Berechnen Sie Fälligkeitstermine und Verzugszinsen des Arbeitslohns nach § 614 BGB. Bei verspäteter Lohnzahlung entstehen Verzugszinsen nach § 288 BGB (Basiszinssatz + 5%). Tagesvergütung, Jahreslohn und Zinsen — alle Werte für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 614 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Fälligkeit der Vergütung — nach Erbringung der Dienstleistung
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Verzugszinsen — Basiszinssatz + 5% (Verbraucher) oder + 9% (Unternehmer)
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: Fälligkeit der Arbeitsvergütung
Die Fälligkeit des Arbeitslohns ist eine grundlegende arbeitsrechtliche Frage. § 614 BGB bestimmt, dass die Vergütung nach Erbringung der Dienstleistung zu zahlen ist. Dies folgt dem Prinzip "Leistung vor Gegenleistung" — zunächst arbeitet der Arbeitnehmer, dann zahlt der Arbeitgeber.
Fälligkeit bei monatlicher Vergütung
Bei monatlicher Vergütung ist der Lohn am Ende des Abrechnungsmonats fällig. In der Praxis wird häufig ein konkreter Tag vereinbart — etwa der 25. oder letzte Werktag des Monats. Diese vertragliche Festlegung geht § 614 BGB vor. Fehlt eine Vereinbarung, gilt: Fälligkeit am Monatsende. Zahlt der Arbeitgeber nicht fristgerecht, gerät er — ohne Mahnung — in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Verzugszinsen als Sanktion
Verspätet sich die Lohnzahlung, hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 BGB. Für Verbraucher (dazu zählen Arbeitnehmer als Dienstleistungsempfänger) beträgt der Zinssatz den Basiszinssatz plus 5 Prozentpunkte. Der Basiszinssatz wird halbjährlich angepasst — für 2026 beträgt er 1,27%, der Verzugszinssatz also 6,27% per annum.
Praxishinweis: Lohnverzug und Kündigung
Bleibt der Lohn über einen längeren Zeitraum aus, kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen (§ 626 BGB). Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Abmahnung nicht nachkommt. In der Rechtsprechung wird dauerhafter Lohnverzug von mehr als zwei Monaten regelmäßig als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung anerkannt. Außerdem hat der Arbeitnehmer in vielen Fällen ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung.
Häufige Fragen zur Lohnfälligkeit
Wann ist der Arbeitslohn fällig?
Nach § 614 BGB ist die Vergütung nach Erbringung der Dienstleistung fällig. Bei Zeitabschnittsvergütung (z.B. monatlicher Lohn) ist der Lohn nach Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts fällig — also am Ende des Monats. Der Arbeitgeber kommt automatisch in Verzug, wenn er den fälligen Lohn nicht zum vereinbarten oder gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt zahlt, ohne dass eine Mahnung erforderlich wäre (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Wie hoch sind die Verzugszinsen bei verspäteter Lohnzahlung?
Bei verspäteter Lohnzahlung stehen dem Arbeitnehmer Verzugszinsen nach § 288 BGB zu. Der Zinssatz beträgt den Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank plus 5 Prozentpunkte (für Verbraucher). Für 2026 beträgt der Basiszinssatz 1,27%, der Verzugszinssatz also ca. 6,27%. Dieser berechnet sich taggenau auf den ausstehenden Bruttobetrag.
Kann der Arbeitgeber die Lohnfälligkeit auf früher im Monat verschieben?
Ja, durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann von § 614 BGB abgewichen werden. Eine Vorauszahlung (Lohn zu Beginn des Monats) ist grundsätzlich möglich, wenn dies vereinbart ist. Üblich und verbreitet sind auch halbmonatliche Zahlungen (15. und letzter des Monats). Solche Regelungen müssen vertraglich oder tarifvertraglich vereinbart sein — einseitig kann der Arbeitgeber die Zahlungsmodalitäten nicht ändern.
Muss der Arbeitgeber nach Fälligkeit von selbst zahlen oder braucht es eine Mahnung?
Wenn die Fälligkeit kalendarisch bestimmt ist (z.B. "Zahlung am letzten Werktag des Monats"), gerät der Arbeitgeber ohne Mahnung in Verzug, sobald er an diesem Tag nicht zahlt. Bei nicht genau vereinbartem Fälligkeitstermin ist für den Verzugseintritt eine Mahnung erforderlich. In der Praxis gilt: Wer nicht am Ende des Abrechnungsmonats zahlt, ist regelmäßig ohne weitere Mahnung in Verzug.
Was kann ein Arbeitnehmer tun, wenn der Lohn verspätet kommt?
Der Arbeitnehmer kann: (1) Verzugszinsen nach § 288 BGB fordern, (2) nach fruchtloser Mahnung das Zurückbehaltungsrecht ausüben (Arbeit verweigern, bis der rückständige Lohn gezahlt wird — in Maßen), (3) bei dauerhafter Nichterfüllung das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen (§ 626 BGB), (4) Klage beim Arbeitsgericht erheben. Das Arbeitsgericht kann als Notfallmaßnahme auch eine einstweilige Verfügung erlassen.
Gilt § 614 BGB auch für Minijob und Teilzeit?
Ja, § 614 BGB gilt für alle Dienstverhältnisse unabhängig vom Umfang — also auch für Minijobs, Teilzeit und befristete Beschäftigung. Die Fälligkeit richtet sich nach dem Abrechnungszeitraum, der üblicherweise monatlich ist. Bei wöchentlicher oder täglicher Abrechnung (z.B. bei Stundenarbeitern) kann die Vergütung auch häufiger fällig sein.