Ist Ihre Arbeitszeit zulässig? Unser Rechner prüft die Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG (max. 8 h/Tag, Verlängerung auf 10 h möglich) und zeigt den notwendigen Ausgleich im Zeitkonto.
Rechtsgrundlage
- § 3 ArbZG — Arbeitszeit der Arbeitnehmer (ArbZG) ↗
Werktägliche Arbeitszeit max. 8 Stunden; bis 10 Stunden zulässig mit Ausgleich in 6 Monaten
Gültig ab: 1. 7. 1994
- § 7 ArbZG — Abweichende Regelungen durch Tarifvertrag (ArbZG) ↗
Tarifvertrag kann Ausgleichszeitraum auf bis zu 12 Monate verlängern
Gültig ab: 1. 7. 1994
Höchstarbeitszeit 2026 — § 3 ArbZG, Ausgleich und Sanktionen
Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schützt Arbeitnehmer vor übermäßiger Arbeitsbelastung. § 3 ArbZG legt die werktägliche Höchstarbeitszeit fest: Grundsätzlich 8 Stunden pro Werktag. Eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden ist zulässig — sofern innerhalb von 24 Wochen (6 Kalendermonaten) ein Ausgleich erfolgt, sodass der Durchschnitt 8 Stunden/Tag nicht überschreitet.
Ausgleichspflicht und Zeitkonto
Überstunden (über 8 h/Tag) müssen im Ausgleichszeitraum von 24 Wochen durch kürzere Arbeitstage oder freie Tage ausgeglichen werden. Viele Betriebe nutzen Arbeitszeitkonten, um den Ausgleich zu organisieren. Mit einem Tarifvertrag nach § 7 ArbZG kann der Ausgleichszeitraum auf bis zu 52 Wochen (12 Monate) ausgedehnt werden — relevant für Schicht- und Dienstleistungsbranchen.
Werktag vs. Arbeitstag
Das ArbZG bezieht sich auf Werktage (Montag bis Samstag), nicht auf Arbeitstage. Bei 5-Tage-Woche (Mo–Fr) gilt: 8 h × 5 Tage = 40 h/Woche als Regelarbeitszeit. Bei 6-Tage-Woche (Mo–Sa) entsprechend 8 h × 6 = 48 h/Woche. Sonntags und an gesetzlichen Feiertagen gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot (§ 9 ArbZG), mit engen Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen.
Sanktionen bei Verstößen
Verstöße gegen § 3 ArbZG sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern bis zu 15.000 € je Verstoß belegt werden (§ 22 ArbZG). Bei vorsätzlicher oder wiederholter Zuwiderhandlung droht zusätzlich eine strafrechtliche Verfolgung. Die Aufsicht obliegt den Gewerbeaufsichtsämtern der Länder.
Häufige Fragen zur Höchstarbeitszeit
Wie viele Stunden darf man pro Tag arbeiten?
Nach § 3 Satz 1 ArbZG beträgt die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich maximal 8 Stunden. Eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden ist zulässig, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen ein Ausgleich auf durchschnittlich 8 Stunden/Tag erfolgt (§ 3 Satz 2 ArbZG). Absolutes Maximum ohne Tarifvertrag: 10 Stunden/Tag.
Was passiert, wenn die 10-Stunden-Grenze überschritten wird?
Die Überschreitung von 10 Stunden täglich ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 ArbZG und kann mit einem Bußgeld bis zu 15.000 € geahndet werden. Bei vorsätzlicher wiederholter Überschreitung droht eine Strafanzeige. Ausnahmen gelten nur in engen Notfällen (§ 14 ArbZG) oder mit Tarifvertrag (§ 7 ArbZG).
Was ist der Ausgleichszeitraum nach § 3 ArbZG?
Wenn täglich mehr als 8 Stunden gearbeitet wird (bis max. 10 Stunden), muss die Mehrarbeit innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen ausgeglichen werden, sodass die durchschnittliche Tagesarbeitszeit nicht mehr als 8 Stunden beträgt. Mit einem Tarifvertrag nach § 7 ArbZG kann der Ausgleichszeitraum auf bis zu 12 Monate verlängert werden.
Gilt die 8-Stunden-Regel auch für Selbständige?
Nein. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt nur für Arbeitnehmer (§ 2 ArbZG). Selbständige, Geschäftsführer ohne Arbeitnehmerstatus und leitende Angestellte im Sinne des § 5 BetrVG sind nicht vom ArbZG erfasst. Für sie gelten keine gesetzlichen Höchstarbeitszeitgrenzen.
Was zählt zur Arbeitszeit im Sinne des ArbZG?
Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Bereitschaftszeiten (Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) werden unterschiedlich behandelt: Aktiver Bereitschaftsdienst zählt vollständig als Arbeitszeit (EuGH-Rechtsprechung), passive Rufbereitschaft in der Regel nicht.
Welche Ausnahmen vom 10-Stunden-Limit gibt es?
Nach § 14 ArbZG sind in Notfällen vorübergehend längere Arbeitszeiten erlaubt (z.B. Naturkatastrophen, besondere öffentliche Interessen). Durch Tarifvertrag (§ 7 ArbZG) kann für bestimmte Branchen (Schichtarbeit, Luftfahrt, Krankenpflege) die Tagesarbeitszeit auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden.