§ 7a SGB IV

Scheinselbständigkeit ist ein erhebliches Haftungsrisiko für Auftraggeber und Auftragnehmer. Dieser Prüfer bewertet die wichtigsten Indizien nach § 7a SGB IV — Umsatzkonzentration, Weisungsgebundenheit, eigene Arbeitsmittel und unternehmerisches Risiko — und errechnet einen Risiko-Score sowie das potenzielle SV-Nachzahlungsrisiko.

Letzte Aktualisierung: 2. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Scheinselbständigkeit erkennen und Risiken minimieren — § 7a SGB IV

Scheinselbständigkeit ist eine der häufigsten Compliance-Fallen in der modernen Arbeitswelt. IT-Freelancer, Berater, Handwerker und viele andere Selbständige können betroffen sein — oft ohne es zu wissen. Die rechtlichen Folgen sind gravierend: rückwirkende SV-Nachzahlungen für bis zu 4 Jahre, Säumniszuschläge und strafrechtliche Konsequenzen.

Abgrenzung: Beschäftigung vs. Selbständigkeit nach § 7 SGB IV

Das Sozialgesetzbuch (§ 7 SGB IV) definiert Beschäftigung als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Merkmale sind die persönliche Abhängigkeit, Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers und das Fehlen eines unternehmerischen Risikos. Selbständige hingegen arbeiten auf eigene Rechnung und Gefahr, setzen eigene Betriebsmittel ein und können ihre Arbeitszeit und -weise frei gestalten. Die Grenze ist fließend — es gilt eine Gesamtabwägung aller Umstände.

Das stärkste Indiz: 5/6-Regelung (§ 7a SGB IV)

Das bedeutendste gesetzliche Indiz für Scheinselbständigkeit ist die Abhängigkeit von einem einzigen Auftraggeber: Wenn mehr als fünf Sechstel (83,33 %) des Umsatzes von einem einzigen Auftraggeber stammen, vermutet das Gesetz Scheinselbständigkeit. Dieses Indiz hat in der Prüfpraxis der Deutschen Rentenversicherung besonderes Gewicht. Zur Risikominimierung sollten Selbständige stets darauf achten, dass kein Auftraggeber mehr als 80 % des Umsatzes ausmacht — idealerweise werden mehrere Auftraggeber gleichzeitig betreut.

Weitere Indizien im Überblick

Weitere Indizien für Scheinselbständigkeit sind: Kein eigenes Personal (wer keine Mitarbeiter hat und die gesamte Arbeit persönlich erbringt, ähnelt einem Arbeitnehmer), Weisungsgebundenheit bzgl. Ort, Zeit und Art der Tätigkeit (feste Arbeitszeiten beim Auftraggeber, Büro- oder Werkstattbindung), gleiche Tätigkeit wie zuvor als Angestellter beim selben Arbeitgeber. Gegenindizien, die für echte Selbständigkeit sprechen: eigene Investitionen in Arbeitsmittel, eigene Haftung gegenüber Dritten, Preiskalkulation und -verhandlung, Gewinn- und Verlustbeteiligung.

Statusfeststellungsverfahren als Schutzinstrument

Das freiwillige Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bietet die Möglichkeit, vor Aufnahme einer Tätigkeit Rechtssicherheit zu erlangen. Der Antrag wird gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt. Die DRV prüft alle relevanten Umstände und stellt per Verwaltungsakt fest, ob ein Beschäftigungsverhältnis oder Selbständigkeit vorliegt. Wird Selbständigkeit festgestellt, sind beide Seiten für 4 Jahre geschützt — sofern sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht wesentlich ändern.

Nachzahlungsrisiko und praktische Konsequenzen

Bei festgestellter Scheinselbständigkeit verjähren SV-Beitragsansprüche grundsätzlich erst nach 4 Jahren (§ 25 SGB IV) — bei Vorsatz sogar nach 30 Jahren. Der Auftraggeber muss dann rückwirkend alle SV-Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) nachzahlen. Auf Nachzahlungen fallen Säumniszuschläge von 1 % pro Monat an. Der Auftragnehmer kann den AN-Anteil grundsätzlich nur für den letzten Monat rückwirkend einbehalten — das restliche Risiko trägt der Auftraggeber.

Häufige Fragen — Scheinselbständigkeit Rechner 2026

Was ist Scheinselbständigkeit?

Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn jemand formal als Selbständiger tätig ist, wirtschaftlich und rechtlich aber wie ein Arbeitnehmer einzustufen wäre (§ 7 SGB IV). Das Steuer- und Sozialversicherungsrecht knüpft an die tatsächlichen Verhältnisse an, nicht an die vertragliche Bezeichnung. Werden Scheinselbständige nachträglich als Beschäftigte eingestuft, schuldet der Auftraggeber rückwirkend alle SV-Beiträge (bis zu 4 Jahre).

Welche Merkmale sprechen für Scheinselbständigkeit?

Die Deutsche Rentenversicherung prüft nach § 7a SGB IV unter anderem: Mehr als 5/6 des Umsatzes von einem Auftraggeber (stärkstes Indiz), keine eigenen Arbeitnehmer, Weisungsgebundenheit bzgl. Ort, Zeit und Art der Tätigkeit sowie gleiche Tätigkeit wie zuvor als Angestellter. Gegenindizien sind: eigene Arbeitsmittel, unternehmerisches Risiko (eigene Haftung, Gewinn- und Verlustübernahme) und Tätigkeit für mehrere Auftraggeber.

Was sind die Folgen bei festgestellter Scheinselbständigkeit?

Bei festgestellter Scheinselbständigkeit schuldet der Auftraggeber (als wirtschaftlicher Arbeitgeber) rückwirkend alle SV-Beiträge für bis zu 4 Jahre — Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zusammen. Hinzu kommen Säumniszuschläge (1 % pro Monat nach § 24 SGB IV) und mögliche Strafanzeige wegen Beitragshinterziehung. Das Nachzahlungsrisiko kann erheblich sein: Bei einem Jahreshonorar von 60.000 € können ca. 20.000–25.000 € SV-Beiträge anfallen.

Wie funktioniert das Statusfeststellungsverfahren?

Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV kann vom Auftraggeber, Auftragnehmer oder der Einzugsstelle beantragt werden. Der Antrag wird bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt. Diese prüft alle relevanten Indizien und stellt per Verwaltungsakt fest, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Das Verfahren bietet Rechtssicherheit für beide Seiten und kann auf Antrag auch vorsorglich durchgeführt werden.

Wie kann man das Scheinselbständigkeitsrisiko senken?

Das Risiko lässt sich durch mehrere Maßnahmen reduzieren: Diversifikation der Auftraggeber (kein AG sollte mehr als 5/6 des Umsatzes ausmachen), eigene Arbeitsmittel beschaffen und einsetzen, unternehmerisches Risiko übernehmen (eigene Haftung, Preiskalkulation), fehlende Weisungsgebundenheit dokumentieren und falls nötig ein freiwilliges Statusfeststellungsverfahren beantragen. Auch die Verwendung klar selbständigengerechter Vertragsgestaltungen ist wichtig.

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