Wie viel können Sie als Übungsleiter oder Ehrenamtlicher steuerfrei verdienen? Unser Rechner berechnet Ihren Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG: 3.000 €) und die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG: 840 €) — beide Freibeträge kombiniert.
Rechtsgrundlage
- § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
§ 3 Nr. 26 EStG — Übungsleiterfreibetrag: 3.000 € p.a. für nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer
Gültig ab: 1. 1. 2021
- § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
§ 3 Nr. 26a EStG — Ehrenamtspauschale: 840 € p.a. für nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich
Gültig ab: 1. 1. 2021
Übungsleiterfreibetrag & Ehrenamtspauschale 2026 — § 3 Nr. 26 + 26a EStG
§ 3 Nr. 26 EStG — Übungsleiterfreibetrag 3.000 €
Der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG beträgt seit 2021 jährlich 3.000 €. Er gilt für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich sowie im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Typische Anwendungsfälle: Sporttrainer, Musiklehrer in der Musikschule, Jugendgruppenleiter, Ferienbetreuung oder Nachhilfelehrer bei einer gemeinnützigen Organisation.
§ 3 Nr. 26a EStG — Ehrenamtspauschale 840 €
Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beträgt seit 2021 jährlich 840 €. Sie gilt für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, die nicht unter § 3 Nr. 26 fallen. Typische Anwendungsfälle: Vereinsvorstand, Kassenwart, Schriftführer, Schiedsrichter (ohne Ausbilderqualifikation), Fahrdienste für Vereine oder Kirchengemeinden. Wichtig: Die Tätigkeit muss nebenberuflich sein und darf nicht bereits unter den Übungsleiterfreibetrag fallen.
Kombination beider Freibeträge
Beide Freibeträge können für verschiedene Tätigkeiten nebeneinander in Anspruch genommen werden. Wer gleichzeitig als Trainer tätig ist (§ 3 Nr. 26) und ein Vereinsamt ausübt (§ 3 Nr. 26a), kann bis zu 3.840 € steuerfrei einnehmen. Das Finanzamt prüft dabei, ob es sich tatsächlich um verschiedene, klar trennbare Tätigkeiten handelt.
Nachweis und Steuererklärung
Einnahmen im Rahmen der Freibeträge müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die steuerfreien Beträge sind auf der Anlage S (Selbstständige Arbeit) oder Anlage N (Arbeitnehmer) zu erklären. Arbeitgeber können diese Beträge steuerfrei auszahlen, wenn sie eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Der Freibetrag kann nur einmal pro Steuerpflichtigen je Tätigkeit beansprucht werden — nicht mehrfach bei verschiedenen Arbeitgebern für dieselbe Tätigkeit.
Häufige Fragen zu Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale
Was ist der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG?
Der Übungsleiterfreibetrag beträgt 3.000 € pro Jahr und gilt für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren Tätigkeiten. Voraussetzung: Die Tätigkeit erfolgt im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Organisation, der Tätigkeit muss ein Auftrag gemeinnütziger Art zugrunde liegen, und sie muss nebenberuflich ausgeübt werden (max. 1/3 der Arbeitszeit eines Vollzeitmitarbeiters).
Was ist die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG?
§ 3 Nr. 26a EStG befreit Einnahmen aus nebenberuflicher ehrenamtlicher Tätigkeit bis zu 840 € pro Jahr von der Einkommensteuer. Anders als § 3 Nr. 26 gilt sie für alle nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, die nicht unter den Übungsleiterfreibetrag fallen — also z.B. Vereinsvorstand, Kassenwart, Schiedsrichter.
Können beide Freibeträge gleichzeitig genutzt werden?
Ja — beide Freibeträge können gleichzeitig in Anspruch genommen werden, sofern es sich um verschiedene Tätigkeiten handelt. Ein Vereinstrainer (§ 3 Nr. 26) und gleichzeitiger Kassenwart (§ 3 Nr. 26a) kann beide Freibeträge nutzen: 3.000 € für die Trainerleistung und 840 € für das Kassenamt. Innerhalb derselben Tätigkeit ist keine Kumulation möglich.
Was gilt als "nebenberuflich" für die Steuerfreiheit?
Nebenberuflich bedeutet, dass die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle beansprucht. Als Faustregel gilt: Wer einen Vollzeitberuf ausübt oder Schüler/Student ist, gilt die ehrenamtliche Tätigkeit automatisch als nebenberuflich, wenn sie zeitlich untergeordnet ist. Rentner können ebenfalls die Freibeträge nutzen.
Können tatsächliche Ausgaben statt des Freibetrags geltend gemacht werden?
Ja. Übersteigen die tatsächlichen Kosten (z.B. Fahrtkosten, Fortbildungskosten, Material) den Freibetrag von 3.000 € (bzw. 840 €), können die tatsächlichen Ausgaben als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. In diesem Fall ist der Freibetrag nicht anzuwenden. Ein Wahlrecht besteht zwischen Freibetrag und tatsächlichem Abzug.