Bei Annahmeverzug des Arbeitgebers — z.B. nach einer unwirksamen Kündigung — muss der Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlen, ohne dass der Arbeitnehmer arbeitet (§ 615 BGB). Berechnen Sie den Nettoanspruch nach Abzug von anderweitigem Verdienst und böswillig unterlassenem Erwerb.
Rechtsgrundlage
- § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Annahmeverzug — Vergütungspflicht des Arbeitgebers ohne Arbeitsleistung; Anrechnung anderweitigen Verdienstes
Gültig ab: 1. 1. 2002
- § 11 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ↗
Anrechnung anderweitigen Verdienstes bei unwirksamer Kündigung und Annahmeverzug
Gültig ab: 1. 1. 2004
Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB — Rechtliche Grundlagen
Nach § 615 S. 1 BGB behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug gerät. Annahmeverzug tritt ein, wenn der Arbeitgeber die ordnungsgemäß angebotene Arbeit nicht annimmt — klassisch bei einer unwirksamen Kündigung, die der Arbeitnehmer anficht. In diesem Fall muss der Arbeitgeber das volle Gehalt für die Dauer des Verzugs nachzahlen.
Anrechnung nach § 615 S. 2 BGB
Der Grundsatz "Geld ohne Arbeit" wird durch § 615 S. 2 BGB eingeschränkt: Anderweitig erzieltes Einkommen und böswillig unterlassener Erwerb sind auf den Annahmeverzugsanspruch anzurechnen. Die Anrechnung gilt aber nur für Einkünfte, die der Arbeitnehmer gerade wegen des Annahmeverzugs erzielen konnte — nicht für vorher bereits bestehende Nebeneinkünfte.
Böswillige Unterlassung — hohe Hürden
Böswillig unterlassener Erwerb setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine zumutbare Arbeit ablehnt. Das Bundesarbeitsgericht legt diesen Begriff eng aus: Nur offensichtlich zumutbare, gleichwertige Arbeit im selben Berufsfeld und Wohnort muss angenommen werden. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber.
Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Annahmeverzugslohn ist reguläres Arbeitsentgelt — er unterliegt der Lohnsteuer und der Sozialversicherungspflicht. Im Gegensatz zu einer Abfindung gibt es keine steuerliche Begünstigung. Der Arbeitgeber hat SV-Beiträge auch für den Verzugszeitraum abzuführen.
Häufige Fragen zum Annahmeverzugslohn § 615 BGB
Wann entsteht ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB?
Ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn entsteht, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt, obwohl der Arbeitnehmer sie anbietet (§ 293 ff. BGB). Typische Fälle: unwirksame Kündigung (Arbeitnehmer klagt und gewinnt), rechtswidrige Freistellung, rechtswidrige Versetzung. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich oder wörtlich anbietet.
Was ist unter "anderweitigem Verdienst" bei Annahmeverzug zu verstehen?
Anderweitiger Verdienst i.S.d. § 615 S. 2 BGB ist jedes Einkommen aus einer neuen Arbeitsstelle oder selbstständigen Tätigkeit, das der Arbeitnehmer gerade wegen des Annahmeverzugs erzielen konnte (weil er die Zeit für andere Tätigkeiten nutzen konnte). Nur ursächlich durch den Annahmeverzug ermöglichte Einkommen sind anzurechnen — nicht schon bestehende Nebeneinkünfte.
Was bedeutet "böswillig unterlassener Erwerb" nach § 615 BGB?
Böswillig unterlassener Erwerb liegt vor, wenn der Arbeitnehmer eine zumutbare Arbeit, die ihm angeboten wurde, mutwillig ablehnt oder keine ernsthaften Bemühungen unternimmt, einen neuen Job zu finden. "Böswillig" erfordert Vorsatz oder zumindest grobe Fahrlässigkeit. Bloße Fahrlässigkeit genügt nicht. Zumutbar ist in der Regel eine gleichartige Stelle im selben Ort.
Muss der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge auf Annahmeverzugslohn zahlen?
Ja — Annahmeverzugslohn ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i.S.d. SGB IV. Der Arbeitgeber muss sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteil der SV-Beiträge abführen. Die Beiträge sind für den Verzugszeitraum nachzuzahlen. Bei gleichzeitigem ALG-I-Bezug sind Koordinierungsregeln mit der BA zu beachten.
Wie verhält sich Annahmeverzugslohn zu Abfindungen?
Annahmeverzugslohn und Abfindung sind zwei verschiedene Ansprüche. Annahmeverzugslohn ist das reguläre Gehalt für den Verzugszeitraum — es wird als Arbeitsentgelt besteuert und ist beitragspflichtig. Eine Abfindung hingegen ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers zur Abgeltung des Kündigungsschutzanspruchs — sie ist zwar nicht SV-pflichtig, wird aber nach der Fünftelregelung (§ 34 EStG) besteuert.