stunden pro Woche ist Teilzeitarbeit während der Elternzeit erlaubt — auch beim alten Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber. Beim alten Arbeitgeber haben Elternzeitberechtigte sogar einen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit, wenn das Unternehmen mehr als 15 Mitarbeiter hat und keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Wie muss ich Elternzeit anmelden?

Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber schriftlich angemeldet werden. Für Elternzeit, die unmittelbar nach der Geburt beginnt, gilt ebenfalls die 7-Wochen-Frist — bei Frühgeburten beginnt die Frist ab der tatsächlichen Geburt. Die Anmeldung muss auch den Zeitraum der Elternzeit enthalten.

Was ist der Unterschied zwischen Elternzeit und Elterngeld?

Elternzeit ist das Recht, vom Arbeitgeber unbezahlt freigestellt zu werden (§ 15 BEEG). Elterngeld ist die staatliche Lohnersatzleistung (§§ 1–14 BEEG), die typischerweise 65–67% des letzten Nettolohns beträgt (mindestens 300 €, maximal 1.800 € monatlich). Elternzeit und Elterngeld können, müssen aber nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

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