Berechnen Sie das Kurzarbeitergeld 2026 (60 % bzw. 67 % der Netto-Differenz) sowie den Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers nach § 177 SGB III auf 80 % des Bruttoausfalls.
Rechtsgrundlage
- § 177 Drittes Buch Sozialgesetzbuch — Beitragspflicht, Beitragstragung bei Kurzarbeit (SGB III) ↗
§ 177 SGB III: RV-Beitrag auf 80% des Unterschiedsbetrags, getragen vom Arbeitgeber.
Gültig ab: 1. 1. 2019
- § 105 Drittes Buch Sozialgesetzbuch — Höhe des Kurzarbeitergeldes (SGB III) ↗
§ 105 SGB III: KUG = 60%/67% der Netto-Differenz zwischen Soll- und Istentgelt.
Gültig ab: 1. 1. 2019
Kurzarbeitergeld §§ 105, 177/178 SGB III 2026 — Berechnung und RV-Beiträge
Das Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine der wichtigsten arbeitsmarktpolitischen Instrumente Deutschlands. Es sichert Arbeitnehmern bei vorübergehendem Arbeitsausfall einen Teil ihres Einkommens und hilft Arbeitgebern, Fachkräfte zu halten. Die Berechnung erfolgt nach einem festen Schema: Grundlage ist die Differenz zwischen dem Netto-Sollentgelt (ohne Kurzarbeit) und dem Netto-Istentgelt (mit Kurzarbeit).
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % dieser Netto-Differenz für Arbeitnehmer ohne Kind, 67 % für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind. Maßgeblich ist die BA-Leistungsentgelttabelle, die für verschiedene Bruttolohnstufen pauschale Nettoentgelte ausweist — eine vereinfachte Darstellung, die in der Praxis von der tatsächlichen Lohnabrechnung abweichen kann.
§ 177 SGB III verpflichtet den Arbeitgeber, während der Kurzarbeit Rentenversicherungsbeiträge auf eine besondere Bemessungsgrundlage zu zahlen: 80 % des Brutto-Unterschiedsbetrags. Damit sollen die Rentenanwartschaften der Kurzarbeiter möglichst ungemindert erhalten bleiben. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber auf Antrag die Hälfte dieser zusätzlichen Beiträge.
Für die Praxis bedeutet dies: Der Arbeitgeber zahlt zwar kurzfristig mehr Sozialversicherungsbeiträge, bekommt aber einen Teil zurück. Für den Arbeitnehmer entstehen keine Nachteile bei der Rente — die Beitragslücke durch den Arbeitsausfall wird weitgehend kompensiert.
§ 178 SGB III regelt den Beitragszuschuss bei Kurzarbeit für Arbeitnehmer, die freiwillig oder privat krankenversichert sind. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den KV-Beiträgen, analog zu regulären Beschäftigungsverhältnissen.
Kurzarbeit erfordert zunächst die Anzeige beim zuständigen Arbeitsamt sowie eine betriebliche Vereinbarung (Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) oder Einverständnis der Arbeitnehmer. Der Antrag auf Erstattung des KUG und der RV-Beiträge wird nach Ablauf des Kalendermonats gestellt.
Häufige Fragen zum Kurzarbeitergeld SGB III
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld 2026?
Das Kurzarbeitergeld (KUG) beträgt 60 % der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem Sollentgelt (ohne Kurzarbeit) und dem Istentgelt (mit Kurzarbeit). Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind erhalten 67 %. Maßgeblich ist die BA-Leistungsentgelttabelle, die die Nettoeinkommen pauschal berechnet.
Was regelt § 177 SGB III für die Rentenversicherung?
§ 177 SGB III verpflichtet den Arbeitgeber, Rentenversicherungsbeiträge auf 80 % des Brutto-Unterschiedsbetrags (Soll minus Ist) zu zahlen. Diese Beiträge werden zunächst hälftig auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil aufgeteilt, aber bei der Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber teilweise erstattet. Ziel ist die Aufrechterhaltung der Rentenanwartschaften der Kurzarbeiter.
Was ist der Unterschied zwischen Soll- und Istentgelt?
Das Sollentgelt ist das Bruttoentgelt, das der Arbeitnehmer ohne Kurzarbeit erhalten würde. Das Istentgelt ist das tatsächlich gezahlte Bruttoentgelt bei reduzierter Arbeitszeit (einschließlich 0 € bei Kurzarbeit Null). Die Differenz (Unterschiedsbetrag) ist die Basis für die Berechnung des KUG und der RV-Beiträge.
Wer zahlt die Rentenversicherungsbeiträge während Kurzarbeit?
Der Arbeitgeber trägt zunächst die gesamten RV-Beiträge auf 80 % des Unterschiedsbetrags. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber auf Antrag die Hälfte dieser Beiträge (Arbeitgeberanteil). Der Arbeitnehmeranteil verbleibt beim Arbeitgeber, soweit nicht tariflich anders geregelt.
Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?
Die Regelbezugsdauer beträgt bis zu 12 Monate. In wirtschaftlichen Ausnahmesituationen kann die Bezugsdauer durch Verordnung verlängert werden (z.B. während Corona bis zu 24 Monate). Für den Anspruch muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen (mindestens 10 % der Belegschaft betroffen, Ausfall mindestens 10 % der monatlichen Arbeitszeit je Person).
Gilt Kurzarbeitergeld als Einkommen bei Steuer und SGB II?
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt — es erhöht den Steuersatz auf andere Einkünfte. Im SGB II (Bürgergeld) wird KUG als Einkommen angerechnet, mit dem Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b SGB II für den Istentgelt-Anteil.