§ 249 SGB V

Wie werden KV-Beiträge 2026 aufgeteilt? Berechnen Sie den AN- und AG-Anteil nach § 249 SGB V: allgemeiner Satz 14,6 % (je 7,3 %) plus Zusatzbeitrag hälftig — inkl. Minijob-Regelung.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

KV-Beitragstragung 2026 — § 249 SGB V: AN/AG-Aufteilung allg. Beitragssatz und Zusatzbeitrag

KV-Beitragstragung AN/AG 2026 — § 249 SGB V

§ 249 SGB V regelt die Aufteilung des Krankenversicherungsbeitrags zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % wird hälftig getragen: je 7,3 % für AN und AG. Seit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz 2019 gilt dies auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag.

Zusatzbeitrag seit 2019 hälftig

Eine wichtige Änderung trat 2019 in Kraft: Vor dem GKV-VEG trug der Arbeitnehmer den Zusatzbeitrag allein. Seit 2019 gilt: Halber Zusatzbeitrag für AN, halber für AG (§ 249 Abs. 1 SGB V). Bei einem Zusatzbeitrag von 2,5 % entfallen also 1,25 % auf jeden.

Minijob-Sonderregelungen (§ 249b SGB V)

Für geringfügig Beschäftigte (Minijob, bis 603 €/Monat) gelten Sonderregeln. Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag von 13 % zur KV (§ 249b SGB V) — ohne individuelle Beitragsaufteilung. Der Arbeitnehmer zahlt in der Regel nichts zur GKV. Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 €/Monat (Mindestlohn × 43,3 Stunden).

Beitragsbemessungsgrenze und JAEG

KV-Beiträge werden nur auf das Entgelt bis zur BBG von 5.812,50 €/Monat (2026) erhoben. Einkommen darüber ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze (JAEG) beträgt 2026 77.400 €/Jahr — wer darüber verdient, kann die GKV verlassen.

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Häufige Fragen zur KV-Beitragstragung

Wie wird der KV-Beitrag 2026 zwischen AN und AG aufgeteilt?

Der allgemeine KV-Beitragssatz beträgt 14,6 % und wird hälftig auf Arbeitnehmer (7,3 %) und Arbeitgeber (7,3 %) aufgeteilt (§ 249 Abs. 1 SGB V). Seit 2019 gilt dies auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag: Auch dieser wird je hälftig getragen (GKV-Versichertenentlastungsgesetz 2019).

Was gilt für den Zusatzbeitrag 2026?

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 beträgt ca. 2,5 %. Jede Krankenkasse legt ihren individuellen Satz fest. Seit dem GKV-VEG 2019 (§ 249 Abs. 1 SGB V) trägt der Arbeitgeber die Hälfte des Zusatzbeitrags. Zuvor trug der Arbeitnehmer den Zusatzbeitrag allein.

Was sind die Sonderregeln für Minijobber beim KV-Beitrag?

Für geringfügig Beschäftigte (Minijob bis 603 €/Monat) zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur KV von 13 % (§ 249b SGB V). Der Arbeitnehmer zahlt keinen eigenen KV-Beitrag. Minijobber sind grundsätzlich nicht in der GKV pflichtversichert und können sich aber auf Antrag von der RV-Pflicht befreien lassen.

Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze KV 2026?

Die KV-Beitragsbemessungsgrenze (BBG) beträgt 2026 monatlich 5.812,50 € (jährlich 69.750 €). Einkommen über dieser Grenze ist beitragsfrei in der GKV. Die Versicherungspflichtgrenze (JAEG) liegt 2026 bei 77.400 € jährlich.

Muss der AG den KV-Beitrag für freiwillig Versicherte zahlen?

Ja. Für freiwillig in der GKV versicherte Arbeitnehmer gilt dieselbe Beitragsaufteilung nach § 249 SGB V wie für Pflichtversicherte. Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (7,3 %) plus die Hälfte des Zusatzbeitrags.

Was passiert bei Überschreitung der JAEG?

Überschreitet das regelmäßige Jahresentgelt die JAEG (2026: 77.400 €), endet die KV-Versicherungspflicht. Der Arbeitnehmer kann sich dann privat krankenversichern (PKV) oder freiwillig in der GKV verbleiben. Bei privater KV zahlt der AG einen Zuschuss nach § 257 SGB V (max. halber Beitrag der GKV).

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