Berechnen Sie die jährliche Insolvenzgeldumlage Ihres Unternehmens nach §§ 358–360 SGB III. Die Umlage beträgt 2026 0,06 % der Bruttolohnsumme und wird ausschließlich vom Arbeitgeber getragen — Einzug erfolgt über die Krankenkassen.
Insolvenzgeldumlage Jahresberechnung Arbeitgeber 2026
Jährliche Insolvenzgeldumlage nach § 359 SGB III berechnen (Umlagesatz 0,06 %)
Rechtsgrundlage
- § 358 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Aufbringung der Mittel — Insolvenzgeldumlage
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 359 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Umlagesatz — Festsetzung durch Rechtsverordnung
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 360 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Einzug durch Krankenkassen
Gültig ab: 1. 1. 2024
Insolvenzgeldumlage: Pflichtabgabe für Arbeitgeber
Die Insolvenzgeldumlage (auch als U3-Umlage bekannt) ist eine der drei Umlagen, die Arbeitgeber im deutschen Sozialversicherungssystem entrichten müssen. Anders als die U1- (Entgeltfortzahlung) und U2-Umlage (Mutterschutz) dient die U3 ausschließlich der Finanzierung des Insolvenzgeldes nach §§ 165 ff. SGB III — also dem Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
Gesetzliche Grundlage und Umlagesatz
Die Rechtsgrundlage für die Insolvenzgeldumlage findet sich in §§ 358–362 SGB III. Der Umlagesatz wird jährlich durch die Insolvenzgeldfestsetzungsverordnung (InsoGeldFestV) auf Basis von § 359 SGB III bestimmt. Für das Jahr 2026 beträgt der Umlagesatz 0,06 % der rentenversicherungspflichtigen Bruttolohnsumme. Dieser Satz orientiert sich am voraussichtlichen Finanzbedarf der Bundesagentur für Arbeit für Insolvenzgeldzahlungen und wird bei Bedarf angepasst.
Bemessungsgrundlage
Die Insolvenzgeldumlage wird auf das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt berechnet. Das bedeutet: das Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2026: 8.450 € monatlich). Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sind ebenfalls umlagepflichtig, sofern sie sozialversicherungspflichtig sind. Entgeltbestandteile oberhalb der BBG bleiben bei der Berechnung außen vor.
Abführung und Einzug
Die Insolvenzgeldumlage wird nach § 360 SGB III zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Einzugsstelle (in der Regel die Krankenkasse des jeweiligen Arbeitnehmers) abgeführt. Dies geschieht monatlich über den Beitragsnachweis. Die Krankenkassen leiten die eingezogenen Umlagebeträge an die Bundesagentur für Arbeit weiter, die daraus das Insolvenzgeld finanziert.
Umlagepflicht und Ausnahmen
Grundsätzlich sind alle privatwirtschaftlichen Arbeitgeber umlagepflichtig, die mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die Umlage trägt allein der Arbeitgeber — eine Beteiligung des Arbeitnehmers am Umlageaufkommen ist gesetzlich ausgeschlossen. Ausgenommen von der Umlagepflicht sind Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, die nicht insolvenzfähig sind, sowie Privathaushalte. Bei Minijobs wird die Umlage pauschaliert über die Minijob-Zentrale abgeführt.
Kostenbelastung in der Praxis
Mit einem Umlagesatz von 0,06 % ist die Insolvenzgeldumlage die mit Abstand günstigste der drei Arbeitgeberumlagen. Bei einem durchschnittlichen Bruttogehalt von 4.000 € pro Monat und Mitarbeiter beträgt die Umlage lediglich 2,40 € pro Monat — ein vergleichsweise geringer Betrag für die umfassende Absicherung der Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers.
Häufige Fragen zur Insolvenzgeldumlage
Was ist die Insolvenzgeldumlage?
Die Insolvenzgeldumlage (auch U3-Umlage genannt) ist eine Pflichtabgabe nach §§ 358 ff. SGB III, die ausschließlich von Arbeitgebern getragen wird. Sie finanziert das Insolvenzgeld, das Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers für die letzten drei Monate erhalten. Alle Arbeitgeber, die an der Umlage teilnehmen, tragen solidarisch zur Absicherung aller Arbeitnehmer bei.
Wie hoch ist der Umlagesatz 2026?
Der Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage beträgt im Jahr 2026 0,06 % der Bruttolohnsumme. Der Satz wird jährlich durch die Insolvenzgeldfestsetzungsverordnung (InsoGeldFestV) auf Grundlage von § 359 SGB III festgelegt. Er basiert auf dem voraussichtlichen Finanzbedarf der Bundesagentur für Arbeit für Insolvenzgeldzahlungen.
Wer muss die Insolvenzgeldumlage zahlen?
Grundsätzlich sind alle Arbeitgeber umlagepflichtig, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Die Umlage wird ausschließlich vom Arbeitgeber getragen — ein Abzug vom Gehalt der Arbeitnehmer ist nicht zulässig. Ausgenommen sind Privathaushalte, die Haushaltshilfen beschäftigen, sowie der öffentliche Dienst (Bund, Länder, Kommunen), sofern diese nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen können.
Wie wird die Insolvenzgeldumlage abgeführt?
Die Insolvenzgeldumlage wird zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse des Arbeitnehmers) abgeführt (§ 360 SGB III). Die Abführung erfolgt monatlich im Rahmen des Beitragsnachweises. Die Krankenkasse leitet die Umlagebeträge an die Bundesagentur für Arbeit weiter.
Auf welche Entgeltbestandteile wird die Umlage berechnet?
Die Bemessungsgrundlage für die Insolvenzgeldumlage ist das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt — also das Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2026: 8.450 € monatlich). Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld werden ebenfalls berücksichtigt, sofern sie sozialversicherungspflichtig sind.
Was passiert bei mehreren Beschäftigten?
Bei mehreren Arbeitnehmern wird die Umlage auf die gesamte Bruttolohnsumme des Unternehmens erhoben — nicht pro Mitarbeiter einzeln. Unser Rechner bietet eine optionale Aufschlüsselung pro Kopf als Orientierungswert, aber die tatsächliche Abführung erfolgt als Gesamtbetrag über die jeweilige Einzugsstelle jedes Arbeitnehmers.