§ 28a SGB IV

Berechnen Sie die Meldefrist für Ihre DEÜV-Meldungen nach § 28a SGB IV. Wählen Sie Meldegrund (An-, Abmeldung, Jahresmeldung, Sofortmeldung) und Beschäftigungsdaten — der Rechner gibt die genaue Frist aus.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2022 · Gültig für: 2026 · Version: 2026-DE

Rechtsgrundlage

Meldepflicht nach § 28a SGB IV: DEÜV-Meldungen fristgerecht einreichen

Die Meldepflicht des Arbeitgebers nach § 28a SGB IV ist ein zentrales Element des deutschen Sozialversicherungsrechts. Sie stellt sicher, dass alle Beschäftigten korrekt in den Sozialversicherungssystemen erfasst sind und ihre Rentenansprüche, Krankenversicherungsansprüche und andere Leistungsansprüche gesichert werden. Die Datenübermittlung erfolgt nach der DEÜV (Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung) elektronisch.

Meldeanlässe und Fristen

Es gibt vier wesentliche Meldeanlässe: (1) Anmeldung (GD 10) bei Beschäftigungsbeginn — spätestens mit der ersten Entgeltabrechnung. (2) Abmeldung (GD 30) bei Beschäftigungsende — innerhalb von 6 Wochen. (3) Jahresmeldung (GD 50) für weiter beschäftigte Arbeitnehmer — bis 15. Februar des Folgejahres. (4) Sofortmeldung (§ 28a Abs. 4) in bestimmten Branchen — vor Aufnahme der Arbeit.

Sofortmeldepflicht: Risikolagen verhindern

Die Sofortmeldepflicht wurde eingeführt, um Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung in besonders gefährdeten Branchen einzudämmen. In diesen Branchen kontrolliert der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) regelmäßig, ob alle Beschäftigten vor Arbeitsbeginn angemeldet wurden. Eine fehlende Sofortmeldung gilt als Indiz für Schwarzarbeit.

Elektronische Übermittlung

Alle DEÜV-Meldungen müssen elektronisch übermittelt werden — über das Lohnprogramm, den Steuerberater oder ein zertifiziertes Softwareprodukt. Die Einzugsstelle (Krankenkasse) leitet die Daten automatisch an die zuständigen Träger weiter. Arbeitgeber ohne zertifiziertes Lohnprogramm können das kostenlose Programm sv.net der ITSG nutzen.

Häufig gestellte Fragen zur DEÜV-Meldepflicht

Was ist die Meldepflicht nach § 28a SGB IV?

§ 28a SGB IV verpflichtet Arbeitgeber, jeden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten bei der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse des Arbeitnehmers) zu melden. Es gibt verschiedene Meldeanlässe: Anmeldung (GD 10) bei Aufnahme, Abmeldung (GD 30) bei Beendigung, Jahresmeldung (GD 50) für jeden weiter Beschäftigten am Jahresende, und Sofortmeldung (§ 28a Abs. 4) für bestimmte Branchen.

Wann muss die Anmeldung erfolgen?

Die Anmeldung (GD 10) muss spätestens mit der ersten Entgeltabrechnung übermittelt werden, also in der Regel bis zum 15. des Folgemonats nach Beschäftigungsbeginn. Für Branchen mit Sofortmeldepflicht (Baugewerbe, Gastronomie, Fleischwirtschaft, Transport etc.) muss die Meldung vor Aufnahme der Arbeit erfolgen — noch bevor der Arbeitnehmer die erste Stunde arbeitet.

Welche Branchen haben Sofortmeldepflicht?

Sofortmeldepflicht nach § 28a Abs. 4 SGB IV gilt für: Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderung (Taxen, Mietwagen), Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft. In diesen Branchen muss die Meldung mit dem Beginn der Beschäftigung zusammenfallen.

Was ist die Jahresmeldung (GD 50)?

Die Jahresmeldung muss für jeden Beschäftigten, der am 31.12. noch in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, bis zum 15. Februar des Folgejahres eingereicht werden. Sie enthält das beitragspflichtige Entgelt des Vorjahres und dient der Rentenversicherung als Grundlage für die Entgeltpunkteberechnung.

Was passiert bei fehlerhafter oder unterlassener Meldung?

Fehlerhafte oder fehlende Meldungen können zu Ordnungswidrigkeiten nach § 111 SGB IV führen. Die Bußgelder betragen bis zu 25.000 € je Verstoß. Besonders bei der Sofortmeldepflicht drohen bei Kontrollen durch Zoll oder Finanzkontrolle Schwarzarbeit erhebliche Konsequenzen. Zudem können Sozialversicherungsansprüche des Arbeitnehmers gefährdet werden.

Wie werden Meldungen übermittelt?

Alle DEÜV-Meldungen werden elektronisch übermittelt — entweder über das Lohnprogramm des Unternehmens, über den Steuerberater oder über das kostenlose Arbeitgeberportal der ITSG. Papierformulare sind nicht mehr zulässig. Die Meldedaten umfassen: Rentenversicherungsnummer, Beschäftigungszeitraum, Beitragsgruppen, beitragspflichtiges Entgelt und Meldegrund.

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