§ 4 ArbZG

Ermitteln Sie die gesetzlich vorgeschriebene Mindestpause nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Der Rechner prüft, ob Ihre Pause den gesetzlichen Anforderungen entspricht, und berechnet die Netttoarbeitszeit. Für Jugendliche gelten die strengeren Regeln des JArbSchG.

Letzte Aktualisierung: 9. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Gesetzliche Pausenzeiten: Was das Arbeitszeitgesetz vorschreibt

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schreibt in § 4 vor, dass Arbeitnehmer bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten einlegen müssen. Bei mehr als 9 Stunden erhöht sich die Mindestpause auf 45 Minuten. Diese Pausen können in Abschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Pausenpflicht im Detail

Die Pause muss im Voraus feststehen und darf nicht am Beginn oder Ende der Arbeitszeit liegen — sie muss mitten in der Arbeitszeit eingelegt werden. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit und sind grundsätzlich unbezahlt, sofern keine günstigere Regelung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung vereinbart wurde.

Sonderregelungen für Jugendliche

Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten nach § 11 JArbSchG strengere Pausenvorschriften: Ab 4,5 Stunden Arbeitszeit sind mindestens 30 Minuten Pause vorgeschrieben, ab 6 Stunden mindestens 60 Minuten. Diese Regelung ist arbeitnehmerschützend und nicht unterschreitbar. Auch die tägliche Arbeitszeit ist für Jugendliche auf 8 Stunden begrenzt.

Netttoarbeitszeit und Abrechnung

Da Pausen keine Arbeitszeit sind, muss die Netttoarbeitszeit (Arbeitszeit minus Pausenzeit) korrekt erfasst werden. Bei Stundenlohnarbeitern wird nur die Netttoarbeitszeit vergütet. Der Rechner berechnet automatisch, ob die eingegebene Pause die gesetzliche Mindestanforderung erfüllt und wie viele Stunden tatsächlich als Arbeitszeit zählen.

Häufig gestellte Fragen zu Pausenzeiten

Wie lange Pause bei 8 Stunden Arbeit?

Bei 8 Stunden Arbeitszeit besteht nach § 4 ArbZG ein gesetzlicher Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Die Pause kann auch in zwei Abschnitte von je 15 Minuten aufgeteilt werden. Die Netttoarbeitszeit beträgt dann 7,5 Stunden.

Ab wann muss eine Pause gemacht werden?

Nach § 4 ArbZG muss bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten gemacht werden. Bei mehr als 9 Stunden beträgt die Mindestpause 45 Minuten. Die Pause muss vorher feststehen und darf nicht am Anfang oder Ende der Arbeitszeit liegen.

Gilt die Pausenregelung auch für Jugendliche?

Für Jugendliche (unter 18 Jahren) gelten nach § 11 JArbSchG strengere Regelungen: Ab 4,5 Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten Pause, ab 6 Stunden mindestens 60 Minuten. Die Pause muss in Abschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Muss die Pause bezahlt werden?

Nein — Pausen sind keine Arbeitszeit und werden daher grundsätzlich nicht bezahlt (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Ausnahmen können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt sein. Wenn der Arbeitgeber die Pause als Arbeitszeit wertet (bezahlte Pause), ist das eine freiwillige Leistung.

Darf der Arbeitgeber die Pause auf mehrere Abschnitte aufteilen?

Ja — § 4 ArbZG erlaubt die Aufteilung der Pause in Abschnitte von mindestens 15 Minuten. Ein Abschnitt von weniger als 15 Minuten gilt nicht als Pause im Sinne des Gesetzes. Der Arbeitgeber kann die Pausenzeiten betrieblich festlegen, muss dabei aber die gesetzlichen Mindestzeiten einhalten.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Pause nicht gewährt?

Das Verweigern gesetzlicher Pausen ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 ArbZG und kann mit Bußgeld von bis zu 15.000 € belegt werden. Arbeitnehmer haben das Recht, die Pause einzufordern. Bei dauerhaften Verstößen kann die zuständige Arbeitsschutzbehörde eingeschaltet werden.

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