Berechnen Sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG: 4.260 € für das erste Kind + 240 € für jedes weitere Kind.
Rechtsgrundlage
- § 24b EStG — Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (EStG) ↗
Entlastungsbetrag 4.260 € (1. Kind) + 240 € je weiterem Kind (§ 24b Abs. 2 EStG) — seit 2022 dauerhaft erhöht
Gültig ab: 1. 1. 2022
- § 32 Abs. 6 EStG — Kinderfreibetrag 2026 (EStG) ↗
Kinderfreibetrag 6.828 € (2026) — alternativ zum Kindergeld; Entlastungsbetrag § 24b kommt hinzu
Gültig ab: 1. 1. 2026
Entlastungsbetrag Alleinerziehende 2026 — § 24b EStG
Entlastungsbetrag Alleinerziehende § 24b EStG 2026
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG ist eine gezielte steuerliche Entlastung für Elternteile, die ohne Partner allein die Erziehung ihrer Kinder stemmen. Seit der deutlichen Anhebung ab 2020 und der dauerhaften Festschreibung ab 2022 beträgt er 4.260 Euro für das erste Kind und erhöht sich um jeweils 240 Euro für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind.
Rechtliche Grundlage und Entwicklung
Der Entlastungsbetrag wurde durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz 2020 von 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben und mit dem Jahressteuergesetz 2022 dauerhaft auf 4.260 Euro festgesetzt (§ 24b Abs. 2 Satz 1 EStG). Diese Reform sollte die besondere wirtschaftliche Belastung alleinstehender Eltern dauerhaft steuerlich anerkennen.
Praktische Auswirkung auf den Nettolohn
Für einen Alleinerziehenden mit einem Kind und einem Jahresverdienst von 40.000 Euro reduziert der Entlastungsbetrag von 4.260 Euro das zu versteuernde Einkommen entsprechend. Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von 35 % entspricht das einer Steuerersparnis von rund 1.500 Euro im Jahr. Die Inanspruchnahme über Steuerklasse II spart bereits monatlich Lohnsteuer.
Abgrenzung zur Steuerklasse II
Steuerklasse II ist die lohnsteuerliche Umsetzung des § 24b EStG. Wer Steuerklasse II eingetragen hat, bekommt den Entlastungsbetrag bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das erhöht den monatlichen Nettolohn, ohne dass man auf die Jahressteuererklärung warten muss. Voraussetzung für Steuerklasse II ist, dass die Voraussetzungen des § 24b EStG zu Jahresbeginn vorliegen.
Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag Alleinerziehende
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG?
Den Entlastungsbetrag erhalten Alleinstehende, die mindestens ein Kind haben, für das ihnen der Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht, und die in ihrer Wohnung ausschließlich mit diesem Kind (oder mehreren Kindern) zusammenleben — also kein weiterer volljähriger Einkommenspartner im Haushalt (§ 24b Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Voraussetzung "allein stehend" bedeutet: nicht verheiratet, nicht verpartnert und nicht mit einer anderen volljährigen Person in einem gemeinsamen Haushalt lebend.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?
2026 beträgt der Entlastungsbetrag 4.260 € für das erste Kind (§ 24b Abs. 2 Satz 1 EStG) zuzüglich 240 € für jedes weitere Kind. Bei 2 Kindern sind es 4.500 €, bei 3 Kindern 4.740 €. Der Betrag mindert direkt das zu versteuernde Einkommen.
Wie beantrage ich den Entlastungsbetrag bei der Lohnsteuer?
Alleinerziehende beantragen die Berücksichtigung durch Eintrag in die Steuerklasse II beim Finanzamt (Formular "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung"). Steuerklasse II enthält den Entlastungsbetrag bereits und führt zu einem höheren Nettolohn. Alternativ wird der Betrag bei der Veranlagung (Steuererklärung) berücksichtigt.
Was ist, wenn ich nicht das ganze Jahr alleinstehend war?
Gemäß § 24b Abs. 3 EStG wird der Entlastungsbetrag bei Beginn oder Ende der Alleinerziehung zeitanteilig gewährt (1/12 je angefangenem Monat). Heiraten Sie z.B. im Oktober, werden nur 9/12 des Jahresbetrags berücksichtigt.
Kann ich den Entlastungsbetrag mit dem Kinderfreibetrag kombinieren?
Ja. Der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG ist kein Ersatz für Kindergeld oder Kinderfreibetrag, sondern eine eigenständige Zusatzleistung. Das Finanzamt prüft im Rahmen des Günstigkeitsvergleiches, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag günstiger ist — davon unabhängig wird der Entlastungsbetrag zusätzlich gewährt, sofern die Voraussetzungen vorliegen.