§ 87a HGB

Berechnen Sie die Handelsvertreterprovision und den maximalen Ausgleichsanspruch bei Vertragsende. Der Rechner ermittelt die Provision nach § 87a HGB sowie den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB — begrenzt auf eine durchschnittliche Jahresprovision der letzten fünf Jahre.

Letzte Aktualisierung: 9. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Der Handelsvertreter ist nach § 84 HGB ein Selbständiger, der für einen anderen Unternehmer Geschäfte vermittelt oder in dessen Namen abschließt. Die Vergütung erfolgt in der Regel durch eine erfolgsabhängige Provision. Das HGB regelt in den §§ 87 ff. die Entstehung, Fälligkeit und Abrechnung der Provision sowie den Ausgleichsanspruch bei Vertragsbeendigung.

Entstehung und Fälligkeit der Provision

Der Provisionsanspruch entsteht nach § 87a Abs. 1 HGB, sobald der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Bei Dauerschuldverhältnissen entsteht der Anspruch anteilig mit jeder Leistung. Fällig wird die Provision am letzten Tag des Monats, der auf das Quartal folgt, in dem der Anspruch entstanden ist. Diese dispositive Regelung kann im Handelsvertretervertrag abgeändert werden, jedoch nicht zulasten des Vertreters über Gebühr verzögert.

Ausgleichsanspruch bei Vertragsende

Eine wichtige Besonderheit des Handelsvertreterrechts ist der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB. Bei Beendigung des Vertrages durch den Unternehmer — oder durch den Vertreter aus wichtigem Grund, der der Sphäre des Unternehmers zuzurechnen ist — kann der Vertreter eine Ausgleichszahlung verlangen. Der Ausgleich ist auf eine durchschnittliche Jahresprovision der letzten fünf Jahre begrenzt und muss der Billigkeit entsprechen. Ein vorabiger Verzicht ist unwirksam.

Abrechnungspflicht und Nachweisrecht

Der Unternehmer ist nach § 87c HGB verpflichtet, dem Handelsvertreter monatlich Provisionsabrechnung zu erteilen. Der Vertreter hat das Recht, die Bücher und Unterlagen einzusehen, soweit dies zur Überprüfung der Provision erforderlich ist. Kommt der Unternehmer dieser Pflicht nicht nach, kann der Vertreter Auskunft und Rechnungslegung verlangen. Streitigkeiten über die Provision sind vor den ordentlichen Gerichten oder, wenn dies vereinbart wurde, vor einem Schiedsgericht auszutragen.

Häufig gestellte Fragen zur Handelsvertreterprovision

Wie wird die Provision des Handelsvertreters berechnet?

Die Provision berechnet sich nach § 87a HGB aus dem Umsatz des vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts, multipliziert mit dem vertraglich vereinbarten Provisionssatz. Beispiel: Vermittelter Auftragswert 50.000 € bei einem Provisionssatz von 5 % ergibt eine Provision von 2.500 €. Die Provision entsteht mit Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer, nicht bereits mit Abschluss des Vertrages.

Wann wird die Provision fällig?

Nach § 87a Abs. 1 HGB entsteht der Provisionsanspruch, sobald der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Fällig wird die Provision gemäß § 87a Abs. 2 HGB am letzten Tag des Monats, der auf das Quartal folgt, in dem der Anspruch entstanden ist. Abweichende Fälligkeitsregelungen sind vertraglich möglich, dürfen aber die gesetzliche Frist nicht unangemessen verlängern. Bei Nichtausführung durch den Unternehmer trotz Möglichkeit besteht Anspruch nach § 87a Abs. 3 HGB.

Was ist der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB?

Der Ausgleichsanspruch sichert dem Handelsvertreter eine Kompensation bei Vertragsende. Voraussetzung ist, dass der Vertreter während der Vertragsdauer neue Kunden geworben oder bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat, der Unternehmer aus diesen Verbindungen noch nach Vertragsende erhebliche Vorteile zieht, und die Zahlung des Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Der Ausgleich ist begrenzt auf eine durchschnittliche Jahresvergütung der letzten fünf Vertragsjahre.

In welchen Fällen entfällt der Ausgleichsanspruch?

Der Ausgleichsanspruch entfällt nach § 89b Abs. 3 HGB, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis selbst gekündigt hat (ohne wichtigen Grund), wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften Verhaltens des Vertreters beendet hat, das einen wichtigen Grund darstellt, oder wenn der Handelsvertreter auf Verlangen des Unternehmens seine Rechte aus dem Vertrag auf einen Dritten übertragen hat.

Kann man auf den Ausgleichsanspruch vorab verzichten?

Nein, ein vorabiger Verzicht auf den Ausgleichsanspruch ist nach § 89b Abs. 4 HGB unwirksam. Das Gesetz schützt den Handelsvertreter als typischerweise wirtschaftlich schwächere Partei. Erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann über den Anspruch verfügt werden. Vertragsklauseln, die den Ausgleich im Voraus ausschließen oder erheblich beschränken, sind nichtig.

Wie unterscheidet sich der Handelsvertreter vom Arbeitnehmer?

Der Handelsvertreter ist selbständig und trägt das unternehmerische Risiko selbst. Er erhält keine Vergütung für nicht abgeschlossene Geschäfte und hat keinen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen über seinen Unternehmer. Im Gegensatz zum Arbeitnehmer ist er frei in der Gestaltung seiner Arbeitszeit und schuldet keine persönliche Arbeitsleistung für den Unternehmer. Als Scheinselbständiger kann er unter § 5 Abs. 3 SGB IV fallen.

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