Wie viel Erbschaftsteuer fällt an? Berechnen Sie nach § 19 ErbStG 2026: Stufentarif SK I (7–30 %), SK II (15–43 %), SK III (30–50 %) — mit automatischer Härteklausel § 19 Abs. 3. Eingabe: steuerpflichtiger Erwerb nach Freibetrag.
Rechtsgrundlage
- § 19 Erbschaftsteuergesetz — Steuersätze (ErbStG) ↗
Stufentarif: SK I 7–30 %, SK II 15–43 %, SK III 30–50 %. Härteklausel § 19 Abs. 3: Mehrsteuer max. 50 % des Mehrerwerbs.
Gültig ab: 1. 1. 2009
- § 15 Erbschaftsteuergesetz — Steuerklassen (ErbStG) ↗
Steuerklasse I: Ehegatte, Kinder, Enkel, Eltern (Erbfall); SK II: Geschwister, Eltern Schenkung; SK III: alle übrigen.
Gültig ab: 1. 1. 2009
§ 19 ErbStG 2026 — Stufentarif, Steuerklassen und Härteklausel
§ 19 ErbStG: Stufentarif nach Steuerklassen
Die Erbschaftsteuer wird nach einem Stufentarif berechnet, der nach Steuerklassen (§ 15 ErbStG) und Wertgrenzen gestaffelt ist. Anders als die Einkommensteuer (progressiver Tarif mit Zonenformel) gilt beim ErbStG ein reiner Stufentarif: Der ermittelte Steuersatz wird auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb angewendet. Das kann zu einem "Stufensprung"-Effekt führen, der durch die Härteklausel § 19 Abs. 3 ErbStG gemildert wird.
Steuerklassen I, II, III: Unterschiedliche Belastung
Steuerklasse I (Ehegatte, Kinder, Eltern im Erbfall): 7 bis 30 % — günstigste Belastung. Steuerklasse II (Geschwister, Neffen, Eltern bei Schenkung): 15 bis 43 %. Steuerklasse III (alle übrigen, z. B. Lebensgefährten ohne Eintragung, Freunde): 30 bis 50 % — höchste Belastung. Nicht eingetragene Lebenspartner zahlen als Steuerklasse III — ein häufig unterschätztes Risiko.
Härteklausel § 19 Abs. 3 ErbStG
Um unverhältnismäßige Belastungen beim Überschreiten einer Stufengrenze zu vermeiden, begrenzt § 19 Abs. 3 ErbStG die Mehrsteuer: Die Steuer darf nur um maximal 50 % des Mehrbetrags steigen, der die Wertgrenze überschreitet. Beispiel: Erwerb von 76.000 € (SK I) → ohne Härteklausel: 76.000 × 11 % = 8.360 €; mit Härteklausel: Steuer aus unterer Grenze (75.000 × 7 % = 5.250 €) + 50 % × (76.000 - 75.000) = 5.750 €.
Steuerpflichtiger Erwerb als Bemessungsgrundlage
Die Basis für den § 19 ErbStG-Tarif ist der steuerpflichtige Erwerb nach Abzug aller Freibeträge. Dieser umfasst den Bereicherungswert (§ 10 ErbStG) abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG), Steuerbefreiungen (§ 13 ErbStG), Erbfallkosten-Pauschale (15.000 € nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) sowie abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten.
Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer nach § 19 ErbStG
Wie hoch ist der Erbschaftsteuer-Steuersatz für Kinder 2026?
Kinder (Steuerklasse I) zahlen nach § 19 Abs. 1 ErbStG einen Stufentarif: bis 75.000 € steuerpflichtiger Erwerb → 7 %, bis 300.000 € → 11 %, bis 600.000 € → 15 %, bis 6 Mio. € → 19 %, bis 13 Mio. € → 23 %, bis 26 Mio. € → 27 %, darüber → 30 %. Der Steuersatz gilt auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb (nicht progressiv gestuft).
Was ist die Härteklausel nach § 19 Abs. 3 ErbStG?
Die Härteklausel verhindert, dass ein geringfügig höherer Erwerb zu einer unverhältnismäßig hohen Mehrsteuer führt. Wenn durch Überschreiten einer Wertgrenze die Steuer stärker steigt als der Erwerb selbst, begrenzt § 19 Abs. 3 ErbStG die Mehrsteuer auf 50 % des Mehrerwerbs. Dies mildert den "Stufensprung"-Effekt.
Welche Steuersätze gelten für Steuerklasse III (nicht verwandt)?
Für nicht verwandte Personen (Steuerklasse III) gilt nach § 19 Abs. 1 ErbStG: bis 6 Mio. € → 30 %, bis 13 Mio. € → 50 %, bis 26 Mio. € → 50 %, darüber → 50 %. Steuerklasse III ist steuerlich am stärksten belastet — bei geringen Beträgen zahlen z. B. Freunde oder nicht eingetragene Lebenspartner bereits 30 % auf alles über dem Freibetrag von 20.000 €.
Wird die Erbschaftsteuer auf den Bruttowert oder nach Freibeträgen berechnet?
Der Steuersatz nach § 19 ErbStG wird auf den steuerpflichtigen Erwerb angewendet — also nach Abzug des persönlichen Freibetrags (§ 16 ErbStG) und sonstiger Steuerbefreiungen (§ 13 ErbStG). Der Steuersatz gilt einheitlich für den gesamten steuerpflichtigen Betrag (kein progressiver Stufenabzug wie bei der ESt, sondern Stufentarif auf den Gesamtbetrag).
Kann die Erbschaftsteuer gestundet werden?
Ja. Nach § 28 ErbStG kann die Erbschaftsteuer auf Antrag gestundet werden, wenn der Erwerb Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen enthält und die sofortige Zahlung zur Aufgabe des Betriebs zwingen würde. Beim Erwerb von Grundstücken kann die Steuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG bis zu 10 Jahre gestundet werden.
Was passiert bei mehreren Erbschaften innerhalb von 10 Jahren?
Nach § 14 ErbStG werden Erwerbe desselben Erblassers oder Schenkers innerhalb von 10 Jahren zusammengerechnet. Das hat Auswirkungen auf den Freibetrag (wird verringert) und auf den Steuersatz (höheres Gesamtvermögen → höherer Stufensatz). Bei jedem Erwerb wird die Steuer neu auf den kumulierten Gesamterwerb berechnet und die bereits bezahlte Steuer angerechnet.