§ 10c EStG

Berechnen Sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c EStG: 36 € bei Einzelveranlagung, 72 € bei Zusammenveranlagung — mit Günstigkeitsvergleich zum Einzelnachweis.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Sonderausgaben-Pauschbetrag 2026 — § 10c EStG

Sonderausgaben-Pauschbetrag § 10c EStG 2026

Der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c EStG ist ein pauschaler Abzugsbetrag, der automatisch angesetzt wird, wenn der Steuerpflichtige keine oder nur geringe Sonderausgaben nachweisen kann. Er beträgt 36 Euro bei Einzelveranlagung und 72 Euro bei Zusammenveranlagung (Ehepaare).

Historischer Hintergrund

Der Pauschbetrag wurde zuletzt 1999 auf 36 Euro angehoben und gilt seitdem unverändert. In der Praxis übersteigen fast alle Berufstätigen allein durch ihre Krankenversicherungsbeiträge den Pauschbetrag um ein Vielfaches. Der Pauschbetrag ist daher hauptsächlich für Steuerpflichtige ohne oder mit sehr geringen Sonderausgaben relevant.

Systematik des § 10c EStG

§ 10c EStG ordnet an, dass Sonderausgaben mindestens mit dem Pauschbetrag zu berücksichtigen sind. Dies ist ein automatischer Mindestabzug ohne gesonderten Antrag. Das Finanzamt setzt stets das günstigere an: Pauschbetrag oder tatsächliche Sonderausgaben.

Abzugsfähige Sonderausgaben nach §§ 10–10b EStG

Sonderausgaben umfassen: Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2), Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 3), sonstige Vorsorgeaufwendungen wie Unfall- und Haftpflichtversicherungen, Kirchensteuer und Kirchgeld (§ 10 Abs. 1 Nr. 4), Schulgeld (§ 10 Abs. 1 Nr. 9) sowie Spenden und Mitgliedsbeiträge (§ 10b EStG).

Günstigkeitsvergleich

Das Finanzamt setzt automatisch den höheren Betrag an: Pauschbetrag (36/72 €) oder nachgewiesene Sonderausgaben. Es gibt keine Pflicht, für jede Sonderausgabe Nachweise einzureichen. Nicht erklärte Sonderausgaben werden nicht berücksichtigt. Bei Arbeitnehmern lohnt der Einzelnachweis fast immer.

Häufige Fragen zum Sonderausgaben-Pauschbetrag

Was ist der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c EStG?

Der Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c EStG) beträgt 36 € für Einzelveranlagte und 72 € für zusammenveranlagte Ehepaare. Er wird automatisch angesetzt, wenn keine höheren Sonderausgaben nachgewiesen werden. Er deckt insbesondere Kirchensteuer und kleinere Spendenbeträge pauschal ab.

Wann lohnt sich der Einzelnachweis der Sonderausgaben?

Der Einzelnachweis lohnt sich, wenn die tatsächlichen Sonderausgaben den Pauschbetrag übersteigen. Typische Sonderausgaben sind: Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG), Altersvorsorgebeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG), Kirchensteuer, Schulgeld (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) und Spenden (§ 10b EStG). Bei Arbeitnehmern sind die Krankenversicherungsbeiträge allein meist weit über 36 €, daher ist der Einzelnachweis fast immer günstiger.

Wie unterscheidet sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag vom Arbeitnehmer-Pauschbetrag?

Der Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c EStG: 36 €/72 €) und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a EStG: 1.230 € ab 2023) sind verschiedene Abzüge. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag gilt für Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit; der Sonderausgaben-Pauschbetrag deckt Sonderausgaben ab. Beide werden unabhängig voneinander angesetzt.

Muss ich den Sonderausgaben-Pauschbetrag in der Steuererklärung beantragen?

Nein. Der Sonderausgaben-Pauschbetrag wird automatisch vom Finanzamt berücksichtigt, auch wenn keine Sonderausgaben erklärt werden. Er ist ein gesetzlich festgelegter Mindestbetrag. Sobald Sie nachgewiesene Sonderausgaben geltend machen, die den Pauschbetrag übersteigen, entfällt der Pauschbetrag automatisch.

Was fällt alles unter Sonderausgaben im Sinne des § 10 EStG?

Sonderausgaben umfassen nach § 10 EStG: (1) Altersvorsorgeaufwendungen wie gesetzliche Rentenversicherung und Rürup-Rente, (2) Sonstige Vorsorgeaufwendungen wie Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherung (begrenzt), (3) Kirchensteuer, (4) Schulgeld für anerkannte Privatschulen, (5) Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten (begrenzt nach § 10 Abs. 1a EStG) sowie (6) Ausbildungskosten für Erststudium (begrenzt). Spenden nach § 10b EStG sind separat geregelt, zählen aber auch zu Sonderausgaben.

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