Wie viel Ihres Betriebsvermögens ist bei der Erbschaftsteuer begünstigt? Berechnen Sie nach § 13b ErbStG: Verwaltungsvermögenstest, Finanzmitteltest und Begünstigungsquote — als Basis für § 13a Verschonungsabschlag.
Rechtsgrundlage
- § 13b Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ↗
Begünstigtes Betriebsvermögen: Abgrenzung von Verwaltungsvermögen, Finanzmitteltest, Schuldenverrechnung.
Gültig ab: 1. 7. 2016
- § 13a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ↗
Steuerbefreiung — 85 % oder 100 % auf das nach § 13b begünstigte Betriebsvermögen.
Gültig ab: 1. 7. 2016
ErbStG § 13b Begünstigtes Betriebsvermögen 2026 — Verwaltungsvermögenstest
§ 13b ErbStG: Begünstigtes Betriebsvermögen — Grundlagen
§ 13b ErbStG definiert, welches Betriebsvermögen bei Erbschaft oder Schenkung die Verschonungsbefreiung nach § 13a ErbStG in Anspruch nehmen kann. Die Norm unterscheidet zwischen begünstigtem Betriebsvermögen (Kern des Unternehmens) und Verwaltungsvermögen (nicht betriebsnotwendige Werte).
Verwaltungsvermögenstest
Das Herzstück des § 13b ist der Verwaltungsvermögenstest: Nicht jedes Betriebsvermögen ist förderfähig. Wertpapiere, Kunstgegenstände, überschüssige Liquidität (soweit sie 15 % des gemeinen Werts übersteigen) und nicht betriebsnotwendige Grundstücke zählen zum Verwaltungsvermögen und werden aus der Begünstigung herausgenommen.
Kapitalgesellschaftsanteile: 25 %-Schwelle
Anteile an einer GmbH oder AG sind nur begünstigt, wenn der Übertragende mehr als 25 % am Nennkapital hielt (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Minderheitsbeteiligungen fallen grundsätzlich durch das Raster — es sei denn, es besteht eine qualifizierte Poolvereinbarung mit anderen Gesellschaftern, die zusammen auf über 25 % kommen.
Der Rechner berechnet den Anteil des begünstigten Betriebsvermögens nach Abzug von Verwaltungsvermögen und Finanzmitteln sowie den Nettowert nach Schuldenabzug — als Basis für die § 13a-Verschonungsberechnung.
Häufige Fragen zu § 13b ErbStG
Was ist begünstigtes Betriebsvermögen nach § 13b ErbStG?
Begünstigtes Betriebsvermögen umfasst nach § 13b Abs. 1 ErbStG: Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Nr. 1), Betriebsvermögen aus Gewerbebetrieben und freien Berufen (Nr. 2), Anteile an Kapitalgesellschaften mit Beteiligung ≥ 25 % (Nr. 3). Nicht begünstigt ist das sogenannte Verwaltungsvermögen.
Was gehört zum Verwaltungsvermögen?
Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 ErbStG umfasst: Wertpapiere und vergleichbare Forderungen (Nr. 4), Kunstgegenstände und Sammlungen (Nr. 3), Drittland-Grundstücke (Nr. 1), Beteiligungen ohne eigene Tätigkeit (Nr. 2) sowie überschüssige Finanzmittel (Nr. 5). Überschüssige Finanzmittel sind Geld- und Forderungsbestände abzüglich Schulden, soweit sie 15 % des gemeinen Werts übersteigen.
Welche Mindestbeteiligung gilt für Kapitalgesellschaften?
Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) gilt die Befreiung nur, wenn der Erblasser/Schenker zu mehr als 25 % am Nennkapital beteiligt war (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Kleinere Beteiligungen sind grundsätzlich nicht begünstigt. Ausnahmen gelten bei Poolvereinbarungen (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2).
Wie werden Schulden bei der Begünstigung berücksichtigt?
Schulden werden anteilig dem begünstigten und nicht begünstigten Vermögen zugeordnet (§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG). Schulden, die wirtschaftlich mit dem Verwaltungsvermögen zusammenhängen, mindern das nicht begünstigte Vermögen. Schulden des Betriebsvermögens insgesamt werden nach der Verhältnismethode aufgeteilt.
Was ist der Unterschied zwischen § 13a und § 13b ErbStG?
§ 13b ErbStG definiert, WELCHES Betriebsvermögen begünstigt ist (Voraussetzungen, Verwaltungsvermögenstest). § 13a ErbStG regelt, WIE VIEL davon steuerfrei bleibt (85 % oder 100 % Verschonungsabschlag). Beide Normen greifen zusammen: Erst § 13b-Prüfung, dann § 13a-Befreiung.
Kann die Begünstigungsquote unter 100 % liegen?
Ja. Wenn ein Teil des Betriebsvermögens aus Verwaltungsvermögen besteht, sinkt die Begünstigungsquote entsprechend. Beispiel: 30 % Verwaltungsvermögen → 70 % begünstigtes Vermögen → Begünstigungsquote 70 %. Für die 100 % Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10) darf der Verwaltungsvermögensanteil maximal 20 % betragen.