§ 13a ErbStG

Wie viel Erbschaftsteuer sparen Sie auf Betriebsvermögen? Berechnen Sie nach § 13a ErbStG: 85 % Regelverschonung oder 100 % Optionsverschonung — mit Lohnsummenprüfung und Verwaltungsvermögenstest.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

ErbStG § 13a Verschonungsabschlag 2026 — Betriebsvermögen steuerfrei

§ 13a ErbStG: Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer auf Betriebsvermögen kann durch den Verschonungsabschlag nach § 13a ErbStG erheblich reduziert werden. Das Ziel: Familienunternehmen und mittelständische Betriebe sollen durch Erbschaft oder Schenkung nicht in ihrer Existenz gefährdet werden.

Regelverschonung (85 %) und Optionsverschonung (100 %)

Die Regelverschonung befreit 85 % des begünstigten Betriebsvermögens von der Steuer — bei einer Behaltensfrist von 5 Jahren und einer Mindestlohnsumme von 400 % der Ausgangslohnsumme. Die Optionsverschonung (100 % steuerfrei) erfordert 7 Jahre Behaltensfrist, 700 % Lohnsumme und maximal 20 % Verwaltungsvermögen.

Verwaltungsvermögenstest nach § 13b ErbStG

Nicht jedes Betriebsvermögen ist automatisch begünstigt. § 13b ErbStG definiert das sogenannte Verwaltungsvermögen: Wertpapiere, nicht betriebsnotwendige Grundstücke, Kunstgegenstände und überschüssige Finanzmittel. Der Anteil des Verwaltungsvermögens bestimmt, ob die Optionsverschonung (max. 20 %) möglich ist.

Der Rechner berechnet den Verschonungsabschlag, den steuerfreien Wert und den verbleibenden steuerpflichtigen Restwert — unter Berücksichtigung der Lohnsumme und des Verwaltungsvermögensanteils.

Häufige Fragen zu § 13a ErbStG

Was ist der Verschonungsabschlag nach § 13a ErbStG?

Der Verschonungsabschlag nach § 13a ErbStG befreit Betriebsvermögen bei Erbschaft oder Schenkung zu 85 % (Regeloption) oder 100 % (Optionsverschonung) von der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Der nicht verschonte Teil (15 % bzw. 0 %) unterliegt dann dem persönlichen Steuersatz.

Was ist der Unterschied zwischen 85 % und 100 % Verschonung?

85 % Regelverschonung (§ 13a Abs. 1): Verwaltungsvermögen max. 90 %, Lohnsumme mind. 400 % in 5 Jahren, Behaltensfrist 5 Jahre. 100 % Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10): Verwaltungsvermögen max. 20 %, Lohnsumme mind. 700 % in 7 Jahren, Behaltensfrist 7 Jahre. Die Optionsverschonung muss ausdrücklich gewählt werden.

Was ist der Lohnsummentest?

Der Lohnsummentest prüft, ob die Lohnsumme des Unternehmens nach dem Erwerb eine Mindesthöhe erreicht. Bei 85 % Verschonung: 400 % der Ausgangslohnsumme über 5 Jahre (= durchschnittlich 80 %/Jahr). Bei 100 % Verschonung: 700 % über 7 Jahre (= durchschnittlich 100 %/Jahr). Unterschreitung führt zur anteiligen Nachversteuerung.

Was ist Verwaltungsvermögen nach § 13b ErbStG?

Verwaltungsvermögen sind Vermögenswerte, die nicht dem eigentlichen Betrieb dienen: Wertpapiere, nicht betriebsnotwendige Grundstücke, Kunstgegenstände, Beteiligungen ohne wesentliche eigene Tätigkeit, überschüssige Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 ErbStG). Je mehr Verwaltungsvermögen, desto geringer die Begünstigung.

Was passiert bei Verstoß gegen die Behaltensfrist?

Wird das Betriebsvermögen innerhalb der Behaltensfrist veräußert oder wesentlich umstrukturiert, kommt es zur anteiligen Nachversteuerung. Die Steuer wird für jedes verbleibende Jahr der Behaltensfrist anteilig erhoben (§ 13a Abs. 6 ErbStG). Bei 5-Jahres-Frist: Verstoß im 3. Jahr → 2/5 des Verschonungsabschlags entfallen.

Gilt der Verschonungsabschlag auch für Schenkungen?

Ja. § 13a ErbStG gilt gleichermaßen für Schenkungen von Betriebsvermögen zu Lebzeiten. Dies ermöglicht die schrittweise Übertragung von Unternehmen auf Nachfolger mit Steuerfreiheit — ein zentrales Instrument der Unternehmensnachfolgeplanung.

Weitere Erbschaft- und Schenkungsteuer-Rechner

ErbStG § 13a Verschonungsabschlag Betriebsvermögen Rechner 2026 | RuleCalc | RuleCalc