§ 17 BBiG

Ist Ihre Ausbildungsvergütung gesetzeskonform? Prüfen Sie die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG 2026: 1. Lehrjahr 682 €, 2. Lehrjahr 805 €, 3. Lehrjahr 921 €, 4. Lehrjahr 988 € monatlich.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Mindestausbildungsvergütung 2026 — § 17 BBiG Berufsbildungsgesetz

Mindestausbildungsvergütung 2026 — § 17 BBiG

Seit dem 1. Januar 2020 gibt es in Deutschland eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütungnach § 17 Abs. 2 BBiG. Für 2026 gelten folgende Mindestvergütungen: 1. Lehrjahr 682 €, 2. Lehrjahr 805 €, 3. Lehrjahr 921 € und 4. Lehrjahr 988 € brutto monatlich. Diese Beträge sind nach dem Entwicklungsindex der Ausbildungsvergütungen angepasst worden.

Steigerung zwischen den Lehrjahren

§ 17 Abs. 2 Satz 2–4 BBiG schreibt vor, dass die Vergütung im 2. Lehrjahr mindestens 18 %, im 3. Lehrjahr mindestens 35 % und im 4. Lehrjahr mindestens 40 % über der Vergütung des 1. Lehrjahres liegen muss. Auch wenn die Ausbildungsstätte eine höhere Vergütung im 1. Lehrjahr zahlt, muss die Staffelerhöhung prozentual eingehalten werden.

Verhältnis zu Tarifverträgen

Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung ist eine Untergrenze. Tarifverträge können — und müssen sogar — höhere Vergütungen vorsehen, sofern sie für das Ausbildungsverhältnis gelten. In vielen Branchen (Metall, Bau, Handel) liegen die Tarifvergütungen deutlich über dem gesetzlichen Minimum. Ausbildungsbetriebe, die keinem Tarifvertrag unterliegen, müssen mindestens die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung zahlen.

Rechte des Auszubildenden

Erhält ein Auszubildender weniger als die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung, hat er einen Anspruch auf Nachzahlung der Differenz (§ 17 i.V.m. § 25 BBiG). Die Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Bei Streitigkeiten ist das Arbeitsgericht zuständig. Die zuständige Kammer kann bei Verstößen auch die Ausbildungseignung des Betriebs überprüfen.

Häufige Fragen zur Mindestausbildungsvergütung § 17 BBiG

Wie hoch ist die Mindestausbildungsvergütung 2026?

§ 17 Abs. 2 BBiG 2026: 1. Lehrjahr 682 €/Monat, 2. Lehrjahr 805 €/Monat, 3. Lehrjahr 921 €/Monat, 4. Lehrjahr 988 €/Monat (brutto). Diese Beträge gelten als gesetzliche Untergrenze — tarifvertragliche Vergütungen können höher sein und haben Vorrang.

Was passiert, wenn die Ausbildungsvergütung unter dem Minimum liegt?

Liegt die vereinbarte Vergütung unter der gesetzlichen Mindestvergütung, ist der Ausbildungsvertrag insoweit unwirksam (§ 25 BBiG). Der Auszubildende hat einen Anspruch auf die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung und kann die Differenz nachfordern. Die Ausbildungsstätte kann mit einer Geldbuße nach § 101 BBiG belegt werden.

Gilt die Mindestausbildungsvergütung für alle Ausbildungsberufe?

Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG gilt für alle Berufsausbildungsverhältnisse nach dem BBiG. Ausgenommen sind Ausbildungsverhältnisse, für die eigene Vergütungsregelungen in anderen Gesetzen gelten (z.B. Handwerksordnung). In tarifgebundenen Branchen gilt der Tarifvertrag, sofern er mindestens die gesetzliche Mindestvergütung erreicht.

Wie wird die Mindestausbildungsvergütung jährlich angepasst?

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) berechnet jährlich die neue Mindestausbildungsvergütung auf Basis der Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen im Vorjahr und gibt diese bis zum 1. November für das Folgejahr bekannt. Die Anpassung erfolgt prozentual entsprechend dem Entwicklungsindex der Ausbildungsvergütungen.

Können Sachleistungen auf die Mindestausbildungsvergütung angerechnet werden?

§ 19 BBiG erlaubt die Anrechnung von Sachleistungen (Kost und Logis) bis zu 75 % des Sachbezugswerts nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung. 2026: Verpflegung 313 € (9 × 1,95 € + 20 × 3,90 € + 20 × 4,30 € + 1 × 2,17 €) und Unterkunft 278 €. Die Anrechnung darf nicht dazu führen, dass weniger als 50 % der Vergütung bar ausgezahlt werden.

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