§ 24a EStG

Berechnen Sie den Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG für Steuerpflichtige ab dem 64. Lebensjahr. Prozentsatz und Höchstbetrag richten sich nach dem Geburtsjahr-Eintrittsjahrgang aus der amtlichen Tabelle — für 2026-Ersteintritt: 11,2 %, max. 532 €.

Letzte Aktualisierung: 9. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 24a EStG — Altersentlastungsbetrag im Überblick

Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG gewährt älteren Steuerpflichtigen ab dem 64. Lebensjahr eine steuerliche Begünstigung auf bestimmte Einkünfte. Er ist Teil des Alterseinkünftegesetzes von 2005 und wird schrittweise abgebaut, um ab 2040 vollständig zu entfallen. Für den Veranlagungszeitraum 2026 gilt für Steuerpflichtige, die 2026 das 64. Lebensjahr vollenden, ein Prozentsatz von 11,2 % mit einem Höchstbetrag von 532 €.

Berechnungsgrundlage: Die amtliche Tabelle

Der Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags sind in einer amtlichen Tabelle im § 24a EStG festgelegt. Maßgebend ist das Jahr, in dem der Steuerpflichtige erstmals das 64. Lebensjahr vollendet. Einmal festgelegte Werte gelten für alle folgenden Veranlagungszeiträume — sie werden nicht jährlich neu bestimmt. Wer z.B. 2018 das 64. Lebensjahr vollendete, hat dauerhaft Anspruch auf 19,2 % Prozentsatz und max. 912 €.

Begünstigte und nicht begünstigte Einkünfte

Der Altersentlastungsbetrag gilt nicht für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG) wie Beamtenpensionen und Betriebsrenten sowie nicht für Leibrenten nach § 22 Nr. 1 S. 3 EStG. Begünstigt sind dagegen Arbeitslöhne, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, Kapitalerträge und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nur die tatsächlich dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden Einkünfte werden berücksichtigt.

Häufig gestellte Fragen zum Altersentlastungsbetrag § 24a EStG

Ab wann steht der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG zu?

Der Altersentlastungsbetrag steht ab Vollendung des 64. Lebensjahres zu. Maßgebend ist das Jahr, in dem der Steuerpflichtige das 64. Lebensjahr vollendet. Wer also z.B. im Jahr 2026 64 Jahre alt wird, hat ab dem Veranlagungszeitraum 2026 Anspruch — mit dem für diesen Jahrgang geltenden Prozentsatz aus der amtlichen Tabelle.

Welche Einkünfte berechtigen zum Altersentlastungsbetrag?

Der Altersentlastungsbetrag gilt für Einkünfte, die keine Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG) und keine Leibrenten bzw. vergleichbaren Bezüge (§ 22 Nr. 1 S. 3 EStG) sind. Begünstigt sind also zum Beispiel Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Vermietung, Kapitalerträge und laufende Arbeitslöhne (kein Versorgungsbezug). Rentenbezüge und Betriebsrenten sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Wie wird der Altersentlastungsbetrag berechnet?

Der Altersentlastungsbetrag berechnet sich als Prozentsatz der begünstigten Einkünfte, ist aber nach oben auf einen Höchstbetrag begrenzt. Sowohl Prozentsatz als auch Höchstbetrag sind in der amtlichen Tabelle des § 24a EStG nach dem Eintrittsjahr (= Jahr der Vollendung des 64. Lebensjahres) gestaffelt. Ein Steuerpflichtiger mit Ersteintritt 2018 hat z.B. 19,2 % Prozentsatz und einen Höchstbetrag von 912 €.

Warum gibt es eine Abschmelzung bei späteren Geburtsjahrgängen?

Die schrittweise Abschmelzung des Altersentlastungsbetrags geht auf das Alterseinkünftegesetz von 2005 zurück. Es soll die nachgelagerte Besteuerung von Rentenbeziehern und die Besteuerung anderer Alterseinkünfte harmonisieren. Für Neufälle ab 2040 entfällt der Altersentlastungsbetrag vollständig (0 % Prozentsatz), da dann eine vollständige nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte erreicht sein soll.

Kann der Altersentlastungsbetrag mit anderen Steuerbegünstigungen kombiniert werden?

Ja. Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG ist kumulativ mit anderen Steuerbegünstigungen für Rentner anwendbar, insbesondere mit dem Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) und dem Altersentlastungsbetrag nach § 22 EStG. Allerdings gilt: Einkünfte, die bereits durch den Versorgungsfreibetrag oder den Rentenbesteuerungsanteil begünstigt sind, werden von der Bemessungsgrundlage des § 24a EStG ausgenommen.

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