§ 1 GefBeitrV 1998 — Arbeitsförderungsbeiträge für Gefangene

Berechnen Sie die Beiträge zur Arbeitsförderung für Gefangene nach § 1 der Gefangenen-Beitragsverordnung (GefBeitrV 1998). Die Pauschalformel lautet: BBGrdl × (T/250) × (B/100) — Beitragsbemessungsgrundlage mal Tagesanteil mal Beitragssatz.

Letzte Aktualisierung: 20. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Beiträge zur Arbeitsförderung für Gefangene — GefBeitrV 1998

Die Verordnung über die Pauschalierung der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit für Gefangene (GefBeitrV 1998) regelt, wie die Beiträge zur Arbeitsförderung für beschäftigte Strafgefangene berechnet werden. Sie basiert auf § 190 SGB III, der die Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung für bestimmte Personengruppen außerhalb eines regulären Arbeitsverhältnisses ausdehnt.

Die Pauschalformel

Die Berechnungsformel nach § 1 GefBeitrV lautet: BBGrdl × (T/250) × (B/100). Dabei ist BBGrdl die jährliche Beitragsbemessungsgrundlage, T die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage im betreffenden Jahr, 250 die gesetzliche Referenzgröße für ein vollständiges Arbeitsjahr, und B der jeweilige Beitragssatz zur Arbeitsförderung in Prozent. Das Ergebnis ist der jährliche Gesamtbeitrag, den der Träger des Strafvollzugs an die Bundesagentur für Arbeit abführt.

Hintergrund: Versicherungspflicht im Strafvollzug

Strafgefangene, die im Rahmen des Strafvollzugs Pflichtarbeit leisten, sind nicht in einem regulären Arbeitsverhältnis tätig und erhalten kein Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Dennoch erstreckt der Gesetzgeber die Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung auf diese Personengruppe. Damit soll sichergestellt werden, dass Gefangene nach ihrer Entlassung grundsätzlich Ansprüche gegenüber der Bundesagentur für Arbeit erwerben können — auch wenn die Beiträge vollständig vom jeweiligen Bundesland als Vollzugsträger getragen werden.

Beitragssatz 2026: 2,6 %

Der aktuelle Beitragssatz zur Arbeitsförderung beträgt 2026 nach § 341 SGB III unverändert 2,6 % des beitragspflichtigen Entgelts. Bei regulären Arbeitnehmern wird dieser Satz je hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen (je 1,3 %). Im Fall der GefBeitrV wird der gesamte Beitragssatz von 2,6 % durch den Vollzugsträger (Bundesland) entrichtet. Der Gefangene selbst trägt keinen Beitragsanteil.

Praktische Bedeutung und Abgrenzung

Die GefBeitrV findet Anwendung bei Strafgefangenen, die in den Vollzugsanstalten beschäftigt werden — sei es in Eigenproduktion, Unternehmerbetrieben oder anderen Arbeitsbereichen des Vollzugs. Nicht erfasst sind Untersuchungshäftlinge sowie Gefangene, die im Rahmen von Freistellungen außerhalb des Vollzugs tätig werden und dabei ein reguläres Arbeitsverhältnis begründen. Die GefBeitrV vereinfacht die Beitragsberechnung erheblich, indem sie auf komplexe Entgeltermittlungen verzichtet und stattdessen eine einheitliche Beitragsbemessungsgrundlage verwendet.

Häufige Fragen zu Beiträgen zur Arbeitsförderung für Gefangene

Warum zahlen Gefangene Beiträge zur Arbeitsförderung?

Strafgefangene, die im Rahmen des Strafvollzugs arbeiten, sind nach dem SGB III versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung. Die GefBeitrV regelt die vereinfachte Pauschalberechnung dieser Beiträge, da Gefangene kein reguläres Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts erhalten.

Was bedeutet die Formel BBGrdl × (T/250) × (B/100)?

Die Formel berechnet den Jahresbeitrag: BBGrdl ist die jährliche Beitragsbemessungsgrundlage, T die tatsächlichen Arbeitstage im Jahr, 250 die Referenzgröße für ein Vollarbeitsjahr, und B der Beitragssatz in Prozent. Der Faktor T/250 drückt aus, welchen Anteil eines vollen Arbeitsjahres der Gefangene tatsächlich gearbeitet hat.

Wer trägt die Beiträge zur Arbeitsförderung?

Die Beiträge zur Arbeitsförderung für Gefangene werden vom jeweiligen Bundesland (als Träger des Strafvollzugs) getragen. Der Gefangene selbst leistet keine direkten Beitragszahlungen — die Berechnung dient der Abführung der Beiträge durch die Vollzugsbehörde an die Bundesagentur für Arbeit.

Welcher Beitragssatz gilt 2026?

Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung beträgt 2026 weiterhin 2,6 % nach § 341 SGB III, getragen je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (je 1,3 %). Im Fall der Gefangenen-Beitragsverordnung wird der Gesamtbeitragssatz von 2,6 % durch den Träger des Strafvollzugs entrichtet.

Gilt die GefBeitrV auch für Untersuchungshäftlinge?

Die GefBeitrV gilt grundsätzlich für Strafgefangene, die im Strafvollzug beschäftigt werden. Untersuchungshäftlinge, die noch nicht verurteilt wurden, unterliegen anderen Regelungen. Die genaue Anwendbarkeit hängt von der jeweiligen Vollzugsart und ggf. landesrechtlichen Spezialregelungen ab.

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