Berechnen Sie den steuerfreien Anteil von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen gemäß § 3b Einkommensteuergesetz (EStG). Die Steuerfreiheit gilt bis zu bestimmten Prozentsätzen des Grundlohns und ist auf einen Grundlohn von maximal 50 €/h begrenzt. Die gleiche Freigrenze gilt auch für die Sozialversicherungsbeitragsfreiheit.
Sonn- Feiertags- Nachtzuschlag Steuerfreiheit (§ 3b EStG)
Steuerfreien und steuerpflichtigen Zuschlagsanteil berechnen
Rechtsgrundlage
- § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
Gültig ab: 1. 1. 2004
Steuerfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen (§ 3b EStG)
Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht arbeiten, erhalten häufig Zuschläge. Diese sind nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuerfrei — und gleichzeitig nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV auch sozialversicherungsfrei.
Steuerfreie Prozentsätze nach § 3b EStG
Nachtarbeit (20–6 Uhr): bis 25 % steuerfrei. Für Schichtarbeiter, die regelmäßig zwischen 0 und 4 Uhr arbeiten, gilt ein erhöhter Satz von bis zu 40 %. Voraussetzung ist ein entsprechender Nachweis über die regelmäßige Nachtschichtarbeit.
Sonntagsarbeit: bis 50 % steuerfrei. Gilt für die Arbeit an Sonntagen (0 bis 24 Uhr). Wenn Sonntags- und Nachtzuschläge zusammentreffen, kann der höhere Satz angesetzt werden.
Feiertagsarbeit: bis 125 % steuerfrei. Gilt für gesetzliche Feiertage. Für die besonders geschützten Feiertage (25.12., 26.12., 01.01.) sowie 24.12. ab 14 Uhr und 31.12. ab 14 Uhr gilt ein erhöhter Satz von bis zu 150 %.
Grundlohndeckel: 50 €/h
Die Steuerfreiheit ist auf einen Grundlohn von maximal 50 €/h begrenzt (§ 3b Abs. 2 EStG). Bei höherem Grundlohn wird für die Berechnung des steuerfreien Anteils trotzdem nur 50 €/h zugrunde gelegt. Der tatsächlich gezahlte Zuschlag bleibt unverändert — nur der steuerfreie Teil wird begrenzt.
Berechnung
Formel für den steuerfreien Betrag: MIN(Grundlohn, 50 €) × MIN(tats. Zuschlagssatz, max. steuerfreier Satz) × Stunden. Der steuerpflichtige Anteil ist die Differenz: Gesamtzuschlag minus steuerfreier Zuschlag. Dieser fließt ins lohnsteuerpflichtige Arbeitsentgelt ein und unterliegt dem normalen Lohnsteuerabzug.
Wichtige Voraussetzungen
Der Zuschlag muss konkret für die geleistete Sonderarbeit (Sonn-/Feiertag/Nacht) gezahlt werden. Pauschalvergütungen ohne Bezug zur tatsächlich geleisteten Sonderarbeit sind nicht steuerfrei. Der Arbeitgeber muss die Zuordnung dokumentieren.
Häufige Fragen zur Steuerfreiheit von Zuschlägen (§ 3b EStG)
Welche Zuschläge sind nach § 3b EStG steuerfrei?
Steuerfrei sind: Nachtzuschläge bis 25 % (20–6 Uhr) bzw. 40 % (0–4 Uhr), Sonntagszuschläge bis 50 %, Feiertagszuschläge bis 125 % und für besondere Feiertage (1.1., 25.12., 26.12.) sowie 24.12. ab 14 Uhr und 31.12. ab 14 Uhr bis zu 150 %. Diese Prozentsätze gelten auf den Grundlohn.
Gibt es einen Höchstbetrag für den Grundlohn?
Ja. Die Steuerfreiheit ist auf einen Grundlohn von maximal 50 € pro Stunde begrenzt. Bei einem höheren Grundlohn wird der übersteigende Teil bei der Berechnung des steuerfreien Zuschlags nicht berücksichtigt. Der tatsächliche Zuschlag bleibt in voller Höhe erhalten — nur die Steuerfreiheit ist gedeckelt.
Sind Zuschläge auch sozialversicherungsfrei?
Ja. Steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge nach § 3b EStG sind in gleicher Höhe auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Der SV-freie Teil gilt für die gleichen Prozentsätze und den gleichen Grundlohndeckel (50 €/h).
Was gilt, wenn der Zuschlag höher als der Freibetrag ist?
Nur der Teil bis zum steuerfreien Höchstsatz ist steuerfrei. Alles darüber hinaus ist steuerpflichtiger (und SV-pflichtiger) Arbeitslohn. Beispiel: 80 % Sonntagszuschlag → 50 % steuerfrei, 30 % steuerpflichtig.
Gelten die Grenzen für alle Arbeitnehmer gleich?
Ja, § 3b EStG gilt einheitlich für alle Arbeitnehmer. Es gibt keine besonderen Regelungen für Teilzeit, Minijobber oder Schichtarbeiter. Allerdings muss der Zuschlag tatsächlich für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden — pauschale Vergütungen ohne konkreten Bezug fallen nicht darunter.