§§ 165-172 SGB III — Insolvenzgeld

Berechnen Sie Ihr Insolvenzgeld nach §§ 165–172 SGB III. Arbeitnehmer haben bei Insolvenz des Arbeitgebers Anspruch auf das ausstehende Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis — gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Arbeitslosenversicherung.

Insolvenzgeld Rechner 2026 (§§ 165-172 SGB III)

Insolvenzgeld für die letzten 3 Monate vor dem Insolvenzereignis berechnen

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Letzte Aktualisierung: 26. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Insolvenzgeld: Schutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

Wenn ein Arbeitgeber zahlungsunfähig wird, stehen Arbeitnehmer oft vor dem Problem, dass ausstehende Löhne und Gehälter nicht mehr gezahlt werden können. Das Insolvenzgeld nach §§ 165 ff. SGB III schützt Arbeitnehmer in dieser Situation, indem die Bundesagentur für Arbeit das ausstehende Nettoarbeitsentgelt für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis übernimmt.

Voraussetzungen für den Anspruch

Ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht, wenn ein Insolvenzereignis eingetreten ist. Als Insolvenzereignis gelten nach § 165 Abs. 1 SGB III drei Tatbestände: die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse oder die vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit im Inland bei fehlender Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Der Arbeitnehmer muss zum Zeitpunkt des Insolvenzereignisses in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder das Arbeitsverhältnis muss innerhalb des Dreimonatszeitraums bestanden haben.

Berechnung und Höhe

Das Insolvenzgeld entspricht dem Nettoarbeitsentgelt, also dem Bruttogehalt abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (§ 167 SGB III). Dabei wird das Bruttoeinkommen auf die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Arbeitslosenversicherung gedeckelt. Im Jahr 2026 beträgt die BBG monatlich 8.050 € in Westdeutschland und 7.450 € in Ostdeutschland. Verdient ein Arbeitnehmer mehr als die BBG, wird nur der Betrag bis zur BBG als Insolvenzgeld angesetzt.

Antragstellung und Fristen

Der Antrag auf Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden (§ 324 Abs. 3 SGB III). Die Frist ist eine Ausschlussfrist — nach Ablauf verfällt der Anspruch. Zur Antragstellung werden Lohnabrechnungen, eine Arbeitsbescheinigung und der Nachweis des Insolvenzereignisses benötigt. In der Praxis stellt häufig der Insolvenzverwalter die notwendigen Bescheinigungen aus.

Sozialversicherungsschutz während der Insolvenz

Während des Insolvenzgeldzeitraums übernimmt die Bundesagentur für Arbeit auch die Sozialversicherungsbeiträge (§ 170 SGB III). Die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden auf Basis des Bruttoentgelts (bis zur BBG) berechnet und direkt an die Sozialversicherungsträger abgeführt. Der Arbeitnehmer bleibt somit durchgehend sozialversichert, auch wenn der Arbeitgeber keine Beiträge mehr abführt.

Finanzierung durch die Insolvenzgeldumlage

Das Insolvenzgeld wird durch die Insolvenzgeldumlage nach § 358 SGB III finanziert, die ausschließlich von Arbeitgebern getragen wird. Der Umlagesatz beträgt 2026 0,06 % der Bruttolohnsumme. Damit ist das Insolvenzgeld eine solidarische Absicherung aller Arbeitnehmer durch die Gemeinschaft der Arbeitgeber — ein zentrales Element des deutschen Arbeitnehmerschutzes bei Insolvenz.

Häufige Fragen zum Insolvenzgeld

Was ist Insolvenzgeld?

Insolvenzgeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit nach §§ 165 ff. SGB III. Es ersetzt das ausstehende Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis (Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Abweisung mangels Masse oder Betriebseinstellung). Der Anspruch besteht für alle Arbeitnehmer, die im Inland beschäftigt sind.

Wie hoch ist das Insolvenzgeld?

Das Insolvenzgeld entspricht dem Nettoarbeitsentgelt (nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben) des letzten Abrechnungszeitraums. Es ist gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung — 2026 sind das 8.050 € monatlich (West) bzw. 7.450 € (Ost). Bruttoverdienst über der BBG wird nicht berücksichtigt.

Für welchen Zeitraum wird Insolvenzgeld gezahlt?

Insolvenzgeld wird für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis gezahlt. Der Zeitraum beginnt rückwirkend ab dem Tag des Insolvenzereignisses und umfasst maximal drei volle Kalendermonate. Bei Teilzeitbeschäftigung oder Unterbrechungen wird anteilig berechnet.

Wie beantrage ich Insolvenzgeld?

Der Antrag auf Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden (§ 324 Abs. 3 SGB III). Benötigt werden: Arbeitsbescheinigung, Lohnabrechnungen der letzten drei Monate, Nachweis des Insolvenzereignisses. Die Agentur für Arbeit zahlt das Insolvenzgeld direkt an den Arbeitnehmer aus.

Werden Sozialversicherungsbeiträge auf Insolvenzgeld gezahlt?

Ja — die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) für den Insolvenzgeldzeitraum. Diese Beiträge werden auf Basis des Bruttoentgelts (bis BBG) berechnet und direkt an die Sozialversicherungsträger abgeführt (§ 170 SGB III).

Was passiert bei Steuerklasse VI?

Steuerklasse VI führt zu den höchsten Abzügen und damit zum niedrigsten Nettofaktor. Das Insolvenzgeld fällt daher bei Steuerklasse VI geringer aus als bei anderen Steuerklassen. Arbeitnehmer mit einer Zweitbeschäftigung, die über Steuerklasse VI abgerechnet wird, erhalten entsprechend weniger Insolvenzgeld für diese Beschäftigung.

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