§ 16, § 14 ErbStG

Berechnen Sie die Schenkungsteuer für 2026 nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Der Rechner berücksichtigt die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG, die Zusammenrechnung früherer Schenkungen nach § 14 ErbStG (10-Jahres-Frist) sowie den Steuertarif nach § 19 ErbStG für Steuerklasse I (nahe Verwandte) und Steuerklasse III (übrige Erwerber).

Schenkungsteuer-Rechner

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Letzte Aktualisierung: 16. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Schenkungsteuer in Deutschland — Grundlagen

Die Schenkungsteuer ist die steuerliche Schwester der Erbschaftsteuer und betrifft alle unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden. Sie ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt und soll verhindern, dass Erbschaftsteuer durch Vorab-Schenkungen umgangen wird. Beide Steuerarten verwenden die gleichen Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze.

Persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG)

Das Herzstück der Schenkungsteuerplanung sind die persönlichen Freibeträge. Sie stehen jedem Beschenkten gegenüber jedem Schenker getrennt zu und können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Für Ehegatten gilt ein Freibetrag von 500.000 Euro, für Kinder jeweils 400.000 Euro pro Elternteil. Das bedeutet: Eltern können einem Kind alle zehn Jahre jeweils 400.000 Euro steuerfrei schenken — insgesamt bis zu 800.000 Euro pro Dekade. Enkel haben einen Freibetrag von 200.000 Euro, alle anderen Personen nur 20.000 Euro.

Die 10-Jahres-Frist (§ 14 ErbStG)

Schenkungen desselben Schenkers an dieselbe Person werden über einen Zeitraum von zehn Jahren zusammengerechnet. Frühere Schenkungen innerhalb dieses Zeitraums reduzieren den noch verfügbaren Freibetrag. Diese Regelung soll Steuervermeidung durch Stückelung verhindern. Nach Ablauf von zehn Jahren beginnt der Freibetrag jedoch neu — ein Kernmechanismus der vorweggenommenen Erbfolge.

Steuersätze und Steuerklassen (§ 19 ErbStG)

Der Steuersatz hängt von der Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs ab. Steuerklasse I (Ehegatte, Kinder, Enkel) zahlt 7 % bis 30 %, Steuerklasse III (übrige Erwerber, keine Verwandtschaft) zahlt 30 % bis 50 %. Bei sehr kleinen steuerpflichtigen Beträgen (Steuerklasse I, bis 75.000 €) gilt der günstigste Satz von 7 %. Für nicht verwandte Personen ist die Steuerbelastung erheblich höher.

Steuerstrategie: Vorweggenommene Erbfolge

Die wichtigste Strategie zur Minimierung der Schenkungsteuer ist die sogenannte vorweggenommene Erbfolge: Durch regelmäßige Schenkungen alle zehn Jahre können Freibeträge mehrfach ausgeschöpft werden. Bei einem Ehepaar mit zwei Kindern könnten in einem Zeitraum von 20 Jahren ohne Schenkungsteuer insgesamt 3,2 Millionen Euro übertragen werden (2 × 2 × 400.000 € × 2 Dekaden). Diese Strategie erfordert jedoch eine langfristige Planung und den Verzicht auf das Vermögen zu Lebzeiten.

Schenkung von Immobilien

Immobilienschenkungen unterliegen der Schenkungsteuer, wobei der steuerliche Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz als Bemessungsgrundlage dient. Seit der Bewertungsreform 2023 liegen diese Werte oft deutlich näher am Verkehrswert als früher. Wichtige Ausnahme: Das selbst genutzte Familienheim kann zwischen Ehegatten steuerfrei übertragen werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG).

Häufige Fragen zur Schenkungsteuer

Wie hoch ist der Freibetrag bei Schenkungen?

Der Freibetrag richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder (einschließlich Stiefkinder) von 400.000 Euro, Enkel von 200.000 Euro und alle übrigen Personen von 20.000 Euro. Diese Freibeträge gelten pro Schenker und pro Beschenktem — bei mehreren Schenkern verdoppeln sich die Möglichkeiten.

Was ist die 10-Jahres-Frist bei Schenkungen?

Nach § 14 ErbStG werden alle Schenkungen desselben Schenkers an dieselbe Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Der Freibetrag steht für diese Zusammenrechnung nur einmal zur Verfügung. Der Trick: Nach Ablauf von zehn Jahren beginnt der Freibetrag neu — Schenkungen können also alle zehn Jahre steuerfrei wiederholt werden. Diese Strategie nennt sich "vorweggenommene Erbfolge".

Welche Steuerklassen gibt es bei der Schenkungsteuer?

Das ErbStG kennt drei Steuerklassen. Steuerklasse I gilt für Ehegatten, Kinder, Enkel und Eltern. Steuerklasse II gilt für Geschwister, Nichten, Neffen und Stiefeltern. Steuerklasse III betrifft alle übrigen Erwerber, also Nicht-Verwandte und entfernte Bekannte. Die Steuerklasse bestimmt sowohl den Freibetrag als auch den Steuersatz.

Wie werden Immobilienschenkungen bewertet?

Bei Immobilienschenkungen gilt der steuerliche Verkehrswert (Grundbesitzwert), der nach dem Bewertungsgesetz (BewG) ermittelt wird. Seit der Reform 2023 liegt dieser Wert oft deutlich höher als früher, was die Schenkungsteuer für Immobilien merklich erhöht hat. Selbstgenutzte Familienheime können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei übertragen werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG).

Muss eine Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden?

Ja. Schenkungen über dem Freibetrag müssen innerhalb von 3 Monaten nach Vollzug beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Das Finanzamt erlässt dann einen Schenkungsteuerbescheid. Auch Schenkungen unter dem Freibetrag können meldepflichtig sein, wenn der Notar die Schenkungsurkunde beurkundet hat, da er zur Übermittlung an das Finanzamt verpflichtet ist.

Kann man Schenkungen rückgängig machen?

Im Grundsatz ist eine vollzogene Schenkung dauerhaft. Es gibt jedoch Rückforderungsrechte: bei grobem Undank (§ 530 BGB), bei verarmtem Schenker (§ 528 BGB) oder wenn vertraglich ein Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde. Aus steuerlicher Sicht ändert eine Rückübertragung nichts an der ursprünglichen Schenkungsteuer — es müsste die Schenkungsteuer für die Rückübertragung erneut berechnet werden.

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