Berechnen Sie die Erbschaftsteuer für Steuerklasse II (Geschwister, Neffen, Nichten) und Steuerklasse III (sonstige Erwerber). Freibetrag 20.000 €, Steuersätze 15–43 % bzw. 30–50 % nach § 19 ErbStG.
Erbschaftsteuer SK II/III Rechner 2025
§ 16, § 19 ErbStG — Freibeträge und Steuersätze für Steuerklasse II und III
Rechtsgrundlage
- § 15 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ↗
Steuerklassen I, II, III — Einteilung nach Verwandtschaftsgrad
Gültig ab: 1. 1. 2010
- § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ↗
Steuerfreie Beträge: SK II + SK III je 20.000 €
Gültig ab: 1. 1. 2010
- § 19 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ↗
Steuersätze: SK II 15–43 %, SK III 30–50 %
Gültig ab: 1. 1. 2010
Erbschaftsteuer Steuerklasse II und III — Grundlagen
Die Erbschaftsteuer in Deutschland richtet sich nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Für die Berechnung sind drei zentrale Faktoren entscheidend: der Verwandtschaftsgrad zum Erblasser (bestimmt die Steuerklasse nach § 15 ErbStG), der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG sowie der Steuersatz nach § 19 ErbStG.
Steuerklasse II — Geschwister und entfernte Verwandte
Zur Steuerklasse II gehören nach § 15 Abs. 1 ErbStG Geschwister des Erblassers, deren Kinder (Nichten und Neffen), Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern sowie geschiedene Ehegatten. All diese Personen haben gemeinsam, dass sie zwar verwandt oder verschwägert, aber nicht in direkter Linie mit dem Erblasser verbunden sind. Der persönliche Freibetrag beträgt für alle Personen der Steuerklasse II einheitlich 20.000 € nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG.
Der Steuertarif der Steuerklasse II ist gestaffelt: Bis zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 75.000 € beträgt der Steuersatz 15 %, bis 300.000 € sind es 20 %, bis 600.000 € 25 % und bis 6 Millionen Euro 30 %. Für sehr große Erbschaften steigen die Sätze weiter auf 35 % (bis 13 Mio. €), 40 % (bis 26 Mio. €) und schließlich 43 % über 26 Millionen Euro.
Steuerklasse III — Fremde und nicht verwandte Personen
In Steuerklasse III fallen alle Personen, die weder der Steuerklasse I noch II angehören — also beispielsweise Freunde, nicht eingetragene Lebenspartner, Nachbarn oder sonstige Begünstigte. Sie haben ebenfalls einen Freibetrag von 20.000 €. Der Steuertarif ist jedoch deutlich ungünstiger: Bis zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 6 Millionen Euro gilt ein einheitlicher Satz von 30 %, darüber springt der Satz auf 50 %.
Freibetrag und steuerpflichtiger Erwerb
Der Freibetrag von 20.000 € gilt pro Erwerb (also je Erbe, je Erbfall) und wird vom Gesamtwert des Erwerbs abgezogen. Nur der darüber liegende Betrag — der sogenannte steuerpflichtige Erwerb — wird mit dem jeweiligen Steuersatz belegt. Wichtig: Der Freibetrag kann alle 10 Jahre für Schenkungen erneut genutzt werden (§ 14 ErbStG).
Vergleich mit Steuerklasse I
Im Vergleich zu Steuerklasse I (Ehegatten, Kinder, Eltern) sind die Freibeträge für SK II und SK III erheblich geringer: Ehegatten erhalten 500.000 €, Kinder 400.000 €. Zudem sind die Steuersätze in SK I niedriger. Wer in SK II oder SK III erbt, wird daher deutlich stärker belastet — insbesondere bei größeren Erbschaften.
Bewertung des Erwerbs
Der Wert des Erwerbs wird grundsätzlich nach dem gemeinen Wert (Verkehrswert) bemessen (§ 9 BewG). Bei Immobilien gelten besondere Bewertungsverfahren nach §§ 176 ff. BewG (Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren). Bei Bankguthaben, Wertpapieren und anderen Vermögensgegenständen gilt der Kurswert am Todestag.
Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer SK II/III
Wer gehört zur Steuerklasse II bei der Erbschaftsteuer?
Zur Steuerklasse II nach § 15 Abs. 1 ErbStG gehören Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern sowie geschiedene Ehegatten. Für all diese Personen gilt ein einheitlicher Freibetrag von 20.000 € nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG.
Wie hoch ist der Freibetrag für Steuerklasse III?
Für Steuerklasse III (alle nicht in SK I oder SK II genannten Erwerber, also z. B. Freunde, nicht verwandte Lebensgefährten) beträgt der Freibetrag ebenfalls 20.000 € nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG. Nur der steuerpflichtige Erwerb über diesem Betrag wird besteuert.
Wie hoch sind die Steuersätze in Steuerklasse II?
In Steuerklasse II gelten nach § 19 Abs. 1 ErbStG folgende Steuersätze: bis 75.000 € → 15 %, bis 300.000 € → 20 %, bis 600.000 € → 25 %, bis 6 Mio. € → 30 %, bis 13 Mio. € → 35 %, bis 26 Mio. € → 40 %, darüber → 43 %.
Wie hoch sind die Steuersätze in Steuerklasse III?
In Steuerklasse III sind die Steuersätze deutlich höher: bis 6 Mio. € steuerpflichtigem Erwerb gilt ein einheitlicher Satz von 30 %. Darüber steigt er auf 50 %. Dies macht Steuerklasse III besonders teuer für größere Erbschaften an nicht verwandte Personen.
Kann ich die Erbschaftsteuer für Geschwister mindern?
Ja, es gibt mehrere legale Gestaltungsmöglichkeiten. Zum einen kann durch Schenkungen zu Lebzeiten der Freibetrag alle 10 Jahre erneut genutzt werden (§ 14 ErbStG). Zum anderen können z. B. durch vorweggenommene Erbfolge oder Übertragung von Betriebsvermögen Steuervorteile genutzt werden. Eine individuelle steuerliche Beratung ist empfehlenswert.
Was ist der Unterschied zwischen Erbschaft und Schenkung steuerlich?
Schenkungen unterliegen der Schenkungsteuer, die im selben Gesetz (ErbStG) geregelt ist und dieselben Steuersätze und Freibeträge wie die Erbschaftsteuer kennt. Der Vorteil von Schenkungen liegt darin, dass Freibeträge alle 10 Jahre erneut genutzt werden können, während beim Erbfall der Freibetrag nur einmal zur Verfügung steht.