§§ 96–98 SGB III

Schlechtwetter im Winter? Berechnen Sie das Saison-Kurzarbeitergeld (§§ 96–98 SGB III):60 % / 67 % der Netto-Lohn-Differenz — Bau, Dachdecker, Gartenbau und Gerüstbau.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Saison-KUG 2026 — §§ 96–98 SGB III: Berechnung, Branchen, Schlechtwetterzeit

Saison-Kurzarbeitergeld 2026 — §§ 96–98 SGB III

Das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG) nach §§ 96–101 SGB III ist das wichtigste Instrument gegen Winterentlassungen im Baugewerbe und in verwandten witterungsabhängigen Branchen. Es ersetzt während der Schlechtwetterzeit (Dezember bis März) den Nettolohnausfall bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall mit 60 % (ohne Kind) oder 67 % (mit Kind).

Berechnung der Netto-Differenz

Grundlage ist die Netto-Differenz zwischen dem fiktiven Soll-Nettolohn (was der Arbeitnehmer bei Vollarbeit verdienen würde) und dem tatsächlichen Ist-Nettolohn (aus den geleisteten Stunden). Auf diese Netto-Differenz werden 60 % (ohne Kind) oder 67 % (mit Kind) als Saison-KUG geleistet.

Branchen und Schlechtwetterzeit

Das Saison-KUG gilt für Baugewerbe, Dachdeckerhandwerk, Gartenbau und Gerüstbau(§ 101 SGB III). Die Schlechtwetterzeit dauert Dezember bis März (4 Monate). Außerhalb dieser Zeit gilt das reguläre Kurzarbeitergeld (§ 95 SGB III), falls wirtschaftliche Gründe vorliegen.

Praktische Hinweise für Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen den Arbeitsausfall unverzüglich bei der Arbeitsagentur anzeigen (§ 99 SGB III). Für das Saison-KUG gilt eine Umlage (§ 102 SGB III): Arbeitgeber zahlen Beiträge in den Ausgleichsfonds und können im Gegenzug Leistungen abrufen. Das System finanziert sich über branchenspezifische Umlagesätze und schafft einen Ausgleich zwischen saisonbedingten Arbeitgebern mit unterschiedlichem Ausfallrisiko.

Häufige Fragen zum Saison-Kurzarbeitergeld

Was ist das Saison-Kurzarbeitergeld?

Das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG) nach §§ 96–101 SGB III ist eine Sonderform des Kurzarbeitergelds für witterungsabhängige Branchen. Es ersetzt den durch Schlechtwetter oder Wirtschaftlichkeitsgründe bedingten Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit (Dezember bis März). Es soll die winterliche Entlassung von Fachkräften vermeiden und Ganzjahresbeschäftigung fördern.

Für welche Branchen gilt das Saison-KUG?

Das Saison-KUG gilt für das Baugewerbe, das Dachdeckerhandwerk, den Gartenbau und den Gerüstbau. Die genauen betroffenen Betriebe und Berufsgruppen sind in § 101 SGB III und den entsprechenden Tarifverträgen (z. B. BRTV Bau) definiert. Andere Branchen können das reguläre Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III beantragen.

Wie wird das Saison-KUG berechnet?

Das Saison-KUG beträgt 60 % der Netto-Differenz zwischen dem Soll-Entgelt (bei Vollarbeit) und dem Ist-Entgelt (bei Kurzarbeit). Arbeitnehmer mit Kind(ern) erhalten 67 % der Netto-Differenz. Die Netto-Berechnung erfolgt auf Basis der Steuerklasse und der SV-Beiträge — ähnlich wie beim regulären KUG (§§ 153–154 SGB III).

Was ist der Mindest-Arbeitsausfall für Saison-KUG?

Für Saison-KUG muss der Arbeitsausfall auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Ursachen beruhen (§ 96 SGB III). Anders als beim regulären KUG gibt es beim Saison-KUG keinen Mindestanteil von betroffenen Arbeitnehmern (Erheblichkeitsschwelle). Selbst ein einzelner Arbeitnehmer kann Saison-KUG erhalten, wenn sein Arbeitsausfall auf begünstigte Gründe zurückgeht.

Wer stellt den Antrag auf Saison-KUG?

Der Arbeitgeber stellt den Antrag auf Saison-KUG bei der zuständigen Arbeitsagentur. Er muss den Arbeitsausfall anzeigen und monatlich Leistungsanträge stellen. Die Arbeitnehmer erhalten das Saison-KUG vom Arbeitgeber zusammen mit dem Entgelt für die tatsächlich geleisteten Stunden ausgezahlt. Die Arbeitsagentur erstattet dem Arbeitgeber das Saison-KUG.

Was ist der Unterschied zwischen Saison-KUG und regulärem KUG?

Das reguläre Kurzarbeitergeld (§ 95 SGB III) gilt allgemein bei wirtschaftlich bedingtem Arbeitsausfall, ohne Branchenbeschränkung und ohne Saison. Das Saison-KUG ist auf witterungsabhängige Branchen beschränkt, hat aber zusätzlich ein Vorfinanzierungssystem über Umlage: Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen Beiträge in einen Fonds (§§ 102–109 SGB III), der Mehraufwendungen trägt.

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