Ist Ihre Arbeitszeit gesetzeskonform? Berechnen Sie Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG: max. 48 h/Woche), Pflichtpause (§ 4 ArbZG) und Nachtarbeitszuschlag (§ 6 ArbZG: 20 %) — schnell und präzise 2026.
Rechtsgrundlage
- § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ↗
§ 3 ArbZG — Arbeitszeit: Werktäglich max. 8 Stunden; Verlängerung auf 10 h möglich wenn Durchschnitt 48 h/Woche über 6 Monate nicht überschritten
Gültig ab: 1. 7. 1994
- § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ↗
§ 4 ArbZG — Ruhepausen: Bei >6 h 30 min; bei >9 h 45 min Pflichtpause
Gültig ab: 1. 7. 1994
- § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ↗
§ 6 Abs. 5 ArbZG — Nachtarbeit: 20 % Lohnzuschlag oder 1 h Freizeit je 4 h Nachtarbeit
Gültig ab: 1. 7. 1994
Arbeitszeit 2026 — §§ 3/4/6 ArbZG: 48 h/Woche, Pausen und Nachtarbeit
Höchstarbeitszeit § 3 ArbZG — 48 h/Woche im Durchschnitt
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schützt Arbeitnehmer vor übermäßiger Arbeitsbelastung. § 3 ArbZG begrenzt die werktägliche Arbeitszeit auf 8 Stunden (Werktage Mo–Sa = 6 Tage). Eine Verlängerung auf täglich 10 Stunden ist erlaubt, wenn der Ausgleich innerhalb von 6 Monaten (24 Wochen) erfolgt, sodass der Durchschnitt 48 Stunden pro Woche nicht überschreitet. An Sonn- und Feiertagen gilt grundsätzlich Beschäftigungsverbot (§ 9 ArbZG).
Pflichtpausen § 4 ArbZG — 30 oder 45 Minuten
§ 4 ArbZG schreibt Ruhepausen vor: Bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten, bei mehr als 9 Stunden mindestens45 Minuten. Pausen können in Abschnitte aufgeteilt werden, jeder Abschnitt mindestens 15 Minuten. Wichtig: Pausen sind keine Arbeitszeit — sie unterbrechen die Arbeitszeit und sind unbezahlt, sofern keine abweichende Vereinbarung existiert.
Nachtarbeit § 6 ArbZG — Zuschlag oder Freizeit
§ 6 Abs. 5 ArbZG regelt den Ausgleich für Nachtarbeit (23–6 Uhr):20 % Lohnzuschlag auf den Grundlohn oder 1 Stunde Freizeit je 4 Stunden Nachtarbeit. Darüber hinaus begrenzt § 6 Abs. 1 ArbZG für Nachtarbeitnehmer die tägliche Arbeitszeit auf 8 Stunden (Durchschnitt über 4 Wochen oder 1 Monat). Tarifverträge können höhere Zuschläge vorsehen.
Ausnahmen und Sonderregelungen
Das ArbZG kennt zahlreiche Ausnahmen: Bereitschaftsdienst, leitende Angestellte (§ 18 ArbZG), Gastronomie, Gesundheitswesen und weitere Branchen können durch Tarifvertrag oder behördliche Ausnahmegenehmigung abweichende Regelungen treffen. Für bestimmte gefährdende Tätigkeiten (z.B. Fahrpersonal) gelten eigene Verordnungen (Fahrpersonalverordnung, ArbZV).
Häufige Fragen zum Arbeitszeitgesetz
Wie viele Stunden darf man pro Woche arbeiten?
§ 3 ArbZG: Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten und kann auf bis zu 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich (48 h/Woche) nicht überschritten werden. Sonntage und Feiertage gelten als Ruhetage.
Wie lange Pause muss bei der Arbeit genommen werden?
§ 4 ArbZG: Bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit müssen mindestens 30 Minuten Pause gemacht werden. Bei mehr als 9 Stunden Arbeitszeit sind mindestens 45 Minuten Pause vorgeschrieben. Pausen können in Abschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Die Pausenzeit zählt nicht zur Arbeitszeit.
Was gilt als Nachtarbeit?
§ 2 Abs. 3 ArbZG: Als Nachtzeit gilt die Zeit von 23 bis 6 Uhr. Nachtarbeitnehmer ist, wer an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit verrichtet oder regelmäßig in einem Schichtsystem Nachtarbeit leistet. Für Nachtarbeitnehmer gelten besondere Schutzvorschriften (§ 6 ArbZG): kürzere tägliche Höchstarbeitszeit, Pflicht zum Ausgleich.
Wann besteht Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag?
§ 6 Abs. 5 ArbZG: Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit. Fehlt ein Tarifvertrag, gilt der gesetzliche Anspruch: entweder 20 % Zuschlag auf den Grundlohn oder 1 Stunde Freizeit je 4 geleistete Nachtarbeitsstunden. Tarifverträge können abweichende (meist höhere) Regelungen treffen.
Was passiert bei Überschreitung der Höchstarbeitszeit?
Verstöße gegen das ArbZG können mit Bußgeld (§ 22 ArbZG: bis 30.000 €) oder in schwerwiegenden Fällen mit Freiheitsstrafe (§ 23 ArbZG: bis 1 Jahr) geahndet werden. Arbeitgeber müssen die Arbeitszeiten dokumentieren (§ 16 Abs. 2 ArbZG) und auf Verlangen vorlegen. Arbeitnehmer können Überstunden über der gesetzlichen Höchstgrenze ablehnen.