Berechnen Sie die Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes. Der Rechner ermittelt den Richtwert nach der Formel 0,5 × Alter × Monatsverdienst und vergleicht ihn mit den gesetzlichen Höchstbeträgen (12, 15 oder 18 Monatsverdienste). Er berücksichtigt die Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Sozialauswahl. Alle Angaben ohne Gewähr — im Streitfall empfiehlt sich anwaltliche Beratung.
Rechtsgrundlage
- § 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ↗
Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung — 12, 15 oder 18 Monatsverdienste nach Alter und Betriebszugehörigkeit
Gültig ab: 1. 1. 2022
- § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ↗
Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung — Kriterien und Verfahren
Gültig ab: 1. 1. 2022
Kurz zum Thema
Die Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt und stellt eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes dar. Betriebsbedingte Kündigungen liegen vor, wenn der Arbeitgeber aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse Mitarbeiter entlassen muss, die keinem anderen zumutbaren Arbeitsplatz zugeordnet werden können. Die gesetzliche Abfindung nach § 10 KSchG beträgt grundsätzlich zwölf Monatsverdienste, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden.
Gesetzliche Staffelung der Abfindungshöhe
Das KSchG unterscheidet drei Stufen der Abfindung: Die Regelabfindung von 12 Monatsverdiensten gilt für alle Arbeitnehmer, die eine betriebsbedingte Kündigung erhalten und innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erheben. Für ältere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit erhöht sich der Betrag: Ab einem Alter von 50 Jahren und mindestens 15 Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt die Abfindung 15 Monatsverdienste. Arbeitnehmer ab 55 Jahren mit mindestens 20 Jahren Betriebszugehörigkeit können sogar 18 Monatsverdienste beanspruchen.
Richtwert-Formel in der Praxis
Die von der Rechtsprechung entwickelte Richtwert-Formel dient als zusätzliche Berechnungsmethode und lautet: 0,5 × Lebensalter × Monatsverdienst. Diese Formel berücksichtigt, dass jüngere Arbeitnehmer typischerweise schneller eine neue Anstellung finden und daher eine niedrigere Abfindung erhalten. Die tatsächlich zustehende Abfindung ist stets der niedrigere Wert aus der Richtwert-Formel und dem gesetzlichen Maximum. Bei älteren Arbeitnehmern mit langer Betriebszugehörigkeit erreicht die Richtwert-Formel häufig die gesetzliche Obergrenze nicht.
Sozialauswahl und deren Bedeutung
Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen und die Arbeitnehmer ermitteln, die bei einem Personalabbau am wenigsten schutzbedürftig sind. Die Sozialauswahl berücksichtigt das Lebensalter, die Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten der Arbeitnehmer. Wird die Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann die betriebsbedingte Kündigung als unwirksam angesehen werden. Der Rechner warnt, wenn die Sozialauswahl nicht dokumentiert ist.
Häufig gestellte Fragen zur Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung
Wie hoch ist die Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung?
Die Abfindung nach § 10 KSchG beträgt in der Regel 12 Monatsverdienste. Arbeitnehmer, die bei Kündigung mindestens 50 Jahre alt sind und mindestens 15 Jahre Betriebszugehörigkeit aufweisen, erhalten 15 Monatsverdienste. Für Arbeitnehmer ab 55 Jahre mit mindestens 20 Jahren Betriebszugehörigkeit erhöht sich die Abfindung auf 18 Monatsverdienste.
Was ist die Richtwert-Formel für Abfindungen?
Die in der Rechtsprechung entwickelte Richtwert-Formel berechnet die Abfindung als 0,5 × Lebensalter × Monatsverdienst. Die tatsächliche Abfindung ist stets der niedrigere Wert aus dieser Formel und dem gesetzlichen Maximum (12, 15 oder 18 Monatsverdienste). Für einen 45-jährigen Arbeitnehmer mit 3.000 Euro Monatsgehalt ergibt sich ein Richtwert von 67.500 Euro.
Wann besteht Anspruch auf Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung?
Ein Abfindungsanspruch nach § 10 KSchG besteht, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 bestanden hat und die Kündigung als betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Der Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben und es darf kein Abfindungsangebot des Arbeitgebers nach § 1a KSchG vorliegen.
Was bedeutet Sozialauswahl?
Die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG verpflichtet den Arbeitgeber, bei betriebsbedingten Kündigungen die Arbeitnehmer zu identifizieren, die bei einer Sozialauswahl am wenigsten schutzbedürftig sind. Kriterien sind Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten. Wird die Sozialauswahl fehlerhaft durchgeführt, kann die Kündigung als unwirksam gelten.
Wie wirkt sich die Betriebszugehörigkeit auf die Abfindung aus?
Die Betriebszugehörigkeit fliesst zum einen in die Sozialauswahl ein und kann zum anderen die Höhe der Abfindung erhöhen. Ab 15 Jahren Betriebszugehörigkeit und einem Alter von mindestens 50 Jahren erhöht sich der gesetzliche Abfindungsanspruch von 12 auf 15 Monatsverdienste. Ab 20 Jahren Betriebszugehörigkeit und einem Alter von mindestens 55 Jahren sind es sogar 18 Monatsverdienste.
Kann man auf Abfindung verzichten?
Ein Verzicht auf den gesetzlichen Abfindungsanspruch nach § 10 KSchG ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, da die Norm dem Arbeitnehmerschutz dient. Ein vorweggenommener Verzicht vor Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen ist unwirksam. Nach Rechtskraft eines Kündigungsschutzurteils kann ein Vergleich die Abfindungshöhe individuell regeln.