§ 611a BGB

Ist ein Auftragnehmer wirklich selbstständig oder liegt Scheinselbstständigkeit vor? Prüfen Sie die 6 gesetzlichen Indizien nach § 611a BGB und erhalten Sie eine Risikoeinschätzung — mit konkreter Handlungsempfehlung für Auftraggeber und Auftragnehmer.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Scheinselbstständigkeit nach § 611a BGB — Indizienprüfung

Seit 2017 ist der Arbeitnehmer-Begriff in § 611a BGB gesetzlich definiert. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Die Abgrenzung zum echten Selbstständigen erfolgt durch Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls.

Die sechs zentralen Indizien

Das Bundesarbeitsgericht und die Deutsche Rentenversicherung orientieren sich bei der Prüfung an sechs Kernfragen: Weisungsgebundenheit (Zeit, Ort, Art der Tätigkeit), Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers, eigene Mitarbeiter oder Subunternehmer, eigene wesentliche Betriebsmittel, Tätigkeit für mehrere Auftraggeber sowie unternehmerisches Risiko. Kein einzelnes Indiz ist allein ausschlaggebend — es kommt auf das Gesamtbild an.

Folgen der Scheinselbstständigkeit

Bei Feststellung der Scheinselbstständigkeit schuldet der Auftraggeber (wie ein Arbeitgeber) alle Sozialversicherungsbeiträge: Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung — rückwirkend für bis zu 4 Jahre (bei Vorsatz: 30 Jahre). Hinzu kommen Nachzahlungszinsen und ggf. Bußgelder. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Arbeitnehmerrechte (Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz).

Präventive Maßnahmen

Zur Absicherung empfiehlt sich das Statusfeststellungsverfahren bei der DRV (§ 7a SGB IV). Auftraggeber sollten Werkverträge sorgfältig formulieren, keine festen Arbeitszeiten vorgeben und sicherstellen, dass der Auftragnehmer über eigene Betriebsmittel verfügt und für mehrere Auftraggeber tätig ist.

Häufige Fragen zur Scheinselbstständigkeit § 611a BGB

Was ist Scheinselbstständigkeit und warum ist sie gefährlich?

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand formal als selbstständiger Auftragnehmer tätig ist, rechtlich aber als Arbeitnehmer gilt. Das ist gefährlich, weil der Auftraggeber rückwirkend für mehrere Jahre SV-Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) nachzahlen muss. Hinzu kommen Zinsen, Bußgelder und ggf. strafrechtliche Konsequenzen wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB).

Welche Indizien sprechen für einen Arbeitnehmer-Status?

Nach § 611a BGB sind zentrale Indizien: (1) Weisungsgebundenheit bezüglich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit, (2) Eingliederung in die Betriebsorganisation des Auftraggebers, (3) keine eigenen Mitarbeiter, (4) keine eigenen wesentlichen Betriebsmittel, (5) nur ein Auftraggeber, (6) kein eigenes unternehmerisches Risiko. Je mehr dieser Indizien vorliegen, desto wahrscheinlicher ist ein Arbeitnehmer-Status.

Was ist das Statusfeststellungsverfahren der DRV?

Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV ermöglicht es Auftraggebern, Auftragnehmern und Einzugsstellen, den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Tätigkeit vorab durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) klären zu lassen. Es schützt vor unerwarteten Nachzahlungen, wenn das Ergebnis "nicht abhängig beschäftigt" lautet.

Wie hoch sind die Nachzahlungen bei Scheinselbstständigkeit?

Die Nachzahlungsfrist beträgt bis zu 4 Jahre rückwirkend, bei vorsätzlichem Verhalten bis zu 30 Jahre. Bei einem Bruttolohn von 3.000 € monatlich und einem SV-Gesamtbeitragssatz von ca. 40 % (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) ergeben sich allein für 4 Jahre ca. 57.600 € Nachzahlung — ohne Zinsen. Der Arbeitnehmer-Anteil kann zwar im Regress zurückverlangt werden, ist aber oft uneinbringlich.

Schützt eine GmbH-Gründung vor der Scheinselbstständigkeit?

Eine GmbH-Gründung vermindert das Scheinselbstständigkeits-Risiko erheblich, weil die GmbH als juristische Person kein Arbeitnehmer sein kann. Allerdings kann der GmbH-Geschäftsführer selbst als "arbeitnehmerähnliche Person" eingestuft werden, und die GmbH kann trotzdem als Subunternehmer in einem SV-pflichtigen Verhältnis stehen. Eine steuerliche und rechtliche Beratung ist in solchen Konstellationen unerlässlich.

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