§ 2 AusbDienstleistArbbV — Mindestlohn ab 01.01.2026

Berechnen Sie den zwingenden Mindestlohn für Beschäftigte in Aus- und Weiterbildungseinrichtungen nach SGB II / SGB III. Ab 01.01.2026 gilt: Fachkraft mindestens 19,49 €/h, Höherqualifizierte Fachkraft mindestens 21,53 €/h nach § 2 AusbDienstleistArbbV (6. Änderungsverordnung).

Mindestlohn Aus-/Weiterbildungsdienstleistungen (§ 2 AusbDienstleistArbbV)

Zwingende Mindestvergütung nach SGB II / SGB III ab 01.01.2026 berechnen

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Letzte Aktualisierung: 24. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Branchenmindestlohn Aus-/Weiterbildungsdienstleistungen 2026 nach AusbDienstleistArbbV

Beschäftigte in Einrichtungen, die Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) und SGB III (Arbeitsförderung) erbringen, sind durch einen branchenspezifischen Mindestlohn geschützt. Die rechtliche Grundlage bildet die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen (AusbDienstleistArbbV), erlassen auf Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG).

Aktuelle Stundensätze ab 01.01.2026

Ab dem 1. Januar 2026 gelten nach der 6. Änderungsverordnung folgende Mindeststundenlöhne: Fachkräfte erhalten mindestens 19,49 € pro Stunde. Höherqualifizierte Fachkräfte — also Beschäftigte mit Hochschulabschluss oder vergleichbarer Qualifikation — erhalten mindestens 21,53 € pro Stunde. Beide Sätze liegen erheblich über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von 12,82 €/h.

Geltungsbereich der Verordnung

Die AusbDienstleistArbbV erfasst alle Betriebe, die überwiegend Dienstleistungen im Bereich der Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III), beruflichen Weiterbildung (§ 81 SGB III), Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen sowie Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen. Auch entsandte ausländische Arbeitnehmer, die solche Dienstleistungen in Deutschland erbringen, fallen unter die Verordnung.

Abgrenzung Fachkraft / Höherqualifizierte Fachkraft

Die Zuordnung zur Qualifikationsstufe richtet sich nach dem Qualifikationsprofil des Beschäftigten und dem Anforderungsprofil der Tätigkeit. Fachkräfte verfügen typischerweise über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem für die Weiterbildungstätigkeit einschlägigen Beruf. Höherqualifizierte Fachkräfte haben darüber hinaus einen akademischen Abschluss (Bachelor, Master, Diplom) oder eine vergleichbare Qualifikation.

Kontrolle und Durchsetzung

Die Einhaltung des Branchenmindestlohns wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls überwacht. Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Arbeitsstunden für alle Mindeststundenlohn-Beschäftigten aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen für mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 500.000 €.

Verhältnis zum allgemeinen Mindestlohn

Der Branchenmindestlohn der AusbDienstleistArbbV hat Vorrang vor dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn (§ 1 Abs. 3 MiLoG). Selbst wenn der gesetzliche Mindestlohn angehoben wird, müssen Arbeitgeber in der Branche weiterhin den höheren Branchenmindestlohn zahlen. Eine Unterschreitung des branchenspezifischen Satzes ist auch dann nicht zulässig, wenn der gesetzliche Mindestlohn niedriger liegt.

Häufige Fragen zum Branchenmindestlohn Aus-/Weiterbildung 2026

Für wen gilt die AusbDienstleistArbbV?

Die Verordnung gilt für alle Arbeitnehmer, die in Betrieben beschäftigt sind, die überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) oder SGB III (Arbeitsförderung) erbringen. Darunter fallen Träger von Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung, Umschulungseinrichtungen und Bildungsträger, die öffentlich geförderte Kurse anbieten.

Was ist der Unterschied zwischen Fachkraft und Höherqualifizierter Fachkraft?

Eine Fachkraft hat typischerweise eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem relevanten Beruf und erhält ab 2026 mindestens 19,49 €/h. Eine Höherqualifizierte Fachkraft verfügt darüber hinaus über einen Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation und erhält mindestens 21,53 €/h. Die genaue Zuordnung richtet sich nach dem Qualifikationsprofil des Arbeitnehmers und dem Anforderungsprofil der Stelle.

Gilt die Verordnung auch für Teilzeitkräfte?

Ja. Der Mindeststundenlohn gilt unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Teilzeitkräfte haben denselben Anspruch auf den Branchenmindestlohn wie Vollzeitkräfte — die Gesamtvergütung ergibt sich dann aus Stundensatz multipliziert mit den tatsächlich geleisteten Stunden.

Was passiert bei Unterschreitung des Mindestlohns?

Die Unterschreitung des Mindestlohns ist rechtswidrig. Arbeitnehmer können die Differenz nachfordern. Zuständig für die Kontrolle ist der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit, FKS). Arbeitgeber, die den Mindestlohn nicht zahlen, können mit Bußgeldern belegt werden. Für entsandte ausländische Arbeitnehmer gilt die Verordnung ebenfalls (§ 2 AEntG).

Wie verhält sich der Branchenmindestlohn zum gesetzlichen Mindestlohn?

Der Branchenmindestlohn nach der AusbDienstleistArbbV liegt deutlich über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn (12,82 €/h). Der höhere Branchenmindestlohn hat Vorrang — Arbeitgeber in der Branche müssen mindestens 19,49 €/h (Fachkraft) bzw. 21,53 €/h (Höherqualifizierte Fachkraft) zahlen, auch wenn der gesetzliche Mindestlohn angehoben wird.

Wann wird die Verordnung aktualisiert?

Die AusbDienstleistArbbV wird in der Regel regelmäßig durch Änderungsverordnungen aktualisiert. Die aktuellen Sätze (19,49 €/h und 21,53 €/h) gelten ab 01.01.2026. Arbeitgeber sollten die Verordnung regelmäßig auf Änderungen prüfen, da die Stundensätze typischerweise jährlich angepasst werden.

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