§ 17 KSchG

Prüfen Sie, ob geplante Entlassungen die Schwellenwerte für eine anzeigepflichtige Massenentlassung nach § 17 KSchG überschreiten. Der Rechner zeigt den anwendbaren Schwellenwert nach Betriebsgröße, ob eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit erforderlich ist und welche Sperrfrist nach § 18 KSchG gilt.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Das Massenentlassungsrecht nach §§ 17–18 KSchG schützt Arbeitnehmer bei größeren Betriebsveränderungen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Agentur für Arbeit über geplante Massenentlassungen zu informieren und eine Sperrfrist abzuwarten. Die Regelung setzt die EU-Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG um.

Schwellenwerte nach Betriebsgröße

§ 17 Abs. 1 KSchG differenziert nach Betriebsgröße: Betriebe mit 21–59 Arbeitnehmern müssen eine Anzeige erstatten, wenn innerhalb von 30 Tagen mindestens 5 Arbeitnehmer entlassen werden. Bei 60–499 Arbeitnehmern ist eine Anzeige fällig, wenn 10 % der Belegschaft oder mindestens 26 Arbeitnehmer betroffen sind. In Betrieben mit 500 und mehr Arbeitnehmern liegt die Schwelle bei 30 Entlassungen.

Betriebsratsbeteiligung nach § 17 Abs. 2 KSchG

Bevor der Arbeitgeber die Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet, muss er den Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 KSchG informieren und beraten (Konsultationspflicht). Die Anzeige muss eine Stellungnahme des Betriebsrats oder den Nachweis enthalten, dass der Betriebsrat beteiligt wurde. Fehlt dies, ist die Anzeige unvollständig.

Sperrfrist § 18 KSchG: 1 bis 2 Monate

Nach Eingang der vollständigen Anzeige gilt eine Sperrfrist von einem Monat (§ 18 Abs. 1 KSchG). In dieser Zeit dürfen keine Kündigungen ausgesprochen werden. Die Agentur für Arbeit kann die Frist auf bis zu 2 Monate verlängern, wenn Vermittlungsbemühungen laufen. Im Insolvenzverfahren gilt eine verkürzte Frist.

Rechtsfolgen bei Verstoß

Verstößt der Arbeitgeber gegen die Anzeigepflicht oder die Sperrfrist, sind die betroffenen Kündigungen nach ständiger BAG-Rechtsprechung unwirksam. Eine nachträgliche Heilung ist nicht möglich. Daher ist es wichtig, schon frühzeitig zu prüfen, ob die Schwellenwerte erreicht werden — auch wenn Aufhebungsverträge geplant sind.

Häufig gestellte Fragen zur Massenentlassung § 17 KSchG

Wann liegt eine Massenentlassung nach § 17 KSchG vor?

Eine Massenentlassung liegt vor, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern entlassen wird: In Betrieben mit 21-59 AN sind es 5 Entlassungen; bei 60-499 AN mindestens 10 % der Belegschaft oder 26 AN; bei ≥ 500 AN mindestens 30 AN. Maßgeblich ist der Betrieb, nicht das Unternehmen.

Was muss der Arbeitgeber bei einer Massenentlassung tun?

Bei Erreichen der Schwellenwerte muss der Arbeitgeber die Agentur für Arbeit schriftlich anzeigen (§ 17 Abs. 1 KSchG). Zuvor muss der Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 KSchG beteiligt werden (Interessenausgleich, Beratungspflicht). Die Kündigung kann erst nach Ablauf der Sperrfrist (§ 18 KSchG: 1 Monat) wirksam ausgesprochen werden.

Was ist die Sperrfrist nach § 18 KSchG?

Die Sperrfrist beträgt nach § 18 Abs. 1 KSchG einen Monat ab Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit. In dieser Zeit dürfen keine Kündigungen ausgesprochen werden. Die Agentur für Arbeit kann die Sperrfrist auf bis zu 2 Monate verlängern (§ 18 Abs. 2 KSchG). Ausnahmen gelten bei Insolvenz.

Was passiert, wenn die Anzeige vergessen wird?

Wird die Anzeige nach § 17 KSchG nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, sind die Kündigungen unwirksam — der Arbeitnehmer behält seinen Arbeitsplatz. Die Rechtsprechung des BAG ist hier streng. Eine fehlende oder fehlerhafte Anzeige kann nicht nachträglich geheilt werden. Arbeitgeber sollten daher rechtzeitig prüfen, ob die Schwellenwerte erreicht werden.

Gelten Aufhebungsverträge auch als Entlassungen?

Ja, nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG gelten auch Aufhebungsverträge als Entlassungen im Sinne der Massenentlassungsvorschrift, wenn sie auf Veranlassung des Arbeitgebers geschlossen werden. Dies dient der Umgehungsverhinderung. Nicht dazu zählen arbeitnehmerseitige Eigenkündigungen.

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