Berechnen Sie Ihren Insolvenzgeldanspruch nach § 165 SGB III für das letzte Quartal vor dem Insolvenzereignis: Nettolohn für max. 3 ausgefallene Monate, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze 2026 (§ 169 SGB III: 8.450 €/Monat).
Rechtsgrundlage
- § 165 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
§ 165 SGB III — Insolvenzgeldanspruch: Nettolohn für max. 3 Monate vor Insolvenzereignis
Gültig ab: 1. 1. 1998
- § 169 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
§ 169 SGB III — Beitragsbemessungsgrenze 2026: 8.450 €/Monat (Bezugsgröße für Insolvenzgeld-BBG)
Gültig ab: 1. 1. 2026
Insolvenzgeld nach §§ 165–167 SGB III — Das letzte Quartal
Insolvenzgeld ist eine Sicherungsleistung der Bundesagentur für Arbeit (BA) für Arbeitnehmer, die bei Insolvenz ihres Arbeitgebers auf ausgefallenes Arbeitsentgelt angewiesen sind. § 165 SGB III gewährt einen Anspruch auf das Netto-Arbeitsentgelt für die letzten 3 Monate vor dem Insolvenzereignis (Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Abweisung mangels Masse oder vollständige Betriebseinstellung).
Das "letzte Quartal" umfasst die 3 Monate unmittelbar vor dem Insolvenzereignis. Wurde der Arbeitnehmer bereits früher nicht bezahlt (z.B. bei einer schon länger andauernden Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers), zählt der gesamte Zeitraum, soweit er in die 3-Monats-Frist fällt. Maßgeblich ist das tatsächlich erarbeitete, aber nicht gezahlte Nettoentgelt.
Beitragsbemessungsgrenze nach § 169 SGB III
Das Insolvenzgeld ist auf die Beitragsbemessungsgrenze nach § 169 SGB III begrenzt. 2026 beträgt diese einheitlich (West und Ost) 8.450 €/Monat. Arbeitnehmer mit höherem Bruttoentgelt erhalten daher maximal das Nettopendant der BBG — nicht das volle Netto ihres tatsächlichen Gehalts. Die BBG ist damit die Berechnungsgrundlage für den maximalen Insolvenzgeldanspruch.
Antragsfrist und Vorfinanzierung
Der Insolvenzgeldantrag muss innerhalb von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden (§ 167 SGB III). Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. In der Praxis koordinieren Insolvenzverwalter häufig eine Vorfinanzierung des Insolvenzgelds durch Banken — so erhalten Arbeitnehmer ihre Nettolöhne schnell, ohne auf die BA-Bearbeitung zu warten.
Häufige Fragen zum Insolvenzgeld § 165 SGB III
Was ist Insolvenzgeld und wer hat Anspruch?
Insolvenzgeld nach §§ 165–172 SGB III ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit (BA) für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist. Der Anspruch entsteht, wenn ein Insolvenzereignis eingetreten ist (Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Abweisung mangels Masse, vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit). Arbeitnehmer erhalten den ausgefallenen Nettolohn für max. 3 Monate.
Wie lange wird Insolvenzgeld gezahlt?
Insolvenzgeld wird für die letzten 3 Monate des Beschäftigungsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis gezahlt (§ 165 SGB III). Maßgeblich ist das "letzte Quartal" — die 3 Monate unmittelbar vor dem Insolvenzereignis. Wurde der Arbeitnehmer bereits früher nicht bezahlt, wird auch dieser Zeitraum berücksichtigt, solange er in die 3-Monats-Frist fällt.
Wie hoch ist das Insolvenzgeld?
Das Insolvenzgeld entspricht dem Netto-Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im Insolvenzgeldzeitraum erarbeitet, aber nicht erhalten hat. Es ist auf die Beitragsbemessungsgrenze nach § 169 SGB III begrenzt (2026: 8.450 €/Monat). Bei höherem Bruttoentgelt wird nur das Entgelt bis zur BBG berücksichtigt.
Wie lange hat man Zeit für den Insolvenzgeldantrag?
Der Antrag auf Insolvenzgeld muss nach § 167 SGB III innerhalb von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis (Insolvenzeröffnungsbeschluss o.ä.) bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. Die Frist ist eine Ausschlussfrist — nach Ablauf erlischt der Anspruch. Ausnahmen nur bei höherer Gewalt oder unverschuldeter Unkenntnis.
Was ist die Insolvenzgeldumlage (U3) und wer zahlt sie?
Die Insolvenzgeldumlage (Umlage U3) finanziert das Insolvenzgeld. Sie wird von allen Arbeitgebern als Prozentsatz der beitragspflichtigen Bruttoentgelte erhoben. 2026 beträgt der Umlagesatz U3 0,06 %. Die Umlage ist Teil der Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Arbeitnehmer zahlen keine U3.
Kann der Insolvenzverwalter Insolvenzgeld vorfinanzieren?
Ja — der Insolvenzverwalter kann für die Arbeitnehmer eine Insolvenzgeld-Vorfinanzierung durch eine Bank arrangieren. Die Bank schießt den Nettolohn vor; die BA erstattet nach Prüfung des Insolvenzgeldantrags. Dieses Instrument ermöglicht die kurzfristige Fortführung des Betriebs während des Insolvenzverfahrens, ohne dass Arbeitnehmer auf ihren Lohn warten müssen.