Prüfen Sie, ob Ihr Stundenlohn oder Monatslohn dem gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) entspricht, und berechnen Sie Ihren Nachzahlungsanspruch. Unterstützt allgemeinen Mindestlohn (12,82 €/h) sowie Branchenmindestlöhne (Pflege, Bau, Gebäudereinigung, Elektro).
Mindestlohn Anspruch Rechner 2026 (MiLoG)
Prüfen Sie Ihren Stundenlohn gegen den gesetzlichen Mindestlohn und berechnen Sie Nachzahlungsansprüche
Rechtsgrundlage
- § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) (MiLoG) ↗
Mindestlohn 12,82 €/h ab 1.1.2025
Gültig ab: 1. 1. 2025
- § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG) (MiLoG) ↗
Bußgeldvorschriften bei Mindestlohnverstößen
Gültig ab: 1. 1. 2015
Mindestlohn 2026 nach MiLoG — Anspruch und Nachzahlung
Der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt seit dem 1. Januar 2015 in Deutschland. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt er 12,82 € pro Stunde. Er ist eine zwingende Untergrenze für alle Arbeitnehmer in Deutschland — unabhängig von Branche, Beschäftigungsart oder Herkunft.
Wer ist berechtigt?
Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, einschließlich Minijobber, Teilzeitbeschäftigte, Saisonarbeiter und Arbeitnehmer aus dem Ausland, die in Deutschland tätig sind. Nicht erfasst sind: Praktikanten bis 3 Monate (Pflichtpraktika grundsätzlich nicht), Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss, und Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten einer Beschäftigung nach einer längeren Arbeitslosigkeit.
Branchenmindestlöhne — höhere Schutzgrenzen
In zahlreichen Branchen gelten durch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) höhere branchenspezifische Mindestlöhne:
- Pflege: bis zu 19,50 €/h (Pflegefachkräfte noch höher)
- Bau: 15,70 €/h (Gruppe 1, West/Ost unterschiedlich)
- Gebäudereinigung: 14,25 €/h (Lohngruppe 1)
- Elektrohandwerk: 14,00 €/h
Nachzahlungsanspruch bei Unterschreitung
Wurde der Mindestlohn in der Vergangenheit nicht gezahlt, besteht ein Nachzahlungsanspruch. Dieser verjährt nach 3 Jahren (§ 195 BGB), bei tarifvertraglichen Ausschlussfristen ggf. früher. Der Arbeitnehmer kann die Differenz zwischen tatsächlich gezahltem Lohn und Mindestlohn für jeden Arbeitstag geltend machen. Bußgelder für Arbeitgeber bei vorsätzlichen Verstößen: bis zu 500.000 € (§ 21 MiLoG).
Anrechnung von Entgeltbestandteilen
Nicht alle Lohnbestandteile zählen zum Mindestlohn. Regelmäßige und verbindliche Zuschläge (z.B. Schichtzulagen) können angerechnet werden, wenn sie die im Synallagma stehende Arbeitsleistung abgelten. Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder einmalige Prämien zählen dagegen nicht.
Häufige Fragen zum Mindestlohn (MiLoG § 1)
Wie hoch ist der Mindestlohn 2026?
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2025 12,82 € pro Stunde. Eine weitere Anpassung für 2026 ist noch nicht final beschlossen. Die Mindestlohnkommission empfiehlt regelmäßig Anpassungen, die dann per Verordnung in Kraft treten.
Für wen gilt der Mindestlohn?
Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer in Deutschland — auch für Minijobber, Saisonarbeiter und ausländische Arbeitnehmer. Ausgenommen sind: Praktikanten (bis 3 Monate), Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten.
Darf der Arbeitgeber den Mindestlohn umgehen?
Nein. Der Mindestlohn ist zwingend und kann nicht durch Vertrag unterschritten werden. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 500.000 € geahndet werden (§ 21 MiLoG). Arbeitnehmer können Nachzahlungen für die letzten 3 Jahre (Verjährungsfrist) gerichtlich einfordern.
Zählen Zuschläge oder Sachleistungen zum Mindestlohn?
Regelmäßige, verbindliche Sachleistungen (z.B. Unterkunft, Mahlzeiten) können auf den Mindestlohn angerechnet werden. Zuschläge wie Sonntagszuschläge zählen nur, wenn sie dauerhaft gezahlt werden. Einmalige Prämien oder Urlaubsgeld zählen nicht direkt zur Mindestlohnberechnung.
Was kann ich tun, wenn mein Lohn zu niedrig ist?
Zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen oder schriftlich Nachzahlung fordern. Bei Verweigerung: Klage beim Arbeitsgericht (Verjährungsfrist 3 Jahre). Parallel kann ein Hinweis an den Zoll (FKS — Finanzkontrolle Schwarzarbeit) erfolgen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die volle Differenz plus Zinsen.