Berechnen Sie das genaue Fälligkeitsdatum Ihrer Sozialversicherungsbeiträge und die Deadline für den Beitragsnachweis nach § 23 SGB IV. Wählen Sie Beitragsmonat und -jahr — der Rechner bestimmt den drittletzten Bankarbeitstag des Monats.
Rechtsgrundlage
- § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV — Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) ↗
Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags am drittletzten Bankarbeitstag des Monats
Gültig ab: 1. 1. 2006
- § 23 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IV — Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) ↗
Beitragsnachweis — 2 Bankarbeitstage vor dem Fälligkeitstag
Gültig ab: 1. 1. 2006
Fälligkeit SV-Beiträge nach § 23 SGB IV: Drittletzter Bankarbeitstag
Für Arbeitgeber in Deutschland ist die pünktliche Abführung der Sozialversicherungsbeiträge eine der zentralen Pflichten. § 23 SGB IV regelt, bis wann der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (bestehend aus Krankenversicherungs-, Pflegeversicherungs-, Rentenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers) bei der zuständigen Krankenkasse eingehen muss.
Drittletzter Bankarbeitstag — was bedeutet das?
Die Fälligkeit am drittletzten Bankarbeitstag des Beitragsmonats bedeutet: Vom letzten Bankarbeitstag des Monats ausgehend wird rückwärts gezählt. Der dritte Bankarbeitstag vor dem Monatsende ist der Fälligkeitstermin. Bundesweite Feiertage (z.B. 1. Mai, 3. Oktober) und Wochenenden werden übersprungen. Dadurch liegt das genaue Datum je nach Monat und Jahr zwischen dem 26. und 29. eines Monats.
Beitragsnachweis: 2 Tage früher
Zusätzlich zur Zahlung muss der Arbeitgeber der Einzugsstelle (der Krankenkasse) 2 Bankarbeitstage vor dem Fälligkeitstag einen Beitragsnachweis übermitteln. Dieser Nachweis enthält die Beitragsarten und -beträge für den Beitragsmonat. Er wird elektronisch über das Lohnprogramm oder den Steuerberater an die Einzugsstelle gemeldet.
Folgen bei Säumnis
Verspätete Zahlungen führen nach § 24 SGB IV zu Säumniszuschlägen von 1 % pro Monat des ausstehenden Betrags. Bei wiederholten Verstößen oder Vorsatz können neben zivilrechtlichen Ansprüchen auch strafrechtliche Konsequenzen drohen — das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen ist nach § 266a StGB strafbar.
Häufig gestellte Fragen zur Fälligkeit der SV-Beiträge
Wann sind Sozialversicherungsbeiträge fällig?
§ 23 Abs. 1 SGB IV: Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (KV, PV, RV, ALV — AG + AN zusammen) ist am drittletzten Bankarbeitstag des Beitragsmonats fällig. Bankarbeitstage sind Werktage (Mo–Fr) ohne gesetzliche Feiertage. Dies kann je nach Monat zwischen dem 26. und 29. eines Monats liegen.
Was ist der Beitragsnachweis und wann muss er eingereicht werden?
§ 23 Abs. 2 SGB IV: Arbeitgeber müssen der Einzugsstelle (Krankenkasse) den Beitragsnachweis spätestens 2 Bankarbeitstage vor dem Fälligkeitstag übermitteln. Beim Beitragsnachweis gibt der Arbeitgeber die Beitragsarten und -höhen für den laufenden Monat an. Er wird elektronisch über das Lohnprogramm oder den Steuerberater übermittelt.
Was sind Bankarbeitstage?
Bankarbeitstage sind alle Werktage (Montag bis Freitag), an denen Kreditinstitute in Deutschland für den allgemeinen Geschäftsverkehr geöffnet sind. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage. Für die Fälligkeitsberechnung nach § 23 SGB IV zählen bundesweite Feiertage (Neujahr, Tag der Arbeit, 3. Oktober, Weihnachten). Länderspezifische Feiertage werden im Rechner vereinfachend nicht berücksichtigt.
Was passiert bei verspäteter Zahlung?
Bei Zahlungsverzug fällt ein Säumniszuschlag nach § 24 SGB IV an. Der Zuschlag beträgt 1 % des rückständigen, auf 50 € nach unten gerundeten Beitrags für jeden Monat der Säumnis. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Zuschlag erhöht werden. Zudem können persönliche Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer entstehen.
Muss ich auch für geringfügig Beschäftigte SV-Beiträge abführen?
Ja, auch für Minijob-Beschäftigte (bis 603 €/Monat) müssen Pauschalbeiträge abgeführt werden: 13 % KV, 15 % RV, 2 % Pauschsteuer. Diese sind an die Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) zu zahlen, ebenfalls zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats.
Was ist die DEÜV und hängt sie mit § 23 SGB IV zusammen?
Die DEÜV (Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung) regelt die Meldungen des Arbeitgebers zur Sozialversicherung (An-, Ab-, Jahresmeldungen nach § 28a SGB IV). Die Fälligkeit der Beiträge (§ 23 SGB IV) und die Meldepflicht (§ 28a SGB IV) sind getrennte Pflichten, aber beide Bestandteile des Sozialversicherungsrechts für Arbeitgeber.