Wann endet Ihr Arbeitsverhältnis? Berechnen Sie die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Rechner berücksichtigt die Betriebszugehörigkeit, die Staffelung der Arbeitgeber-Fristen und die verkürzte Probezeit-Frist von 2 Wochen. Alle Angaben für 2026.
Kündigungsfrist-Rechner
§ 622 BGB — Fristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Rechtsgrundlage
- § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen — Grundfrist und Staffelung
Gültig ab: 1. 1. 2002
- § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Probezeit — 2 Wochen Kündigungsfrist
Gültig ab: 1. 1. 2002
- § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Gültig ab: 1. 1. 2002
Kurz zum Thema
Die Kündigungsfrist regelt, wie lange das Arbeitsverhältnis nach Ausspruch einer Kündigung noch fortbesteht. In Deutschland sind die gesetzlichen Mindestfristen in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Die Fristen unterscheiden sich je nachdem, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber kündigt, und hängen bei einer Arbeitgeberkündigung von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab.
Grundfrist für Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer gilt eine einheitliche Grundfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Vier Wochen bedeuten genau 28 Tage — nicht einen Monat. Diese Frist gilt unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits besteht. Der Arbeitnehmer hat also immer die gleiche Frist, es sei denn, im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag wurde eine längere Frist vereinbart. Kürzere vertragliche Fristen sind nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa bei Aushilfsarbeitsverhältnissen von maximal drei Monaten oder in Kleinbetrieben mit bis zu 20 Mitarbeitern.
Staffelung für Arbeitgeber
Die Kündigungsfristen für Arbeitgeber verlängern sich gemäß § 622 Abs. 2 BGB mit zunehmender Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Ab zwei Jahren Beschäftigung beträgt die Frist einen Monat zum Monatsende, ab fünf Jahren zwei Monate, ab acht Jahren drei Monate, ab zehn Jahren vier Monate, ab zwölf Jahren fünf Monate, ab fünfzehn Jahren sechs Monate und ab zwanzig Jahren Betriebszugehörigkeit sieben Monate zum Monatsende. Diese verlängerten Fristen gelten nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber — der Arbeitnehmer bleibt bei seiner Grundfrist von vier Wochen, es sei denn, vertraglich wurde anderes vereinbart.
Probezeit
Während der Probezeit — die maximal sechs Monate betragen darf — kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von nur zwei Wochen gekündigt werden. Die Kündigung kann dabei zu jedem beliebigen Tag ausgesprochen werden, sie muss nicht zum Fünfzehnten oder Monatsende wirksam werden. Diese verkürzte Frist gilt allerdings nur, wenn im Arbeitsvertrag eine Probezeit ausdrücklich vereinbart wurde.
Zugang und Fristberechnung
Die Kündigungsfrist beginnt nicht am Tag der Unterzeichnung des Kündigungsschreibens, sondern am Tag des Zugangs — also dem Tag, an dem die Kündigung den Empfänger erreicht. Bei persönlicher Übergabe ist das der Moment der Aushändigung, bei postalischem Versand der Tag, an dem der Brief im Briefkasten des Empfängers liegt. Bei der Fristberechnung wird der Zugangstag selbst nicht mitgezählt. Die Frist endet dann am errechneten Termin mit Ablauf des letzten Tages. Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass die Kündigung rechtzeitig zugeht, um den gewünschten Endtermin einzuhalten.
Häufig gestellte Fragen
Wie lange ist die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer?
Arbeitnehmer können mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen (§ 622 Abs. 1 BGB). Diese Grundfrist gilt unabhängig von der Betriebszugehörigkeit, sofern im Arbeitsvertrag keine längere Frist vereinbart ist.
Wie verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber?
Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers steigt mit der Betriebszugehörigkeit: ab 2 Jahren 1 Monat, ab 5 Jahren 2 Monate, ab 8 Jahren 3 Monate, ab 10 Jahren 4 Monate, ab 12 Jahren 5 Monate, ab 15 Jahren 6 Monate und ab 20 Jahren 7 Monate — jeweils zum Monatsende.
Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?
In der Probezeit (maximal 6 Monate) beträgt die Kündigungsfrist nur 2 Wochen. Die Kündigung kann zu jedem beliebigen Tag erfolgen, es muss nicht der 15. oder das Monatsende sein (§ 622 Abs. 3 BGB).
Kann der Arbeitsvertrag längere Fristen vorsehen?
Ja, im Arbeitsvertrag können längere Kündigungsfristen vereinbart werden, die dann für beide Seiten gelten. Kürzere Fristen als im BGB sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, etwa bei Aushilfen (bis 3 Monate) oder in Tarifverträgen.
Was ist der Unterschied zwischen "zum 15." und "zum Monatsende"?
Die Kündigung des Arbeitnehmers kann zum 15. eines Monats oder zum Monatsende wirksam werden — es genügt, wenn einer der beiden Termine nach Ablauf der 4-Wochen-Frist erreicht ist. Beim Arbeitgeber (ab 2 Jahren) endet das Arbeitsverhältnis immer zum Monatsende.
Gilt die gesetzliche Frist auch bei einem befristeten Vertrag?
Befristete Verträge enden grundsätzlich mit Ablauf der Befristung. Eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ausdrücklich vorgesehen ist (§ 15 Abs. 3 TzBfG).