§§ 9/11 ArbNErfG

Patent vom Chef angemeldet? Berechnen Sie Ihre Erfindervergütung nach §§ 9/11 ArbNErfG: Erfindungswert × Anteilsfaktor (nach Beschäftigungsgruppe) — Lizenzanalogiemethode.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Erfindervergütung 2026 — §§ 9/11 ArbNErfG: Berechnung, Anteilsfaktor, Steuer

Vergütung für Diensterfindungen — §§ 9, 11 ArbNErfG

Das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG) regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei betrieblichen Erfindungen. § 9 ArbNErfG verpflichtet den Arbeitgeber zurangemessenen Vergütung, wenn er eine Diensterfindung in Anspruch nimmt. § 11 ArbNErfG legt die Berechnungsmethode fest: Erfindungswert × Anteilsfaktor.

Lizenzanalogmethode als Standard

Die gängigste Bewertungsmethode ist die Lizenzanalogie: Der Erfindungswert errechnet sich aus dem Umsatz mit der Erfindung multipliziert mit einer branchenüblichen Lizenzrate (typisch: 1–15 %). Auf diesen Wert wird dann der Anteilsfaktor der Beschäftigungsgruppe angewendet. Die Beschäftigungsgruppen (1–7) spiegeln die Eigeninitiative und den Beitrag des Arbeitnehmers wider.

Anpassung bei veränderten Umständen

§ 12 ArbNErfG gibt dem Arbeitnehmer das Recht auf Neuverhandlung, wenn sich die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung wesentlich anders entwickelt als erwartet. Werden die Umsätze deutlich höher als prognostiziert, kann mehr Vergütung verlangt werden — innerhalb einer 2-Monats-Frist nach Kenntnis der veränderten Umstände.

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Die Erfindervergütung ist lohnsteuerpflichtig (als sonstiger Bezug, § 38 EStG), aber in der Regel sozialversicherungsfrei, da sie keine Gegenleistung für geleistete Arbeit, sondern eine gesetzlich angeordnete Vergütung für die Übertragung eines Schutzrechts ist. Im Zweifelsfall sollte eine Bescheinigung des Arbeitgebers und steuerlicher Rat eingeholt werden.

Häufige Fragen zur Arbeitnehmererfindung

Was ist eine Diensterfindung?

Eine Diensterfindung nach § 4 ArbNErfG ist eine Erfindung, die ein Arbeitnehmer während seines Arbeitsverhältnisses macht und die aus seiner dienstlichen Tätigkeit entstanden ist oder auf Kenntnissen aus dem Betrieb beruht. Im Gegensatz zur freien Erfindung gehört die Diensterfindung dem Arbeitgeber, wenn er sie in Anspruch nimmt — der Arbeitnehmer hat aber Anspruch auf angemessene Vergütung.

Wie wird der Erfindungswert ermittelt?

Es gibt mehrere Methoden: (1) Lizenzanalogie: Der Erfindungswert = Umsatz mit der Erfindung × branchenübliche Lizenzrate. (2) Erfassung des wirtschaftlichen Vorteils: Kostenersparnis oder Preisvorteile durch die Erfindung. (3) Schätzung auf Basis vergleichbarer Lizenzen. Die Richtlinien zur Erfindervergütung (DPMA) empfehlen die Lizenzanalogmethode als Hauptmethode.

Was ist der Anteilsfaktor?

Der Anteilsfaktor gibt an, welchen Anteil des Erfindungswerts der Arbeitnehmer als Vergütung erhält. Er berücksichtigt: (1) die Beschäftigungsgruppe des Arbeitnehmers (Gruppen 1–7 nach den RL-ArbNErfG), (2) den Anteil des Arbeitnehmers an der Erfindung (allein oder zusammen mit anderen) und (3) die Aufgabenstellung (ob die Erfindung zur normalen Arbeitsaufgabe gehörte). Höhere Gruppen = höherer Anteilsfaktor.

Muss die Vergütung einmal gezahlt werden oder laufend?

Beide Formen sind möglich: (1) Laufende Vergütung: Jährlich auf Basis des tatsächlichen Umsatzes oder der Kostenersparnis. (2) Einmalzahlung: Ablösung durch einen Kapitalbetrag, meist als Vielfaches des Jahreswerts (z. B. 3–5 Jahresvergütungen). Die Entscheidung liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber, der Arbeitnehmer hat jedoch Mitspracherecht.

Kann der Arbeitnehmer höhere Vergütung fordern?

Ja. § 12 ArbNErfG räumt dem Arbeitnehmer das Recht ein, eine Neufestsetzung der Vergütung zu verlangen, wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben (z. B. deutlich höhere Umsätze als erwartet). Der Anspruch muss innerhalb von 2 Monaten nach Kenntnis der veränderten Verhältnisse geltend gemacht werden. Im Streitfall kann eine Schiedsstelle beim DPMA angerufen werden.

Ist die Erfindervergütung steuerpflichtig?

Ja. Die Erfindervergütung nach dem ArbNErfG ist lohnsteuerpflichtig — sie gilt als sonstiger Bezug und unterliegt dem Lohnsteuerabzug. Sozialversicherungsbeiträge fallen dagegen nicht an, da es sich um eine gesetzlich angeordnete Vergütung und nicht um Arbeitslohn im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt. Steuerliche Beratung wird empfohlen.

Weitere Arbeitsrechts-Rechner

Arbeitnehmererfindung Vergütung Rechner 2026 — §§ 9/11 ArbNErfG | RuleCalc | RuleCalc